Sorgerecht: Vorläufiger Entzug bei Nachweis von Drogen im Kinderkörper

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall einer drogensüchtigen Frau. Die Richter machten deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die bei einer Haaranalyse entdeckten Drogenspuren in den Körper der Kinder gelangt seien. Unabhängig davon sei ein sofortiges Einschreiten des Jugendamts in jedem Fall geboten. Vorliegend sei dem Jugendamt daher zu Recht das Sorgerecht vorläufig übertragen worden (OLG Bremen, 4 UF 31/11).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Bremen hat mit dem Beschluss vom 21.03.2011 (Az: 4 UF 31/11) entschieden:

Entzug der elterlichen Sorge, Missbrauch von Betäubungsmitteln, einstweilige Anordnung
Ist davon auszugehen, dass Betäubungsmittel an Kinder verabreicht worden oder auf sonstige Weise in deren Körper gelangt sind (hier: Nachweis von Kokain und Methadon durch Haaranalysen), so kann dies den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen.


Gründe:

M. und C. stammen aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern, die keine Sorgeerklärung abgegeben haben.

Mit Schreiben vom 14.12.2010 hat das Jugendamt […] dem Familiengericht mitgeteilt, bei der Kindesmutter sei durch einen Laborbericht vom 02.11.2010 der Missbrauch von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Die Kindesmutter werde seit über sieben Jahren mit Methadon substituiert. Der vorgenannte Laborbericht habe eindeutige Hinweise auf Beigebrauch von Kokain ergeben. Daraufhin habe das Jugendamt eine Haaranalyse bei der Kindesmutter und den Kindern veranlasst. Nach deren Ergebnis stehe fest, dass beiden Kindern Betäubungsmittel zugeführt worden seien. Aufgrund der nachgewiesenen Konzentration der Stoffe in den Haaren der Kinder sei sicher davon auszugehen, dass diese durch den Körper transportiert worden seien. Die oberflächliche Zubringung sei ausgeschlossen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat daraufhin der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst ohne mündliche Erörterung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für C. und M. sowie das Recht entzogen, öffentliche Hilfen und Leistungen für die Kinder zu beantragen. Zugleich hat es die Pflegschaft angeordnet und das Jugendamt Bremen als Pfleger bestimmt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass den Kindern im parallel anhängigen Hauptsacheverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2011 hat die Kindesmutter beantragt, die einstweilige Anordnung vom 17.12.2010 aufzuheben und ihr die entzogenen Teile der elterlichen Sorge wieder zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2011 hat der Kindesvater beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.12.2010 aufzuheben und zugleich im Wege der vorläufigen Anordnung zunächst bis zur Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ihm, dem Kindesvater, die elterliche Sorge für die Kinder C. und M. zu übertragen. Das Familiengericht hat die Kindeseltern, das Jugendamt, den Amtspfleger und den Verfahrensbeistand am 26.01.2011 angehört. Mit Beschluss vom 26.01.2011 hat es die einstweilige Anordnung vom 17.12.2010 aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 hat die Kindesmutter zunächst beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie beantragt, den Beschluss des Familiengerichts vom 26.01.2011 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 hat sie unabhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.01.2011 eingelegt.
Die Kinder sind im Beschwerdeverfahren angehört worden. Auf den Anhörungsvermerk vom 18.03.2011 wird Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß §§ 59, 63
Das Familiengericht hat der Kindesmutter zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung die im Beschluss vom 26.01.2011 genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge für C. und M. entzogen und das Jugendamt als Pfleger bestellt. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine solche Gefahr liegt regelmäßig vor, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht besteht oder erheblich eingeschränkt ist. Das ist bei Drogensucht eines Elternteils in der Regel der Fall.

Auch im vorliegenden Fall ist aufgrund der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung von einer erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter auszugehen. Sie hat den Beigebrauch von Kokain im Rahmen ihrer Methadontherapie sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Familiengericht ausdrücklich zugegeben. Ihre Überforderung mit der Erziehung der Kinder hat die Kindesmutter in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 23.01.2011 (Blatt 59, 60 d.A.) zumindest angedeutet, indem sie die hohe Substituierung mit Polamidon/Methadon unter anderem damit erklärt hat, dass „zwei kleine Kinder auch durchaus anstrengend sein können“ und sie „trotz der 16 ml eine sehr dünne Haut habe".

Besonders schwer wiegt im vorliegenden Fall der Umstand, dass auch bei den Haaranalysen von M. Spuren von Kokain, des Kokainabbauprodukts Benzoylecgonin und von Methadon und bei der Haaranalyse von C. Spuren von Kokain und Methadon festgestellt wurden. Dabei ist nach der vom Familiengericht eingeholten telefonischen Auskunft von Frau Dr. B., Klinikum B., eine Körperpassage von Kokain aufgrund der bei M. ermittelten Werte nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das Familiengericht zu Recht und aus zutreffenden Gründen zu dem Schluss gelangt, dass eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter derzeit ebenso wenig dem Kindeswohl dient wie die Mitnahme der Kinder in die Therapieeinrichtung. C. hat es in der Anhörung zudem klar abgelehnt, ihre Mutter in die Therapieeinrichtung zu begleiten. Sie hat zwar den Wunsch, wieder bei ihrer Mutter zu leben. Das knüpft sie aber mit einer für ihr Alter beeindruckenden Bestimmtheit an die Bedingung, dass ihre Mutter zunächst wieder gesund werden soll. Solange möchte sie nach ihren eigenen Worten bei Frau F. leben. Aus der Anhörung von M. hat sich zwar deutlich ergeben, dass er seine Mutter vermisst. Ebenso deutlich anzumerken war aber die Wichtigkeit von C. für sein Sicherheitsgefühl. Vor diesem Hintergrund kommt auch keine Trennung der Geschwister mit dem Ziel in Betracht, dass nur M. die Kindesmutter in die Therapieeinrichtung begleitet.

Bis die Kindesmutter die geplante Drogentherapie abgeschlossen hat oder aufgrund der weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass sie trotz ihrer Drogenabhängigkeit zur Erziehung der Kinder in der Lage ist, erfordert der Schutz des Kindeswohls daher die Beibehaltung der derzeitigen Sorgerechtsregelung. Diese entspricht auch den Empfehlungen des Jugendamts, des Amtspflegers und des Verfahrensbeistands. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Kindesmutter ihren Kindern die Betäubungsmittel selbst verabreicht oder es nur nicht verhindert hat, dass sie mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sind. Der Entzug der elterlichen Sorge ist keine Sanktion für ein Fehlverhalten der Eltern, sondern dient dem Schutz des Kindeswohls. Auf ein Verschulden der Kindeseltern kommt es daher nicht an.

Das Familiengericht hat die der Kindesmutter entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auch zu Recht nicht dem Kindesvater übertragen. Es hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kindesvater nach dem Bericht des Jugendamtes in der Vergangenheit nicht als Bezugsperson für die Kinder zur Verfügung gestanden hat. Diese Angaben hat die Anhörung der Kinder bestätigt. C. hat zum Ausdruck gebracht, dass der Kindesvater sie in der Vergangenheit nur selten besucht und mit ihr dann vor allem seine Freunde oder ihre Cousins besucht habe. M. habe er nur einmal mitgenommen.

Hinzu kommt, dass der Kindesvater nach der seitens der Staatsanwaltschaft Bremen übersandten Verfahrensliste (Bl. 93- 97 d. A.) in der Zeit von Oktober 2001 bis Mai 2010 erheblich polizeilich in Erscheinung getreten ist, und zwar auch mehrmals im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Vor diesem Hintergrund ist es nach Aktenlage nicht angezeigt, ihm die elterliche Sorge oder Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen. Ob dies mittelfristig in Betracht kommt, wird ebenfalls im Hauptsachverfahren zu prüfen sein.

Von der erneuten Anhörung der Kindeseltern hat der Senat abgesehen, da die Kindeseltern vor wenigen Wochen gerichtlich angehört worden sind und aus einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 76 Abs. 1, FamFG, 114 S. 1 ZPO. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ihr nicht zu bewilligen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung über den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.


Gesetze

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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

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Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.