Sorgerechtsentzug: Großeltern steht kein Beschwerderecht bei Vormundbestellung zu

bei uns veröffentlicht am26.08.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Soll der Kindesmutter das elte
Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Großeltern nicht in eigenen Rechtspositionen betroffen seien. Das Gesetz sehe nämlich keinen Anspruch von Großeltern vor, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. Es sei vielmehr Aufgabe des Familiengerichts, unter Abwägung aller Gesichtspunkte einen Vormund auszuwählen und zu bestimmen (OLG Hamm, 8 UF 263/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm: Beschluss vom 19.01.2011 (Az: 8 UF 263/10)

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.

Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.


Gründe

Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind unbegründet. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.

Die von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 14.10.2010 ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung, § 59 FamFG. Nach § 59 FamFG, der gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das am 24.03.2010 eingeleitete Verfahren Anwendung findet, steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Beteiligten zu 1) und 2) liegt hier jedoch nicht vor. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auswahl des Vormundes durch das Familiengericht und begehren die Bestellung der Beteiligten zu 1) (Großmutter) zum Vormund. Mit der Bestellung der Frau ... zum Vormund greift das Familiengericht jedoch nicht unmittelbar in ein bestehendes subjektives Recht der Beteiligten zu 1) und 2) ein. Dass sie ein nachvollziehbares Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mögen, genügt hingegen nicht. Die Großeltern des betroffenen Kindes sind durch die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung, die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf Frau ... zu übertragen, nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen, denn es gibt keinen Anspruch eines Großelternteils darauf, zum Vormund für das Enkelkind bestellt zu werden. Gem. § 1779 Abs. 1 BGB obliegt die Auswahl des Vormundes allein dem Familiengericht. Soweit § 1779 Abs. 3 S. 1 BGB eine Anhörungspflicht des Familiengerichts vorsieht, werden dadurch keine eigenen Rechtspositionen der als Vormund in Betracht kommenden Personen begründet. Die Anhörungspflicht dient erkennbar ausschließlich den Interessen des Mündels.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Gegen die Ablehnung einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB durch das Amtsgericht bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Sachverständige hat sich eindeutig gegen einen Verbleib des Kindes in dem Haushalt der Großeltern ausgesprochen. Auch der Verfahrensbeistand hat die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie empfohlen. Dem ist das Amtsgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen gefolgt. Die Beschwerde zeigt dagegen keine durchgreifenden Bedenken auf.

Soweit die Beteiligte zu 3) darauf hinweist, dass sich die Großeltern immer um das betroffene Kind gekümmert und es in ihre Familie integriert hätten, steht dies zunächst nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. In seinem Gutachten führt dieser vielmehr aus, dass die Großeltern sicherlich bemüht seien, die notwendigen Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsmaßnahmen für das Kind einzuleiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Großeltern sich auch bemüht hätten, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Dementsprechend habe - so der Sachverständige - das Kind positive Beziehungen zu den Großeltern entwickelt. Allerdings darf bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung nicht übersehen werden, dass nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen gleichwohl nicht von einer sicheren Bindung des Kindes zu den Großeltern ausgegangen werden kann. Es sei - so der Sachverständige - auch nicht sichergestellt, dass die Großeltern trotz ihrer Willensbekundung tatsächlich den Schutz des Kindes, insbesondere vor einem sexuellen Missbrauch, sicherstellen könnten. Damit sei trotz der Zuneigung der Großeltern zu dem betroffenen Kind dessen gesunde Entwicklung nicht gewährleistet. Der Senat übersieht nicht, dass die Großeltern sich im vorliegenden Verfahren nicht gescheut haben, gegen ihre Tochter, die Beteiligte zu 3), Position zu beziehen. Allerdings muss nach den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass sie nur zeitweilig ein Problembewusstsein für die Situation ihrer Tochter und des betroffenen Kindes haben, so dass sie nicht dauerhaft in der Lage sind, die Kindesbelange ausreichend zu beachten. Dies lässt sich nicht zuletzt aus ihrer bisherigen Reaktion auf die Situation der Kindesmutter als Opfer einer Vergewaltigung schließen, die, wie der Sachverständige ausführt, Einschränkungen in der Erziehungseignung der Großeltern deutlich macht. Dies allein mit dem „verschwiegenen“ Charakter der Beteiligten zu 3) zu erklären, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, greift indessen zu kurz. Der Senat stimmt vielmehr mit dem Amtsgericht darin überein, dass die Großeltern schon in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie nicht stets in der Lage gewesen sind, ihren Kindern, insbesondere der Kindesmutter, ausreichend Sicherheit zu bieten. Dass sie den Missbrauch ihrer Tochter nicht frühzeitig erkannt haben bzw. dass es der Kindesmutter gelungen ist, ihre Schwangerschaft lange Zeit vor den Eltern zu verheimlichen, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar mit der fehlenden Sensibilität der Großeltern für die Belange ihrer Kinder und einer wenig vertrauensvollen Beziehung zwischen Eltern und Kindern erklären. Angesichts der Probleme der Großeltern mit der eigenen Tochter erscheint die vom Amtsgericht angenommene Gefahr für das betroffene Kind, im Haushalt der Großeltern, in dem sechs Kinder leben, unterzugehen, nicht abwegig. Dem Umstand, dass die Großeltern zudem wenig Feinfühligkeit für die Kindesbelange gezeigt haben, indem sie ihre familiären Probleme öffentlich dargestellt haben, kommt nach Auffassung des Senats hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass ihr Entschluss, dies künftig zu unterlassen, im Ergebnis unerheblich ist.

Es bedarf auch nicht der Einholung eines Weiteren psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die Unterbringung in einer Pflegefamilie für das Kind mehr nützlich als schädlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass es das Kindeswohl gebietet, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen noch hinnehmbar sind. Das ist hier jedoch der Fall, denn ein dauerhafter Verbleib in der Familie der Großeltern läuft - wie dargelegt - dem Kindeswohl zuwider.


Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

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die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.