Arbeitsrecht: Was gilt bei der Zusammenlegung von Niederlassungen?

bei uns veröffentlicht am09.11.2007
Zusammenfassung des Autors

Will ein Arbeitgeber nach der Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen eine Kündigung aussprechen, kann er bei der erforderlichen Sozialauswahl die Arbeitnehmer aus verschiedenen Niederlassungen nicht in jedem Fall miteinander vergleichen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin Recht. Diese war Betriebsleiterin der Niederlassung H. Der Arbeitgeber beschloss, die 125 km entfernte Niederlassung R. aufzulösen und die Betriebsmittel nach H. zu verlegen. Er sprach allen Beschäftigten in R. gegenüber eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R. In dessen Arbeitsvertrag war R. als Dienstort genannt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen.
Das BAG verdeutlichte, dass sich der Kreis der Arbeitnehmer, die in eine nach dem Kündigungsschutzgesetz vorzunehmende Sozialauswahl einzubeziehen seien, nach ihrer Vergleichbarkeit bestimme. Diese bemesse sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehle es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen könne. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde. Vorliegend müsse daher geklärt werden, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen sei. Zu diesem Zweck wies das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (BAG, 2 AZR 676/05).

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Ordentliche Kündigung

Arbeitsrecht: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

26.02.2018

Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Kündigungsrecht: Keine ordentliche Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

09.11.2012

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat-LAG Hessen, 19 Sa 1342/11

Arbeitsrecht: Zur Vereinbarkeit der sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Koalitionsfreiheit

17.10.2014

Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.

Arbeitsrecht: Ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit

05.11.2015

Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar.