Sozialversicherung: Anforderungen an Stimmrechtsvereinbarung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

bei uns veröffentlicht am11.12.2016

Rechtsgebiete

Zusammenfassung des Autors
An einer Vereinbarung fehlt es nach einer Entscheidung des LSG Bremen, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt.
Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht in der Gesellschafterversammlung sind nur dann für die sozialrechtliche Einstufung der Tätigkeit des minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) relevant, wenn diese einen Stimmbindungswillen der Gesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringen.

Daran fehlt es nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Bremen, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt. Es liegt mit dieser Aussage auf einer Linie mit der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, (Az.: L 2 R 268/15).

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