StPO: Zur Beschlagnahme eines Mobiltelefons

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Beschlagnahme ist grds. zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung vorlagen, mit der die Beweismittel in rechtmäßiger Weise hätten erlangt werden können.
Das LG Bad Kreuznach hat in seinem Beschl. v. 09.11.2015 (Az.: 2 Qs 107/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem gegen pppp. geführten Ermittlungsverfahren für die dort mutmaßlich Geschädigte und Hauptbelastungszeugin K. als Verletztenbeistand tätig. In diesem Verfahren bekundete die Großmutter gegenüber der Polizei, nach Auskunft von K. habe der Beschwerdeführer dieser im Auftrag der Familie C. 10.000,00 € als Gegenleistung für einen Widerruf ihrer belastenden polizeilichen Aussage angeboten. Nachdem K. tatsächlich gegenüber der Polizei erklärte, ihre frühere Aussage gegen Herrn C. sei falsch gewesen, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung ein.

lm Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Ermittlungsrichterin auf mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls mündlich die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerde-führers an. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft an-lässlich eines Gerichtstermins eröffnet. Ihm wurde mitgeteilt, dass Ziel der Durchsuchung die Auffindung seiner Mandantenakte und seines Mobiltelefons seien. Letzteres übergab der Beschwerdeführer daraufhin sofort den Beamten der Staatsanwaltschaft, die die Beschlagnahme anordneten. In seinen Kanzleiräumen übergab er sodann die Handakte das Mandat betreffend.

Die Akte wurde von der Staatsanwältin vor Ort durchgesehen und nach Entnahme für relevant gehaltener Aktenteile, die beschlagnahmt wurden, zurückgegeben. Außerdem gewährte der Beschwerdeführer auf Verlangen der Beamten Einblick in die zugehörige elektronische Akte, aus der nach Durchsicht die in der angefochtenen Entscheidung genannten Ausdrucke eben-falls beschlagnahmt wurden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Bad Kreuznach die Beschlagnahme der genannten Gegenstände bestätigt, da sie als Beweismittel von Bedeutung seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts. Er rügt eine unzureichende Dokumentation der mündlichen Durchsuchungsgestattung, die zudem nicht hinreichend eingegrenzt sei. Ihm sei zudem nicht mitgeteilt worden, dass sich die Maßnahme auch auf seine EDV er-strecke. Die Auswertung seines Mobiltelefons sei ebenfalls nicht wie geboten eingegrenzt worden.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Sie ist gemäß § 304 StPO zulässig erhoben.
Die angegriffene richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Dies gilt vorliegend auch, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die „Beschlagnahme" seines Mobiltelefons wendet.

Da die Sicherstellung des Telefons der Auslesung der dort gespeicherten Daten diente, die und nicht das Endgerät selbst als Beweismittel in Betracht kamen, konnten auch nur diese Daten Gegenstand einer möglichen späteren Beschlagnahme sein. Die Ingewahrsamnahme des Mobiltelefons stellte sich daher rechtlich als vorübergehende Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne von § 110 StPO dar. Der in der Vorschrift vorausgesetzte Begriff der Papiere umfasst alles Schriftgut, das wegen seines Gedankeninhalts Bedeutung hat, wobei die Gedankenäußerung nicht nur auf Papier, sondern auch auf anderen Materialien festgehalten sein kann, die der Aufzeichnung oder Speicherung von menschlichen Äußerungen dienen. Darunter fallen auch Daten auf elektronischen Speichermedien wie der Datenspeichers eines Telefons. Auf eine solche vorübergehende Sicherstellung war der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung der „Beschlagnahme" (BI. 195 d. A.), der ausdrücklich auf die andauernde Auswertung des Telefons verwies, erkennbar gerichtet. Ebenso ist auch die Bestätigungsentscheidung zu verstehen.

Auch soweit sie mithin lediglich als Bestätigung der vorübergehenden Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht zu werten ist, kann die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 98 Abs. 2 StPO i. V. m. § 110 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. StPO mit der Beschwerde angegriffen werden.

Dass das Mobiltelefon zwischenzeitlich herausgegeben wurde und die im Beschluss bestätigte vorübergehende Sicherstellung sich damit erledigt hat, lässt die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegend nicht entfallen.

Trotz der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung muss dem Beschwerdeführer vorliegend im Hinblick auf das Gewicht des in der Maßnahme liegenden Grundrechtseingriffs und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG eine beschwerdegerichtliche Überprüfung der Maßnahme ermöglicht werden.

Denn die Sicherstellung des Mobiltelefons griff vorliegend in erheblicher Weise nicht nur in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Alt 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, sondern berührte darüber hinaus in erheblicher Weise seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Berufsgeheimnisträger.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme von Teilen seiner Handakte wendet, war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen,

Die beschlagnahmten Aktenteile kommen als Beweismittel im Sinne von § 94 StPO in Betracht und wurden zu Recht beschlagnahmt.

Der Maßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beweismittel aufgrund einer Durchsuchungsanordnung erlangt wurden, der nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine hin-reichende Eingrenzung des Durchsuchungsziels zu entnehmen war.

Insofern gilt, dass an die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig, insbesondere aber im hier betroffenen sensiblen Bereich der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Berufsgeheimnisträgers und dem Zugriff auf Telefonverbindungsdaten, bestimmte rechtsstaatliche Mindestanforderungen zu stellen. Der Schutz der Grundrechte des Betroffenen darf nämlich nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen; ihn trifft die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt, Hierzu gehören Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt. Sie sollen verhindern, dass sich die Zwangs-maßnahme auf Gegenstände erstreckt, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst werden.

Soweit eine genaue Bezeichnung nicht möglich ist, sind die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - zu beschreiben.

Von der mündlich erlassenen Anordnung ist in der Akte lediglich dokumentiert, dass sie sich auf die Kanzleiräume des Beschwerdeführers bezog. Insbesondere die erforderliche Eingrenzung der zu suchenden Beweismittel findet sich weder im Vermerk der Staatsanwaltschaft noch in einem richterlichen Vermerk. Damit genügt die Durchsuchungsanordnung den genannten Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht.

Diese Mängel der Durchsuchungsanordnung führten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der an-gefochtenen Entscheidung, mit der die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände bestätigt wurde.

Nur ausnahmsweise schlägt die Fehlerhaftigkeit einer Durchsuchungsanordnung auch auf die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von im Rahmen der Durchsuchung erlangten Beweismitteln durch. Ausnahmen sind insoweit zuzulassen in Fällen besonders schwerer Verfahrensverstöße oder Willkür. Grundsätzlich gilt, dass eine Beschlagnahme zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung vorlagen, mit der die Beweismittel in rechtmäßiger Weise hätten erlangt werden können, solange keine gröbliche Verkennung des Richtervorbehalts gegeben ist.

So liegen die Dinge hier.

Wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, bestand im Anordnungszeitpunkt der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch den Beschwerdeführer, welcher seiner Mandantin nach Aussage ihrer Großmutter im Auftrag der Familie C einen Geldbetrag für den Fall des Widerrufs ihrer belastenden Aussage versprochen haben sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Großmutter spricht, dass diese mit ihrer Aussage ihre Enkelin, zu der nach Aktenlage ein gutes Verhältnis besteht, ohne erkennbares Motiv einer vorsätzlichen Falschaussage bezichtigte und damit erheblich belastete. Das von der Zeugin geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begründet den Verdacht, dass jener bewusst eine - hier sogar die wesentliche - Beweisquelle getrübt haben könnte, was den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung er-füllt. Selbst einem Verteidiger ist es verboten, darauf hinzuwirken, dass einem Zeugen für ein bestimmtes Aussageverhalten die Zahlung eines Geldbetrages versprochen wird, ohne dass dafür sonst eine Anspruchsgrundlage gegeben ist; aber auch dann, wenn für das Zahlungsversprechen eine unabhängig von der Vereinbarung bestehende Anspruchsgrundlage besteht (hier möglicherweise Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche), können die Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns überschritten sein, insbesondere wenn es sich aufdrängt, dass die versprochene Aussage falsch sein muss (BGHSt 46, 53). Für eine solche Fallgestaltung bestand nach Aktenlage im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung zumindest ein Anfangsverdacht.

Es bestand des Weiteren eine hohe Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln in Form von diesen Vorwurf betreffender Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mandantin sowie der Familie C. in der physischen wie elektronischen Mandantenakte und auf Datenträgern wie dem in Rede stehenden Mobiltelefon. Andere Ermittlungsansätze erschienen demgegenüber nicht erfolgsversprechend. Die Kammer verkennt nicht, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rechtsanwalts nicht nur dessen Grundrechte, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege berührt, da sie das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses beeinträchtigen kann. Die mutmaßliche Tat des Beschwerdeführers als Organ der Rechtspflege betraf jedoch gleichfalls dieses Rechtsgut. Durch die gebotene Einschränkung der Anordnung auf die genannten Beweismittel konnte der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff letztlich soweit abgemildert werden, dass sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, der Schwere des Tatverdachts, des Verdachtsgrades und der Auffindewahrscheinlichkeit insgesamt als verhältnis-mäßig darstellt und somit in rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können.

Da Anhaltspunkte für eine bewusste Gesetzesumgehung in keiner Weise ersichtlich sind, sondern der Mangel einer fehlenden (dokumentierten) Eingrenzung der richterlichen Entscheidung eher formeller Natur war, macht dieser die Beschlagnahme vorliegend nicht ausnahmsweise unzulässig. Ihr Anordnung war auch verhältnismäßig. Sie wurde insbesondere auf diejenigen Aktenteile beschränkt, die Verfahrensbezug aufwiesen.

Auch hinsichtlich der beschlagnahmen Auszüge aus der elektronischen Akte des Beschwerdeführers ist die Entscheidung der Ermittlungsrichterin zu Recht ergangen.

Auch hier gilt wie bereits ausgeführt, dass eine entsprechende Durchsuchungsanordnung in rechtmäßiger Weise zu erlangen gewesen wäre, keinerlei Anhaltspunkte für Willkür oder einen ähnlichen Ausnahmefall vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gegeben war.

Soweit das Mobiltelefon des Beschwerdeführers „beschlagnahmt" wurde, handelte es sich tatsächlich — wie ausgeführt — um eine vorübergehende Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht.

Auch hier liegt kein Ausnahmefall vor, der Mängel des Durchsuchungsbeschlusses auf die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung durchschlagen ließe, obwohl die Durchsuchungsgestattung auch insoweit unzureichend begrenzt war. Eine Eingrenzung war insbesondere vor dem Hinter-grund erforderlich, dass mit der Durchsuchung die Erlangung von Verbindungsdaten aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers bezweckt war, die zudem aufgrund seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger besonders sensibel waren. Dem Schutz dieser Daten muss in einem solchen Fall bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere durch eine zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten.

An einer solchen Einschränkung fehlte es in der Durchsuchungsanordnung, jedenfalls ist sie nicht in der Akte dokumentiert. Nur eine solche Anordnung hätte den formellen und materiellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchsuchungsgestattung genügt. Allerdings wäre vorliegend unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte eine Anordnung der Durchsuchung mit dem Ziel der Sicherstellung des Mobiltelefons zur Durchsicht und Beschlagnahme bestimmter dort gespeicherter Beweismittel — nach Datum, Art der Daten und Kommunikationspartnern eingegrenzt verhältnismäßig und in rechtmäßiger Weise zu erlangen gewesen. In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Annahme eines Ausnahmefalles verbleibt es daher auch hier bei dem Grundsatz, dass Mängel der Durchsuchung nicht auf die' Rechtmäßigkeit der Sicherstellung durchschlagen.


Die notwendige Eingrenzung, die der Durchsuchungsbeschluss vermissen lässt, wäre auch in der Bestätigung der Sicherstellungsentscheidung wie aus ,dem Tenor ersichtlich vorzunehmen gewesen, um zu verhindern, dass nicht erst bei der Entscheidung über die Beschlagnahme aus-gelesener Daten eine Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfolgen kann, sondern bereits die Durchsicht entsprechenden Beschränkungen unterliegt. Hier war eine Begrenzung dergestalt vorzunehmen, dass Kommunikationsdaten den Zeitraum vor der Tat zum Nachteil der Mandantin betreffend nicht beschlagnahmt werden dürfen, da diese für den hiesigen Tatvorwurf nicht von Bedeutung sein können. Gleiches gilt für Kommunikation mit anderen Teilnehmern als der Mandantin und Mitgliedern der Familie C. auch die Art der zu suchenden Dateien war vorliegend im Beschluss einzugrenzen, da beispielsweise von Bild- und Videodatei-en hier kaum ein Aufklärungswert zu erwarten war, so dass diese aus Verhältnismäßigkeits-gründen (ebenso wie vor dem 7.8.2015 liegende Kommunikationsdaten) bereits von der Sichtung auszunehmen waren. Keine zeitliche Begrenzung ist allerdings für die Zeit nach der Si-cherstellung des Mobiltelefons vorzunehmen, da selbstverständlich auch hiernach eingehende Nachrichten, insbesondere von Mitgliedern der Familie C. als Beweismittel von Bedeutung sein können. Soweit die angegriffene Entscheidung die aus dem Tenor ersichtliche Eingrenzung vermissen lässt, war sie rechtswidrig, was nach ihrer Erledigung durch Rückgabe des Telefons auf die Beschwerde hin festzustellen war.

Da die Beschwerde im Übrigen unbegründet war und somit nur einen Teilerfolg hatte, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zur Hälfte zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
 

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.