Standgeld: Kein Standgeld bei Sicherstellung des Unfallfahrzeugs für Polizei

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

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Zusammenfassung des Autors
Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug sicherstellt, hat keinen Anspruch auf Standgeld gegenüber dem Fahrzeughalter.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es schlichtweg an einer Anspruchsgrundlage fehle. Denn das Fahrzeug wurde nicht für den Halter verwahrt, sondern aufgrund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme für die öffentliche Hand.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2014, (Az.: I-1 U 86/13).


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung für die Verwahrungs- und Unterstellkosten ausgesetzt, welche der Kläger für die Zeit vom 14. Februar 2009 bis zum 15. Juli 2011 bezogen auf den Pkw Skoda mit dem Kennzeichen zu insgesamt 5.247,90 € in Rechnung stellt. In Betracht kommt allenfalls eine Einstandspflicht der Beklagten auf Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für welche der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG nicht gegeben ist.

Vergeblich bemüht sich der Kläger, in seiner Berufungsbegründung schlüssig eine Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Kosten nach Maßgabe bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag , darzutun. Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und deren Einschlägigkeit zu Recht verneint.

Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloss subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen.
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Völlig zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeuges über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren mit einem Kostenaufwand von 5.247,90 € erkennbar nicht dem Interesse der Beklagten als Sicherungseigentümerin des Wagens entspricht, nachdem sie durch anwaltliches Schreiben vom 17. August 2009 sich grundsätzlich mit der Verschrottung einverstanden erklärt hatte. Sicherlich hätte die Beklagte schon frühzeitig durch die Überlassung des seitens des Klägers verlangten Fahrzeugbriefs die notwendige Voraussetzung für die Beseitigung des Fahrzeuges schaffen und damit den Anfall weiterer Standkosten im Gewerbebetrieb des Klägers vermeiden können. Eine irgendwie geartete Mitwirkungsverpflichtung, deren Missachtung einen zivilrechtlichen Aufwendungs- oder Ersatzanspruch des Klägers begründen könnte, besteht in dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten indes nicht. Von Bedeutung ist, dass der Kläger allein aufgrund einer hoheitlichen Auftragstätigkeit in den Besitz des schrottreifen Fahrzeuges gelangt und geblieben ist. Sich daraus ergebende Ansprüche auf Ersatz von Verwahrungs- und Unterstellkosten sind öffentlich-rechtlicher Art mit der Folge der Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 VwGO.

Ausgangsursache für die durch den Kläger abgerechneten Leistungen war eine polizei- und ordnungsbehördliche Maßnahme des Streithelfers des Klägers. Der Pkw Skoda des Fahrzeughalters G., welcher der Beklagten als der finanzierenden Bank sicherungsübereignet ist, weist nicht den nach Maßgabe des § 1 PflVG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz aus. Der Streithelfer des Klägers, vertreten durch das Polizeipräsidium W., sah sich deshalb veranlasst, wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 5 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz zu intervenieren und am 10. Februar 2009 den Wagen sicherzustellen. Der Kläger, der als beliehener Unternehmer ermächtigt ist, für seinen Streithelfer im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen tätig zu werden, wurde mit dem Abschleppen und dem Verwahren des Pkw beauftragt. Darüber verhält sich der „Schleppzettel“, aus dem hervorgeht, dass der Wagen unfallgeschädigt ist; zum Zeitpunkt der Sicherstellung war die Identität des Fahrzeughalters noch unbekannt.

Die ordnungsbehördliche Sicherstellung und Verwahrung ist gemäß § 5 Abs. 1 POG nicht nur im Verhältnis zu dem Fahrzeughalter G. rechtmäßig und wirksam, sondern auch gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Wagens. Der Bestimmung des § 25 Abs. 3 POG zufolge fallen die Kosten u. a. der Sicherstellung und Verwahrung den nach § 5 POG Verantwortlichen zur Last, also neben dem Fahrzeughalter G. auch der Beklagten als Sicherungseigentümerin. Unstreitig hat Ersterer am 16. Februar 2009 die Abschlepprechnung des Klägers beglichen, das Fahrzeug leergeräumt und sich in der Folgezeit, trotz schriftlicher Aufforderung des Streithelfers des Klägers , nicht mehr um den Wagen gekümmert.

Ausweislich des zwischen dem Kläger und seinem Streithelfer bestehenden Abschleppvertrages hat sich Ersterer verpflichtet, im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu bergen und/oder zu verwahren. Darüber hinaus ist der Kläger als Auftragnehmer berechtigt, die Kosten der Abschleppmaßnahme von der in der Freigabeerklärung bezeichneten Person oder von der nachweislich berechtigten Person zu verlangen und entgegenzunehmen.

Jedoch kann der Kläger aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht die in der Freigabeerklärung Bezeichnete ist. Denn das einschlägige Schreiben des Streithelfers des Klägers vom 13. Februar 2009 lässt erkennen, dass die Freigabe allein zugunsten des Fahrzeugbesitzers G. erfolgt ist. Unabhängig davon ist der zwischen dem Kläger und seinem Streithelfer bestehende Abschleppvertrag eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur. Für sich daraus ergebende Ansprüche ist ebenfalls nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1991 zu dem Az.: 8 B 137/91. Diese Entscheidung befasst sich allein mit der - durch das Gericht angenommenen - Verfassungsmäßigkeit der Abschleppkostenerstattungspflicht des Eigentümers eines Fahrzeuges im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar ist zur Begründung u. a. ausgeführt, die Beseitigung des Wagens auf landesrechtlicher Grundlage erreiche zumindest im weiteren Sinne den Umkreis des Rechtsgedankens der Geschäftsführung ohne Auftrag und der damit verknüpften Kostenerstattungspflicht. Dies ändert indes nichts daran, dass auch in dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Ordnungsbehörde aufgrund landesrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig geworden war, so dass sich der daraus ergebende Kostenerstattungsanspruch derselben Rechtsnatur ist.

Der Kläger dringt schließlich nicht mit seinem Einwand durch, eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Mönchengladbach sei aufgrund der Tatsache zustande gekommen, dass die Parteien im Termin vom 7. Januar 2013 rügelos im Sinne des § 39 ZPO verhandelt hätten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift entspricht demjenigen einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO; die Schranken dieser Vereinbarung gelten auch für die Zuständigkeitsbegründung gemäß § 39 ZPO. Gegenstand einer Prorogation kann jedoch nicht der Rechtsweg sein. Durch eine rügelose Verhandlung vor dem Zivilgericht kann folglich keine Zuständigkeit für einen Rechtsstreit begründet werden, für welchen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem anspruchsbegründenden Schriftsatz vom 16. Juli 2012 den zur Darlegung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten vorgebrachten Sachverhalt allein auf eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, nämlich auf einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag , gestützt hatte.

Weder aus dieser Anspruchsgrundlage noch aus einer anderen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Kläger einen begründeten Anspruch auf Ersatz der streitigen Verwahrungs- und Standkosten herleiten.

Zunächst hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte im Sinne des § 683 Satz 1 BGB ein Interesse an der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger in Gestalt einer fast eineinhalbjährigen kostenpflichtigen Aufbewahrung des Unfallfahrzeuges hat.

Der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund des mit seinem Streithelfer abgeschlossenen Abschleppvertrages diesem gegenüber zur Aufbewahrung des sichergestellten Fahrzeuges verpflichtet war. Auch wenn der Geschäftsführer einem Dritten zur Besorgung verpflichtet ist, kann nach der Rechtsprechung eine Geschäftsführung für einen Anderen vorliegen - und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.

Das Interesse des Geschäftsherrn an der Übernahme der Geschäftsführung ist anhand der konkreten Sachlage im Einzelfall nach der objektiven Nützlichkeit, subjektiv bezogen auf das Verhalten des Geschäftsherrn, festzustellen. In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, dass der sichergestellte und dauerverwahrte Pkw Skoda nach dem Unfall, den der Fahrzeughalter G. damit hatte, unstreitig nur noch Schrottwert hat. Über diesen Umstand war die Beklagte spätestens aufgrund der Zuschrift des Klägers an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2009 unterrichtet. Dem Berufungsvorbringen des Klägers zufolge soll sich die Beklagte über einen Außendienstmitarbeiter bereits schon am 24. April 2009 ein eigenes Bild von dem Fahrzeugzustand gemacht haben.

Die vorprozessual zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz verdeutlicht, dass die Beklagte nicht nur aus ihrer subjektiven Sicht keinen Nutzen in einer kostenpflichtigen Aufbewahrung des schrottreifen Fahrzeuges über Monate hinweg sah, sondern dass die Verwahrung für sie auch objektiv keinen Nutzen brachte.

Bereits die Rechnung, welche der Kläger der Beklagten unter dem Datum des 16. Juni 2009 zukommen ließ und welche sich über Unterstellkosten für die Zeit vom 14. Februar bis zum 16. Juni 2009 im Umfang von 731,85 € verhielt , dürfte nach dem Betragsumfang den Schrottwert des Pkw Skoda Fabia weitgehend erreicht, wenn nicht sogar überschritten haben. Nach den einschlägigen Erfahrungskenntnissen des Senats haben Kleinwagen, die von einem Totalschaden betroffen sind, in der Regel noch einen Schrottwert in der Größenordnung von 500 €. Damit übersteigen die klagegegenständlichen Verwahr- und Standkosten von 5.247,90 € den mutmaßlichen Restwert um etwa das Zehnfache. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe im Wege des Verkaufs von Einzelteilen aus dem Fahrzeug noch einen „Gewinn“ erzielen können, kann nach Lage der Dinge nicht zutreffen.

Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag über 731,85 € nicht beglichen hat, hat sie entsprechend ihrer Interessenlage auf die gegnerische Schrottwertmitteilung vom 11. August 2009 mit Zuschrift vom 17. August 2009 geantwortet, sie sei mit einer Verschrottung des Fahrzeugs grundsätzlich einverstanden. Verbunden damit war die Bitte um Übersendung „des notwendigen Verschrottungsvertrages“ sowie die Ankündigung der dann möglichen Aushändigung des Kfz-Briefes.
cc) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte in einer weiteren Zuschrift vom 2. September 2009 an den Kläger von dem Inhalt ihres früheren Schreibens vom 17. August 2009 teilweise abgewichen ist. Denn sie hat weder den Kfz-Brief übermittelt, noch hat sie den Verschrottungsauftrag mit der Unterschrift ihres zuständigen Mitarbeiters versehen. Aus diesem Verhalten der Beklagten zieht der Kläger jedoch in rechtlicher Hinsicht die falschen Schlussfolgerungen. Die unterschriftslose Rücksendung des Verschrottungsauftrages ohne den Kfz-Brief kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die weitere kostenpflichtige Aufbewahrung des Fahrzeuges im klägerischen Gewerbebetrieb mit täglich ansteigenden Standgeldern letztlich doch dem Interesse der Beklagten entsprochen haben soll. Ihr kam es ausweislich des Schreibens vom 2. September 2009 erkennbar darauf an, in ihrer Eigenschaft als Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges und finanzierende Bank nicht in die Besitz- und Nutzungsrechte des Fahrzeughalters G. eingreifen zu wollen. Dieser war längere Zeit schon nicht mehr erreichbar. Vielmehr sollte sich der Kläger selbst um die Unterschrift des Fahrzeughalters unter dem Verschrottungsauftrag kümmern. Nach einer derartigen Unterzeichnung hätte die Beklagte die Gewissheit gehabt, dass die beabsichtigte Verschrottungsmaßnahme nicht die Interessen und die Rechtsposition des Darlehensnehmers G. beeinträchtigte und sie hätte dann aller Wahrscheinlichkeit nach auch zusagegemäß den Kfz-Brief an den Kläger übermittelt.

Mit anderen Worten: Die Beklagte wollte offenkundig die Schwierigkeiten, die sich aus der Nichterreichbarkeit des Fahrzeughalters ergaben, auf den Kläger abwälzen, ohne dass sie in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hatte, dass die weitere Aufbewahrung des Schrottfahrzeuges Skoda mit ständig steigenden Kosten ihrem Interesse entsprach. Ihr war letztlich das Schicksal des Fahrzeuges gleichgültig und nach ihrem schriftlich bekanntgegebenen Standpunkt sollte sich der Kläger selbst um die Erfüllung der Verschrottungsvoraussetzung durch Auftragsunterzeichnung seitens des G. kümmern. In dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Beklagten war es allein seine Sache als Fahrzeughalter, die mit dem Fahrzeugbetrieb verbundenen laufenden Kosten und Lasten zu tragen. Dass der Wagen wegen des Wegfalls des Pflichtversicherungsschutzes sichergestellt und ordnungsbehördlich verwahrt wurde, berührte nicht den Pflichtenkreis der Beklagten ihrem Darlehensnehmer gegenüber.

Zudem setzt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung auch dem wirklichen oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn, hier also der Beklagten, entspricht. Maßgebend ist der wirkliche - ausdrücklich oder konkludent - geäußerte Wille. Bereits durch die Nichtzahlung der Rechnung vom 16. Juni 2009 hatte die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufbewahrung des Schrottfahrzeuges im Gewerbetrieb des Klägers auf ihre Kosten nicht ihrem Willen entsprach. Der Inhalt ihrer nachfolgenden Schreiben vom 17. August 2009 sowie vom 2. September 2009 brachte ihren entgegenstehenden Willen noch einmal deutlich zum Ausdruck.

Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe gegenüber der Mutter des Fahrzeughalters telefonisch erklärt, das Fahrzeug dürfe so lange nicht verschrottet werden, wie nicht sämtliche Zahlungen aus dem Darlehen beglichen seien, ist unerheblich. Ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen nur eine Vermutung und nicht eine konkrete Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hat, bleibt es gänzlich beweislos.

Ohne Erfolg versucht der Kläger in seiner Berufungsbegründung, den entgegenstehenden Willen der Beklagten unter Hinweis auf die Vorschrift des § 679 BGB mit dem Hinweis darauf als unbeachtlich darzustellen, dass ohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Beklagten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.

Dass der unfallgeschädigte Pkw Skoda Fabia im öffentlichen Verkehrsraum ohne den vorgeschriebenen Pflichtversicherungsschutz abgestellt war, rechtfertigte das polizeiliche Eingreifen vom 10. Februar 2009 nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 POG. Gleiches gilt hinsichtlich der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung erstmals behaupteten Gefahr potentieller Umweltverschmutzungen - sollte eine solche Gefahr überhaupt bestanden haben. Mit der Sicherstellung des Fahrzeuges und dessen Verbringung auf das Betriebsgelände des Klägers war jedoch die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt. Unstreitig hat der Fahrzeughalter G. die Abschlepprechnung und damit die Kosten für die Gefahrenbeseitigung beglichen.

Sähe sich der Kläger wegen der Nichtzahlung seiner Rechnungsforderung bezüglich der Stellkosten veranlasst, das nicht versicherte und schrottreife Fahrzeug irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen, um es schnell los zu werden, würde er selbst zum Handlungs- sowie zum Zustandsstörer im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 POG und damit ordnungsbehördlich beseitigungspflichtig. Eine Maßnahme, die auch zur Vermeidung der eigenen ordnungsbehördlichen Störereigenschaft des Geschäftsführers dient, hier die auftragsgemäße Verwahrung eines polizeilich sichergestellten Schrottfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, liegt jedoch nicht - wie in § 679 BGB gefordert - allein im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse des handelnden Geschäftsführers. Zwar fallen die mit der weiteren Verwahrung des Fahrzeuges verbundenen Kosten nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG auch der Beklagten als Sicherungseigentümerin zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist jedoch - wie bereits ausgeführt --, dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.

Darüber hinaus hat das Landgericht mit weitgehend zutreffender Begründung eine Anspruchsberechtigung des Klägers auf der Rechtsgrundlage der §§ 994, 996 BGB verneint.

Die Gegenansprüche des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen gegenüber dem Eigentümer setzen eine Vindikationslage voraus. Eine solche ist hier jedoch aufgrund der Tatsache nicht gegeben, dass der Kläger während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraumes berechtigter Fremdbesitzer war. Auf einen solchen finden die Vorschriften der §§ 994 ff. BGB indes keine Anwendung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Besitzrecht des Klägers mit der Freigabeerklärung seines Streithelfers vom 13. Februar 2009 in Fortfall geraten ist. Zwar reicht es für die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB aus, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruches nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Stellung als berechtigter Besitzer des Pkw Skoda verloren.

Nach der Sicherstellung des verunfallten Fahrzeuges und dessen Verbringung auf das Betriebsgelände zu Verwahrungszwecken im Auftrag seines Streithelfers wurde der Kläger am 10. Februar 2009 berechtigter Besitzer des Wagens. Die drei Tage später seitens seines Streithelfers erklärte Freigabe bedeutete nichts anderes, als dass der Fahrzeughalter G. die Befugnis erhielt, den Pkw wieder als berechtigter Eigenbesitzer an sich zu nehmen. Von dieser Befugnis hat er allerdings keinen Gebrauch gemacht. Er hat sich am 16. Februar 2009 darauf beschränkt, die Abschlepprechnung zu bezahlen und das Fahrzeug leer zu räumen. Die Tatsache, dass er sich in der Folgezeit nicht mehr um den auf dem klägerischen Betriebsgelände abgestellten Pkw gekümmert hat, lässt darauf schließen, dass er den Besitz an dem schrottreifen Unfallfahrzeug ohne Versicherungsschutz aufgeben will. Ob dies allerdings wirklich der Fall ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand noch nicht mit letzter Sicherheit feststellen.

In jedem Fall ist der Kläger allerdings berechtigter Fremdbesitzer des Wagens geblieben. Nachdem er am 10. Februar 2009 durch seinen Streithelfer in den Besitz des Pkw eingewiesen worden war und der Fahrzeughalter G. sechs Tage später davon abgesehen hatte, den Pkw wieder an sich zu nehmen, änderte sich an der Besitzerstellung des Klägers nichts. Gemäß § 17 Satz 1 des zwischen ihm und seinem Streithelfer bestehenden Abschleppvertrages beschränkt sich die polizeiliche Freigabeerklärung auf die Rechtswirkung, dass der Kläger das sichergestellte Fahrzeug an die in der Freigabe bezeichnete Person, hier an den Fahrzeughalter B. G., herausgeben durfte.

Allerdings war gemäß § 17 Satz 2 des Vertrages der Kläger gehalten, seinen Streithelfer unverzüglich für den Fall zu unterrichten, dass der Berechtigte nicht innerhalb einer Woche nach Freigabeerklärung das Fahrzeug abholte und dass die Verwahrung des Fahrzeuges mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden war. Sofern der Kläger dieser Berichtspflicht nicht nachkommt, gehen die nach Ablauf der Wochenfrist bis zur Unterrichtung des Streithelfers dadurch entstandenen Kosten zu seinen Lasten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger erst weit nach Ablauf der Wochenfrist mit Schreiben vom 16. Juni 2009 seinen Streithelfer darüber unterrichtet hat, der Halter G. habe nach der Leerräumung des Pkw Skoda diesen nicht mitgenommen hat und er sei seither unauffindbar.

Unabhängig von den obigen Ausführungen hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die klagegegenständlichen Verwahrungs- und Stellkosten weder als eine notwendige Verwendung im Sinne des § 994 BGB noch als nützliche Verwendung nach Maßgabe des § 996 BGB qualifiziert werden können.

Darüber hinaus hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die streitgegenständlichen Verwahrungs- und Unterstellkosten auf der Rechtsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB negiert. Der Beklagten ist nicht anzulasten, in schadensersatzbegründender Weise eine Pflicht verletzt zu haben, deren Erfüllung ihr gegenüber dem Kläger obliegt.

Mangels einer Vindikationslage sind keine Pflichten einschlägig, die sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach Maßgabe der §§ 987 ff. BGB ergeben.

An dem sichergestellten Pkw Skoda fielen wegen des finanzierten Fahrzeugkaufs die Haltereigenschaft und die Eigentümerstellung auseinander. Als blosse Sicherungseigentümerin hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger als dem polizeilich bestimmten Verwahrer des Fahrzeuges keine zivilrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Zwar sind die klagegegenständlichen Kosten eine mittelbare Schadensfolge des Unfallgeschehens, an welchem der Pkw Skoda beteiligt war. Dieser Schaden trifft entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung den Kläger, weil er für seine gewerbliche und polizeilich angeordnete Verwahrungstätigkeit nicht das ihm zustehende Entgelt erhält. Über den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinaus ist jedoch eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und -eigentümer nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig kann eine Zurechnung zulasten des Sicherungseigentümers nach § 9 StVG erfolgen. Im Hinblick auf das Unfallgeschehen, an welchem der Fahrzeughalter G. - eigenverschuldet oder nicht - beteiligt war, kann keine Zurechnung der Betriebsgefahr zulasten des Sicherungseigentümers nach § 9 StVG erfolgen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche eines selbst nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz mithaftenden Geschädigten mit der Möglichkeit der Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB. Zwischen der Beklagten als Sicherungseigentümerin und dem Fahrzeughalter G. fehlt es letztlich auch an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung eines Verschuldens des Letzteren aus dem Verkehrsunfall als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zulasten der Beklagten als der finanzierenden Bank gestatten würde. Denn durch die Teilnahme am Straßenverkehr war keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Leasingvertrages oder Sicherungsübereignungsvertrages betroffen.

Der Kläger fällt als mittelbar Geschädigter des Kollisionsereignisses, welches zu der Totalbeschädigung des Pkw Skoda führte, ohnehin nicht in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, weil keines seiner in dieser Norm geschützten Rechtsgüter unfallbetroffen ist.

Ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon aufgrund der Tatsache aus, dass das Vermögen des Geschädigten nicht zu den durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgütern gehört.

Schließlich ist nach der zutreffenden Ausführung im angefochtenen Urteil auch kein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegeben. Die Beklagte hat durch die Aufbewahrungsleistung des Klägers keinen Vermögensvorteil erlangt, da das Fahrzeug nur noch Schrottwert besitzt.

Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers besteht letztlich auch kein Anlass, eine Einstandspflicht der Beklagten für die klagegegenständlichen Kosten nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben anzunehmen. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine möglicherweise ganz oder teilweise begründete Forderung auf Ersatz der streitigen Verwahrungs- und Stellkosten auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg des § 40 VwGO durchzusetzen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 9 Mitverschulden


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Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz werden der Beklagten zu 1. 1/33 auferlegt. Von ihren außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Beklagte zu 1. 1/20. Darüber hinaus hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 974.389,38 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. sowie die Beklagte zu 2. als deren ausgeschiedene Komplementärin nach Kündigung des Vertrages über die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Grund nicht geleisteter Bauhandwerkersicherheit auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Anspruch.

2

Seit Dezember 2010 standen die Klägerin und die Beklagte zu 1. wegen des Projektes in Kontakt. Nachdem die Fa. L. AG & Co KG (Beklagte zu 4.) das Grundstück mit den für den Aufbau der Auf-Dach-Anlagen bestimmten Werkhallen am 26.10.2011 in der Zwangsversteigerung für 200.000,00 EUR erworben hatte (vgl. Beschluss des AG Halle (Saale) vom 4.11.2011 - Anlage B10), schlossen die Beklagte zu 1. und die Klägerin am 28.10.2011 die sog. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung von Photovoltaikanlagen (Anlage K1), der die Nebenbestimmung vom gleichen Tag (Anlage K27) hinzugefügt wurde. Die gemäß § 1 zu liefernden und zu montierenden Anlagen sollten ausschließlich in das öffentliche Netz einzuspeisenden Strom produzieren (Bd. III Bl. 214 d.A.). Deshalb bestand auch Grund zur Eile, weil sich mit dem Ende des Jahres die garantierte Vergütung für den einzuspeisenden Strom zu verringern drohte.

3

Die in § 7 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Zahlung der Klägerin i.H.v. 289.989,72 EUR an die Beklagte zu 2., die im Umfang von 170.000,00 EUR geleistet ist, ging auf das Bestreben der Beklagten zu 1. zurück, sich wegen der nicht bekannten Leistungsfähigkeit der Klägerin abzusichern (Bd. I Bl. 4; Bd. II Bl. 66 d.A.), was - so die Klägerin - gleichsam den Charakter einer Fertigstellungssicherheit trug (Bd. II Bl. 69 d.A.).

4

Nachdem die Klägerin den Vertrag am 16.12.2011 gekündigt und der Beklagten zu 1. die Schlussrechnung übersandt hatte, berief sich die Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2011 auf die Unwirksamkeit der Kündigung und forderte die Klägerin erfolglos auf, „das Werk fristgerecht zu vollenden“. Sollte die Anlage nicht vertragsgerecht hergestellt werden, sei die Beklagte zu 1. gezwungen, Schadensersatz zu verlangen (Anlage K9). Auf den Schadensersatz kam die Beklagte zu 1. einen Tag später zurück und erklärte „bereits die Aufrechnung gegenüber sämtlichen Ansprüchen, die seitens H. gestellt werden“ (Anlage K10). Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 22.12.2011 Stellung (Anlage K11). Dort heißt es u.a.: „…Lediglich vorsorglich weise ich darauf hin, dass meiner Mandantin hier neben den Rechten aus § 648a BGB sowie der Kündigung auch solche aus § 321 BGB zur Seite standen. Selbst ohne Vertragsbeendigung wäre meine Mandantin in der gegenwärtigen Situation zur Leistungsverweigerung berechtigt. Höchst vorsorglich wird hiervon Gebrauch gemacht…“.

5

Im März 2012 hat die L. AG & Co. KG den von der Klägerin zuvor gelieferten und installierten Teil der Anlagen (29 Wechselrichter, diverse Solarkabel und Standbausystem) für 260.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer veräußert (vgl. Vertrag Bd. III Bl. 221 ff. d.A.).

6

Das Landgericht Halle hat der Klage mit Urteil vom 3.6.2013 gegen die Beklagten zu 1. und 2. im Wesentlichen stattgegeben. Im Übrigen blieben die Rechtsverfolgung der Klägerin und die auf teilweisen Schadensersatz gerichtete Widerklage der Beklagte zu 1. ohne Erfolg. Wegen der dort im Weiteren getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Halle Bezug genommen.

7

Gegen das Urteil vom 3.6.2013 wenden sich die Beklagten zu 1. und 2. mit ihrer Berufung. Sie halten an der Auffassung fest, dass die Klägerin den Vertrag nicht habe kündigen können, weil die im Jahr 2011 für die Beklagte zu 1. nicht realisierbare Finanzierbarkeit des Projekts zwischen den Parteien klar gewesen sei und sich in der Vorfinanzierungsabrede des Vertrages niedergeschlagen habe. Sei die Kündigung unwirksam, bestehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1., was zur Abweisung der Klage führen müsse.

8

Das Landgericht übergehe im Urteil zudem das Bestreiten der ausgeführten Leistungen durch die Beklagten und habe deshalb angetretene Beweise nicht erhoben.

9

Die Beklagten beantragen,

10

das Urteil des Landgerichts Halle vom 3.6.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und ihr Sicherungsverlangen, das auch aus dem Vertrag selbst oder analog § 648a BGB berechtigt gewesen sei. Die Parteien hätten unter Berücksichtigung der Größe, der Zweckbestimmung, der kalkulierten Preise und der Planungsanforderungen der Anlage einen Werkvertrag geschlossen. Außerdem habe die Klägerin die Unsicherheitseinrede erhoben und Anlagen zu errichten gehabt, die auch die tragenden Hallen hätten versorgen können.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

II.

15

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht im vom Rechtsmittel angegriffenen Umfang auf Rechtsverletzungen i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO. Der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes, wie ihn das Landgericht aus §§ 648a Abs. 5 Satz 2, 531 Abs. 1 BGB hergeleitet hat, ist einem Schadensersatzanspruch statt Leistung der Beklagten zu 1. gewichen, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Dementsprechend kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 2. für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1, 160 HGB nicht in Betracht.

16

1. Das Landgericht ist zutreffend von einem zunächst wirksam begründeten und nicht durch Anfechtung untergegangenen Vertragsverhältnis der Parteien ausgegangen. Dies bezweifeln auch die Beklagten zu 1. und 2. nicht mehr, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck brachten.

17

2. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Werkvertrag der Parteien nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB durch Kündigung beendet, weil sie von der Beklagten zu 1. Sicherheit verlangt, allerdings trotz Fristsetzung nicht erhalten habe.

18

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 648a BGB lagen nicht vor, sodass die hierauf gestützte Kündigung der Klägerin ins Leere ging.

19

a) § 648a BGB gehört zu den werkvertraglichen Vorschriften. Eine Bauhandwerkersicherung kann daher nicht für Lieferverträge, insbesondere keine Kaufverträge verlangt werden (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 648a Rdn. 6). Gemäß § 1 des Vertrages vom 28.10.2011 verpflichtete sich die Klägerin zur Lieferung und zur Montage von Photovoltaikanlagen. In ihrem Sicherungsverlangen vom 29.11.2011 stellte die Klägerin in Aussicht, zu kündigen und den Kaufpreis zu beanspruchen. Die Beklagte zu 1. verlangte dagegen die Herstellung des Werkes. Tatsächlich wurde ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen, der keine § 648a BGB entsprechende Sicherheit und Kündigungsmöglichkeit vorsah.

20

Übernimmt der Unternehmer die Herstellung einer Sache und liefert er das dafür notwendige Material, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertrages entscheidend darauf an, ob die Pflicht zur Eigentumsübertragung der zu montierenden Teile oder die Herstellungspflicht im Vordergrund steht (BGH NJW 2006, 904, 905 m.w.N.). Zur Bestimmung dessen ist zu ermitteln, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, was von der Art des zu liefernden Gegenstandes, vom Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage sowie von den Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abhängig ist (BGH, Beschluss vom 16.4.2013, VIII ZR 375/11 - BeckRS 2013, 15325 Rdn. 6 m.w.N.; Erman/Schwenker, BGB, 13. Aufl., § 651 Rdn. 13). Beruft sich die Klägerin auf ein Werkvertragsverhältnis trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, § 648a Rdn. 13). Dem wird ihr Sachvortrag trotz des Hinweises in der Ladungsverfügung vom 7.11.2013 nicht gerecht. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 9.12.2013 und im Schriftsatz vom 20.1.2014 lassen angesichts der mit Schriftsatz vom 4.2.2014 eingereichten Planung eine Dominanz der Montageleistungen nicht erkennen.

21

Die meisten Gerichte gehen bei der Verpflichtung zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung aus (BGH NJW-RR 2004, 850; Urteil vom 9.10.2013, VIII ZR 318/12 - BeckRS 2013, 21219; OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.2.2011, 1 U 31/10 - BeckRS 2011, 03886; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012, 7 U 102/11 - BeckRS 2013, 04070; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.1.2013, 2 U 47/12 - BeckRS 2013, 12866). Auch die Literatur folgt dieser Auffassung, jedenfalls soweit es um Auf-Dach-Anlagen geht, wie sie die Klägerin zu installieren hatte (Kleefisch/Durynek, NZBau 2012, 475; Taplan/Baumgartner MDR 2012, 1323, 1324). Ein Großteil der Investitionskosten entfallen nämlich auf die Module und die Wechselrichter (Busch/Ruthemeyer NZBau 2012, 743, 744). Zuletzt hat sich Schneidewindt (NJW 2013, 3751) mit der rechtlichen Einordnung von Verträgen über Photovoltaik-Dachanlagen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass bei typischen Auf-Dach-Anlagen die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht und deshalb ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vorliegt. Etwas anderes ist auch hier nicht dargetan.

22

Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmung des Vertragstyps auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere eine Anpassung an die individuellen Wünsche des Bestellers mit der Folge schwerer anderweitiger Absetzbarkeit kann für einen Werkvertrag sprechen (BGH a.a.O.). Diese Individualität, auf die die Klägerin auch abzustellen versucht, vermag der Senat dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Schon die vorgelegte Planung macht deutlich, dass eher standardmäßig mit Hilfe eines Computerprogramms vorgegangen wurde, um lediglich die optimale Belegung der einzelnen Dächer mit in Serie produzierten Modulen (vgl. auch BGH NJW 1998, 3197) zu ermitteln. Es finden sich keine speziellen Verlege- oder Montagepläne, die die Notwendigkeit einer Anpassung des von der Klägerin erworbenen Materials erkennen lassen. Von der Erfüllung einer umfangreichen, anspruchsvollen und aufwändigen Planungsaufgabe kann keine Rede sein. Die Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage erfordert regelmäßig auch keine Anpassung der typisierten Komponenten an die individuellen Wünsche des Erwerbers mit der Folge schwerer anderweitiger Absetzbarkeit. Es findet lediglich eine Angleichung der Dimensionierung der Anlage an die vertraglich vereinbarte Leistung statt (Schneidewindt NJW 2013, 3751, 3753). Gleich welche Größe die Anlage danach erreicht, ihre Hauptbestandteile lassen sich stets ohne größeren Aufwand wieder demontieren und an anderer Stelle verwenden (Schneidewindt a.a.O.).

23

Es ist sicher richtig, die Montageleistungen der Klägerin als umfangreich zu bezeichnen. Dennoch überwiegen die Materialkosten auch hier deutlich (Schneidewindt NJW 2013, 3751, 3754). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 9.12.2013 darzulegen versucht, dass der Materialwert hinter den Montagekosten (wohl bezeichnet als die übrigen Kosten) zurückbleibt, ist das Rechenwerk mit Blick auf die vom Landgericht im Tatbestand des Urteils festgestellte Kalkulation der Klägerin unrichtig. Allein die Module und die Wechselrichter hat die Klägerin mit netto 685.104,74 EUR kalkuliert. Das ist fast die Hälfte des vereinbarten Preises. Hinzu kommen die vielen anderen Positionen, die im Preis neben der Lieferung eine Montage enthalten. Genannt seien nur das Erdungskabel (38.200,00 EUR), die C-Schienen 28 mm (47.250,00 EUR), die C-Schienen 41 mm (285.150,40 EUR) und das 6 mm² Kabel (41.250,30 EUR), wohingegen die Planungs- und Projektierungskosten mit 72.497,46 EUR nach dem, was dem Senat vorliegt, wenig plausibel sind. Vielmehr scheint auch hier zuzutreffen, dass die Planung kaum der Rede wert war, weil die Dimensionierung der Anlage und ihrer Komponenten je nach dem gewünschten Betriebszweck automatisch mittels einer Standardsoftware erfolgten (Schneidewindt a.a.O.). Besondere statische Anforderungen waren nach eigener Darstellung der Klägerin gerade nicht zu erfüllen. Es genügte die Besichtigung durch einen Statiker ohne zeichnerische Lösung oder Tragfähigkeitsnachweis (Bd. I Bl. 146 d.A.; Anlage K23; Bd. II Bl. 20 d.A.).

24

Letztlich handelt es sich beim Vertrieb und bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen um ein Massengeschäft, das zweifelsohne nicht einfach ist, allerdings keine besonderen Fachkenntnisse erfordert (Schneidewindt a.a.O.). Das belegt für den hier streitigen Vertrag das Vorbringen der Klägerin, wonach sie für die Montagearbeiten auf sog. Minijobber und Leiharbeiter zurückgreifen kann (Bd. I Bl. 11; Bd. II Bl. 6/7 d.A.). Das spricht für standardisierte, weniger anspruchsvolle Routinehandgriffe.

25

Die durch die Nebenbestimmung zum Vertrag vom 28.10.2011 (Bd. II Bl. 27 d.A.) in den „Gesamtkaufpreis“ einbezogene Dachsanierung führt nicht dazu, den kaufrechtlichen Schwerpunkt zu verneinen. Dieser Teil der vertraglichen Leistung der Klägerin ist derart geringfügig, dass er vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung konsumiert wurde, wofür nicht zuletzt die Nebenbestimmung selbst spricht. Andernfalls hätte die Klägerin nur für die Dachsanierung eine Bauhandwerkersicherung verlangen können, was sie allerdings ersichtlich nicht wollte und was sie im Ergebnis auch nicht zur Kündigung des ganzen Vertrages berechtigt hätte.

26

Der Hinweis der Klägerin auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 9.12.2013, wonach Werklieferungen von Photovoltaikanlagen als Auf-Dach-Anlagen Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG sind (DStR 2013, 2764; so auch das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 26.9.2013, 1 K 2198/11), belegt keinen Werkvertrag. Bauleistungen werden im Umsatzsteuerrecht weit verstanden. Sie beschränken sich nicht auf Dienstleistungen, sondern umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, die sog. Werklieferungen i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1UStG (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, C 395/11 - BeckRS 2012, 82646; Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 70. Erglfg., § 13b UStG Rdn. 32). Erfolgt die Lieferung zu verarbeitender Gegenständen bauwerksbezogen, ist dies umsatzsteuerrechtlich eine Bauleistung, ohne dass dem ein Werkvertrag zugrunde liegen muss. Es kann auch ein Liefer- (Kauf-)vertrag mit Montageverpflichtung bestehen.

27

Eine analoge Anwendung des § 648a BGB auf Kaufverträge mit Montageverpflichtung schließt der Senat aus. Es besteht keine planwidrige Lücke. Der Gesetzgeber änderte in der Vergangenheit § 648a BGB mehrfach, ohne ähnliche Vorschriften in das Kaufrecht einzufügen.

28

b) Das Landgericht hat die Photovoltaikanlagen als Teil des jeweiligen Gebäudes betrachtet, auf dem sie errichtet wurden. Auch dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dem Vertrag der Parteien fehlt es für den Anspruch der Kläger auf eine Bauhandwerkersicherheit auch am erforderlichen Bauwerksbezug.

29

Die Sicherstellung nach § 648a BGB kann nur der Unternehmer verlangen, dessen Leistungspflicht u.a. ein Bauwerk oder Teile davon betrifft (Palandt/Sprau, § 648a Rdn. 6). Bauwerke sind durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene unbewegliche Sachen (BGH NJW 2013, 601, 602; NJW-RR 2003, 1320). Auch technische Anlagen können ein Bauwerk sein, wenn sie ortsfest, d.h. dauernd mit dem Boden verbunden sind und nach ihrer Art spezielle Bauwerksrisiken aufweisen, was bei Photovoltaik-Freianlagen unzweifelhaft der Fall ist (Taplan/Baumgartner MDR 2012, 1323 unter Hinweis auf OLG Bamberg MDR 2012, 904 f.).

30

Auf-Dach-Anlagen fehlt dagegen die Verbindung mit dem Boden. Die mittelbare Verbindung über das Gebäude genügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.1.2013, 2 U 47/12 - BeckRS 2013, 12866; Taplan/Baumgartner MDR 2012, 1323, 1325). Photovoltaik-Dachanlagen können nur Teil eines Gebäudes werden, wenn sie für dessen Bestand Bedeutung gewinnen, weil sie seiner Versorgung dienen (BGH NJW-RR 1998, 89; 2002, 664, 665 m.w.N.; 2003, 1320, 1321). Daran fehlt es der Anlage der Klägerin, da sie ausschließlich für die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz bestimmt war, die Gebäude also nicht von ihr profitierten, sondern lediglich die Funktion von Trägern übernehmen sollten. Unter diesen Bedingungen hat es auch der Bundesgerichtshof abgelehnt, Auf-Dach-Anlagen als Bauwerk zu behandeln (BGH, Urteil vom 9.10.2013, VIII ZR 318/12 - BeckRS 2013, 21219).

31

Die Klägerin hält dem im Schriftsatz vom 6.2.2014 zu Unrecht entgegen, die Anlage habe durchaus auch Strom für die jeweilige Halle liefern können. Damit wird von der konkreten vertraglichen Zwecksetzung und von den übernommenen Pflichten der Klägerin abstrahiert. Der Vertrag der Parteien sah keine Versorgung der Gebäude durch den Solarstrom vor und nur darauf kommt es an.

32

3. Andere Gründe, von der Beklagten zu 1. Sicherheit zu verlangen und sich mit Schreiben vom 16.12.2011 vom Vertrag zu lösen, standen der Klägerin nicht zur Verfügung.

33

a) Die Klägerin verweist ohne Erfolg auf den letzten Satz des § 8 des Vertrages vom 28.10.2011. Dort versicherte die Beklagte zu 1. lediglich, über ihre Komplementärin Zugang zu weiteren Sicherheiten zu haben. Die Beklagte zu 1. übernahm damit keinerlei Verpflichtung. Außerdem befasst sich § 8, worauf schon das Landgericht im angefochtenen Urteil hinweist, ausschließlich mit Sicherheiten für die Stadtsparkasse W.. Die Erklärung der Beklagten zu 1. richtete sich demnach nicht einmal an die Klägerin.

34

b) Die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) hat die Klägerin erstmals mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.12.2011 erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Vertragsverhältnis bereits gekündigt.

35

Die Erklärungen der Klägerin bis zur Kündigung lassen sich schwerlich im Sinne von § 321 BGB interpretieren oder über § 140 BGB in ein dahingehendes Vorgehen umdeuten. Es ist nicht einmal vorgetragen, welche Gründe die Klägerin dazu veranlassten, von der Beklagten zu 1. die Bauhandwerkersicherung zu verlangen. Aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 2.12.2011 geht nicht eindeutig hervor, dass die Klägerin nach Vertragsabschluss ihren Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1. als gefährdet erkannte. Die Klägerin berief sich auch nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht und stellte die Beklagte vor die Wahl, die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Die Klägerin ist schließlich auch nicht zurückgetreten. Sie wollte sich mit der Kündigung ihren Vergütungsanspruch erhalten und nicht das Vertragsverhältnis rückabwickeln. § 321 BGB taugt zu guter Letzt also schon deshalb nicht zum Ersatzgeschäft, weil seine Wirkungen weiter reichen würden, als die erfolglos verlangte Bauhandwerkersicherung. Spätestens an dieser Stelle stößt die Klägerin mit ihrer Auffassung an die Grenzen der Umdeutung.

36

4. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist nach alledem untergegangen.

37

Die wirkungslose Kündigung der Klägerin vom 16.12.2011, mit der ausdrücklich die „weitere Leistungserbringung“ verweigert wurde, stellte eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB die Beklagte zu 1. berechtigte, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB konnte sich die Klägerin anschließend nicht mehr berufen. Wie im Falle des § 320 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 1272, 1274; Emmerich, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 320 Rdn. 28; Palandt/Grüneberg, § 320 Rdn. 6) kann nur die vertragstreue Partei die Unsicherheitseinrede erheben. Die Klägerin hatte sich aber schon vom Vertrag gelöst und verhielte sich zumindest widersprüchlich (§ 242 BGB), wollte sie die Beklagte zu 1. dennoch zur Zahlung oder Sicherheitsleistung veranlassen.

38

Die Beklagte zu 1. hat von der Klägerin Schadensersatz verlangt. Dieser Anspruch war bereits Gegenstand ihrer Schreiben vom 19. und 20.12.2011. Im Prozess nahm die Beklagte zu 1. die Klägerin mit der Widerklage (Schriftsatz vom 5.9.2012) sodann ausdrücklich auf Schadensersatz in Anspruch.

39

Damit hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in eine einseitige, auf Schadensersatz gerichtete Abrechnungsbeziehung gewandelt, in der die zu erbringende Leistung, die ersparte Gegenleistung, bereits gelieferte Komponenten, ersparte Aufwendungen und entstandene Folgeschäden zu bloßen Rechnungsposten im Gesamtvermögensvergleich geworden sind und nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können (BGH NJW 1983, 1605; 1999, 3625 f.; 2001, 3535, 3536). Der Erfüllungsanspruch er Klägerin erlosch (Palandt/Grüneberg, § 281 Rdn. 52).

40

5. Nichts anders gilt für die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. gezahlten 170.000,00 EUR. Dieser in § 7 Abs. 2 des Vertrages geregelte Leistungsfähigkeitsnachweis hatte nach dem Vorbringen der Klägerin quasi die Funktion einer Vertragserfüllungssicherheit.

41

Ob dies zutrifft oder eher eine Draufgabe oder Vertragsstrafe gewollt war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht zwischen den vertraglichen Leistungspflichten der Klägerin und der Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang, der es verbietet, die 170.000,00 EUR isoliert zu behandeln und nicht in die schadensersatzrechtliche Gesamtabrechnung einzubeziehen.

42

6. Nach alledem ist die Klage auf den Hauptantrag der Beklagten zu 1. abzuweisen. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien auch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung diskutierte, greift der Einwand der Beklagten zu 1. durch, dem läge eine zu weite Sicht des Streitgegenstandes zugrunde. In der Tat verfolgt die Klägerin keinen, sich aus dem Abrechnungsverhältnis ergebenden prozessualen Anspruch.

43

Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, kann das Ergebnis des Schadensersatzverlangens der Beklagten zu 1. auch ein Überschuss zugunsten der Klägerin sein, der ihr einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. verliehe (§§ 281 Abs. 5, 346 ff., 812 ff. BGB; BGH NJW 2000, 278, 279; Palandt/Grüneberg, § 281 Rdn. 20). Dies ist - entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats - allerdings nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und die Klägerin als Berufungsbeklagte ist in zweiter Instanz nicht mehr in der Lage, sich auf einen neuen Klagegrund zu stützen, mithin die Klage zu ändern. Die Klageänderung setzt in zweiter Instanz die Einlegung des Rechtsmittels oder eine statthafte Anschließung nach § 524 ZPO voraus (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 533 Rdn. 4).

44

Gegenstand des Rechtsstreits ist die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgenbehauptung als der geltend gemachte prozessuale Anspruch. Er wird hier durch den Zahlungsantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestimmt, aus dem die Klägerin diese Rechtsfolge herleitet (BGH NJW 2003, 2317, 2318; 2010, 2210, 2211). Der Klagegrund umfasst nicht nur die eine Anspruchsgrundlage ausfüllenden Tatsachen, sondern den gesamten zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex, wie ihn die Klägerin zur Stütze ihres Rechtsschutzbegehrens vorgetragen hat (BGH NJW 2007, 2560, 2561 m.w.N.; 2013, 540, 541 f. m.w.N.). Da die Klägerin Erfüllung in Form der Zahlung des Kaufpreises oder der Vergütung und die Rückerstattung des Leistungsfähigkeitsnachweises begehrt, bildet der insoweit dargelegte Sachverhalt den Klagegrund. Diese Tatsachen verhelfen der Klägerin allerdings nicht zum Erfolg. Gleichwohl lässt sich auch mit ihrer Hilfe das Zahlungsbegehren rechtfertigen, wenn die Klägerin zusätzlich die eigene Schadensersatzpflicht akzeptieren und vortragen würde, nach Abrechnung der Vertragsbeziehung der Parteien verbleibe ausnahmsweise ein Saldo zu ihren Gunsten. Damit stünde allerdings ein anderer Sachverhalt zur Entscheidung. Die Identität des Klagegrundes ist nicht mehr gewahrt, wenn die neuen Tatsachen über eine Erläuterung oder Berichtigung hinausgehen und den Kern des bisher die Klage tragenden Sachverhalts verändern (BGH NJW 2007, 83, 84). Das ist beim Übergang vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch, noch dazu wenn es um Ansprüche des Schadensersatzpflichtigen geht, der Fall.

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO.

46

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

47

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.