Strafprozessrecht: Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit

bei uns veröffentlicht am05.09.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Grundsätzlich muss bei lediglich potentieller Verletzung der Waffengleichheit kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ist eine Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung entsprechend der Aktenlage erfolgt.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Fall der anwaltlichen Vertretung durch einen Mitangeklagten ist nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt. Dies lässt den generellen Rückschluss zu, dass auch der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass allein durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Mitangeklagten die Waffengleichheit derart verletzt ist, dass auch dem anderen Mitangeklagten unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der nach Aktenlage ersichtlichen Umstände zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass es sich um Mitangeklagte derselben Tat handelt und dem Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, reicht insofern nicht aus, um allein deshalb die Gefahr der Belastung des nicht verteidigten Angeklagten durch den verteidigten Angeklagten zu begründen. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die konkrete Beweislage sowie das Verhältnis der Angeklagten untereinander an. 

Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht und daraus resultierender besserer Erkenntnis eines verteidigten Mitangeklagten rechtfertigt nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Das LG Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 08.08.2017 (25 Qs 51/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 16. Juni 2017, durch den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Angeklagte pp. zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 06.06.2016 wird der Angeklagten vorgeworfen, zusammen mit am 27.10.2015 in Derenburg und Wernigerode das in dem unverschlossenen Keller der Zeugin pp, abgestellte Fahrrad der Geschädigten pp. entwendet zu haben und in die Wohnung der insoweit wegen Begünstigung angeklagten verbracht zu haben, um es für sich zu behalten. Nach Aktenlage haben sich die Mitangeklagten zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus der Aussage der Zeugin pp., der gegenüber der Mitangeklagte pp. angegeben haben soll, dass er gemeinsam mit der Angeklagten das Fahrrad aus dem Keller entwendet habe. Darüber hinaus will sie alle drei Angeklagten im Zusammenhang mit dem Fahrraddiebstahl in der Nähe des Kellers gesehen haben. Bei der Mitangeklagten pp. handelt es sich nach Aktenlage um die Lebensgefährtin des Angeklagten pp. Beide Mitangeklagten wohnen zusammen und haben ein gemeinsames Kind. Dem Mitangeklagten wurde seitens des Gerichtes wegen der Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Aus den Auskünften des Bundesamtes für Justiz ergibt sich, dass weder die Mitangeklagte pp. noch die Angeklagte Vorstrafen haben, während sich aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz für den Mitangeklagten pp. insgesamt sechs Verurteilungen u. a. auch zu Freiheitsstrafen ergeben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Wernigerode die Pflichtverteidigerbestellung mit der Begründung abgelehnt, dass weder die besondere Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordere. Die Angeklagte sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, und in sachlicher und rechtlicher Hinsicht handele es sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen um einen durchschnittlichen Fall eines gemeinschaftlichen Diebstahls, bei dem eine besonders schwierige und umfangreiche Beweisaufnahme nicht zu erwarten sei, da bislang lediglich drei Zeugen in der Hauptverhandlung aussagen sollten. Darüber hinaus gebiete auch der Gedanke der Waffengleichheit keine Beiordnung. Es sei insofern lediglich anerkannt, dass, wenn ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger habe, die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht käme, etwa wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten würden. Dies sei jedoch nach Aktenlage bislang nicht der Fall, die Angeklagten pp und pp. hätten sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Lediglich eine unabhängige Zeugin habe behauptet, dass der Angeklagte pp. ihr gegenüber zugegeben habe, dass er zusammen mit der Angeklagten in den Keller der Zeugin pp. gegangen sei und dort das Fahrrad der Zeugin pp. gestohlen habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Angeklagten mit der Begründung, dass unter dem Aspekt der Waffengleichheit die Pflichtverteidigerbestellung in Betracht käme, da die Angeklagten derselben Tat angeklagt seien und bislang geschwiegen hätten und der verteidigte Mitangeklagte durch das Recht seines Verteidigers zur Akteneinsicht die Möglichkeit hätte, seine Einlassung hieran auszurichten, eine Möglichkeit, die der unverteidigten Angeklagten verwehrt sei. Insoweit müsse es auch genügen, dass nach Aktenlage zumindest die Gefahr bestehe, dass der verteidigte Mitangeklagte in einer gemeinsamen Hauptverhandlung die nicht verteidigte Angeklagte belaste.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht Wernigerode den allein hier in Betracht kommenden und zu diskutierenden Beiordnungsgrund der Waffengleichheit verneint. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle der anwaltlichen Vertretung durch einen Mitangeklagten nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt wurde, anders als der Fall der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Verletzten. Dies lässt den generellen Rückschluss zu, dass auch der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass allein durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Mitangeklagten die Waffengleichheit derart verletzt ist, dass auch dem anderen Mitangeklagten unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der nach Aktenlage ersichtlichen Umstände zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass es sich um Mitangeklagte derselben Tat handelt und dem Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, reicht insofern nicht aus, um allein deshalb die Gefahr der Belastung des nicht verteidigten Angeklagten durch den verteidigten Angeklagten zu begründen. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die konkrete Beweislage sowie das Verhältnis der Angeklagten untereinander an. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Angeklagte offenbar schon Kontakt zum Mitangeklagten pp. aufgenommen hat und ihn im Hinblick auf die Angaben der sie belastenden Zeugen zur Rede gestellt hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus ihrer Einlassung, die sie über ihren Anwalt mit Schriftsatz vom 27.05.2016 abgegeben hat. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte hinsichtlich einer möglichen Motivlage, sie fälschlicherweise zu belasten, dahingehend eingelassen, dass sie und die Zeugin pp. verfeindet seien. Allein diese Verteidigungsstrategie, auch wenn sie im anwaltlichen Schriftsatz enthalten ist, dessen Inhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Angaben jedoch nur von ihr stammen kann, zeigt, dass die Angeklagte durchaus in der Lage ist, sich angesichts der Beweissituation selbst zu verteidigen.

Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht und daraus resultierender besserer Erkenntnis eines verteidigten Mitangeklagten rechtfertigt nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder, der Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, noch vor Abschluss der Ermittlungen als Beschuldigter zu vernehmen ist. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung müssen ihm der Tatvorwurf und die wesentlichen Verdachtsgründe mitgeteilt werden. In einfach gelagerten Fällen, wie dem vorliegenden, reicht dies aus, sich auch ohne Anwalt hiergegen zu verteidigen.

Andere Gründe, wie beispielsweise eine besondere persönliche Konfliktlage zwischen dem Mitangeklagten, die eine Verteidigung ohne anwaltliche Vertretung erschweren könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

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