Strafrecht: EGMR: Verurteilung eines Journalisten und eines Verlags wegen schwerer Verleumdung

bei uns veröffentlicht am29.11.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK)
Der EGMR hat mit dem Urteil vom 06.04.2010 (Az: 45130/06) folgendes entschieden:

So wollen es Pluralismus, Toleranz und offene Geisteshaltung, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt.

Die Freiheit des Art. 10 EMRK ist allerdings Einschränkungen unterworfen, die aber eng ausgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden.

Die Presse spielt in einer demokratischen Gesellschaft eine bedeutsame Rolle. Bei ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu Fragen allgemeine Interesses zu verbreiten, hat sie allerdings Pflichten und Verantwortung (Art. 10 II EMRK). Journalisten dürfen bei ihrer Berichterstattung zwar bis zu einem Grad übertreiben und auch provozieren, doch dürfen sie bestimmte Grenzen insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer nicht überschreiten. Art. 10 EMRK verlangt, dass sie in gutem Glauben tätig werden, um genaue und zuverlässige Informationen in Übereinstimmung mit ihrem Berufsethos zu liefern.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Werturteile lassen sich nicht beweisen, und das zu verlangen, verstößt ohne weiteres gegen Art. 10 EMRK. Doch muss sich ein Werturteil auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen.

Die Presse ist grundsätzlich verpflichtet, die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen zu prüfen, die für Dritte herabsetzend sind. Von dieser Verpflichtung ist sie nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe entbunden. Von Bedeutung in dem Zusammenhang ist u.a., ob sie ihre Quellen vernünftigerweise als zuverlässig ansehen konnte.

Im vorliegenden Fall ging es um die eher als Tatsache denn als Werturteil hingestellte Behauptung, eine Gruppe von Baseball-Spielern habe eine junge Frau vergewaltigt. Ob es dafür eine tatsächliche Grundlage gab, haben die Beschwerdeführer nicht im Gespräch mit dem angeblichen Opfer, den Baseball-Spielern oder der Mannschaft geklärt. Das hat die Unschuldsvermutung der Spieler verletzt. Die gegen die Bf. verhängten Sanktionen – Geldstrafen und Schadensersatz – waren hart, aber nicht unverhältnismäßig. Gerade wenn es um schwere Vorwürfe strafbaren Sexualverhaltens geht, sind bei Abwägung der verschiedenen Interessen im Rahmen von Art. 10 EMRK die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen guten Ruf von besonderer Bedeutung.


Zum Sachverhalt:

Der Bf. zu 1, Heikki Tapani Ruokanen, 1951 geboren, und der Bf. 2, Petri Ensio Pötinen, 1967 geboren, sind finnische Staatsbürger, der Bf. zu 3 ist der finnische Verlag Yhtyneet Kuvalehdet Oy in Helsinki. Dessen Chefherausgeber ist der Bf. zu 1. Der Bf. zu 2 ist Journalist. Am 11.5.2001 veröffentlichte der Bf. zu 3 in seiner Zeitschrift Suomen Kuvalehti unter der Überschrift „Schülerin auf einer Baseballer-Party vergewaltigt“ folgenden Artikel: „Eine junge Frau, die in K. (Name der Stadt) zur Schule geht, wurde auf der Siegesfeier der K.P. (Name der Mannschaft) im letzten September vergewaltigt. Mehrere Spieler haben sich an der Vergewaltigung beteiligt. Die Realschule in K. bestätigt, dass ihre Schülerin auf der Siegesfeier der K.P. am 6.9.2000 vergewaltigt wurde. Das Mädchen war von der Goldmannschaft zu einer „Nach-Party“ in ein Hotel in K. eingeladen worden. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Vergewaltiger einer der Spieler, doch waren auch andere Spieler in dem Hotelzimmer, einige hielten die Schülerin fest, andere schauten zu. Die Vergewaltigung wurde abgebrochen, als ein weiterer Spieler das Zimmer betrat und den anderen befahl aufzuhören. Die Schülerin ist erwachsen. Sie hat eine schriftliche Erklärung über den Vorfall abgegeben, aber möchte ihn wenigstens zurzeit nicht zur Anzeige bringen. Die Schule hat die städtischen Behörden, die Verantwortlichen der Baseball-Mannschaft und dessen Hauptsponsor von dem Geschehen unterrichtet. K.P. hat im vergangenen Herbst zum zweiten Mal hintereinander die Goldmedaille in der finnischen Champions League gewonnen. Die Mannschaft besiegte S.J. eindeutig mit 3:0.“ Die Schlagzeile auf dem Titelblatt der Zeitschrift lautete: „Baseball-Siegesfeier endete mit Vergewaltigung“. Der Artikel basierte auf einer Erklärung der Schülerin gegenüber ihrer Schule am Tag nach dem Geschehen. Sie war von zwei Zeugen bestätigt worden. Mehrere weitere Personen hatten mit eigenen Erklärungen die Darstellung der Schülerin bestätigt. Die Spieler waren vor Veröffentlichung des Artikels nicht um Stellungnahme gebeten worden, doch druckte die Zeitschrift in ihrer nächsten Ausgabe eine Erklärung ab, in der sich die Spieler gegen den Vorwurf der Vergewaltigung verwahrten. Nach Veröffentlichung des Artikels nahm die Polizei Ermittlungen auf. Am 19.4.2002 erklärte sie in einer Pressemitteilung, die Schülerin könne den oder die Täter nicht identifizieren und auch das, was geschehen sei, nicht so genau beschreiben, dass es möglich wäre, die Straftat einer bestimmten Person oder bestimmten Personen zuzuordnen. Daraufhin wurden die Ermittlungen vorläufig eingestellt.

Am 30.10.2002 erhob die StA gegen die Bf. zu 1 und 2 Anklage wegen schwerer Verleumdung. Die Baseball-Mannschaft verklagte alle Bf. auf Schadensersatz, ihre Klage wurde mit dem Strafverfahren verbunden. Das AG Espoo verurteilte die Bf. zu 1 und 2 am 26.3.2003 zu einer Geldstrafe in Höhe von 3540 € bzw. 1900 € wegen schwerer Verleumdung, außerdem alle drei Bf. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.000 € und zur Übernahme der Kosten. Auf ihre Berufung bestätigte das BerGer. Helsinki dieses Urteil am 11.10.2005. Dabei ging es ausführlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 10 EMRK sowie auf Art. 6 II EMRK (Unschuldsvermutung) ein und stellte schließlich fest, die Bf. hätten nicht nachgewiesen, dass sie hinreichende Gründe gehabt hätten anzunehmen, die Angaben in dem umstrittenen Artikel seien richtig. Die Bf. zu 1 und 2 hätten es abgelehnt, ihre Quellen zu benennen und hätten damit das Risiko auf sich genommen, wegen Verleumdung verurteilt zu werden. Alles in allem hätten sie die Angaben der Schülerin nicht ausreichend überprüft. Den Antrag der Bf. auf Zulassung der Revision lehnte der finnische OGH am 15.5.2006 ab.

Am 8.11.2006 haben sich die Bf. an den Gerichtshof gewandt und Verletzung von Art. 10 EMRK wegen ihrer Verurteilung gerügt. Die zuständige Kammer (IV.Sektion) hat die Beschwerde am 6.4.2010 einstimmig für zulässig erklärt und mit 5:2 Stimmen entschieden, dass Art. 10 nicht verletzt sei.


Aus den Gründen:

Behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK

Die Bf. rügen Verstoß gegen Art. 10 EMRK: ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sei durch ihre Verurteilung wegen schwerer Verleumdung verletzt.

...

Die Regierung widerspricht.

Zulässigkeit

Die Beschwerde ist nicht offensichtlich ungegründet i. S. von Art. 35 III EMRK und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

Begründetheit

Vortrag der Parteien (zusammengefasst)

Die Bf.

Die Bf. machen geltend, sie hätten damals gute Gründe für ihre Veröffentlichung gehabt, die sich auf zahlreiche Quellen gestützt und ein schweres Verbrechen zum Gegenstand gehabt habe, wegen dessen von der Polizei nicht ermittelt worden sei. Kein Spieler sei namentlich genannt worden, die Unschuldsvermutung sei daher nicht berührt. Im Übrigen hätten sie einen Tag nach der Veröffentlichung die Stellungnahme der Spieler zu dem Vorwurf abgedruckt. Auch noch während der späteren polizeilichen Ermittlungen habe die Schülerin behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Außerdem hätten die Polizei und andere vor der Veröffentlichung des Artikels von dem Verdacht der Vergewaltigung gewusst.

Die Regierung

Die Regierung erwidert, die Bf. hätten die angebliche Vergewaltigung als eine Tatsache dargestellt. Zwar hätten sie keinen Spieler namentlich genannt, damit aber alle Spieler verdächtigt, die aus einem kleinen Ort kämen und daher leicht identifiziert werden konnten. Die einzige Quelle für den Vorwurf der Vergewaltigung sei die Erklärung der Schülerin. Die Bf. hätten weder sie noch die Spieler noch deren Verein befragt und mit ihrer Veröffentlichung auch keinerlei Beitrag zu irgendeiner für die Gesellschaft wesentlichen Diskussion geleistet.

Beurteilung durch den Gerichtshof

Eingriff

Der Gerichtshof stimmt den Parteien zu, dass die strafrechtliche Verurteilung der Bf., die gegen sie verhängten Geldstrafen sowie ihre Verurteilung zu Schadensersatz und zur Übernahme der Kosten in ihr nach Art. 10 EMRK garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen hat.

„gesetzlich vorgesehen“ und berechtigtes Ziel

Der Regierung zufolge hatten die verschiedenen Maßnahmen eine Rechtsgrundlage im finnischen Recht, nämlich in der Verfassung, insbesondere Abschnitt 24, Art. 9 und 10, sowie das StGB. Außerdem hätten sie ein berechtigtes Ziel verfolgt, nämlich den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer. Die Bf. haben das nicht infrage gestellt.

Damit war der Eingriff i.S. von Art. 10 II EMRK „gesetzlich vorgesehen“ und hat das berechtigte Ziel verfolgt, den guten Ruf und die Rechte anderer zu schützen.

 „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Meinungsfreiheit einer der wesentlichen Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person. Vorbehaltlich des Art. 10 II EMRK gilt sie nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die günstig aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch für Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz und offene Geisteshaltung, ohne die es eine „demokratische Gesellschaft“ nicht gibt. Die Freiheit des Art. 10 I EMRK ist allerdings Einschränkungen unterworfen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden.

Das Adjektiv „notwendig“ in Art. 10 II EMRK bedeutet, dass ein „dringende soziales Bedürfnis“ vorliegen muss. Die Konventionsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung, ob ein solches Bedürfnis besteht, unterliegen aber europäischer Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, selbst wenn sie von einem unabhängigen Gericht getroffen worden sind. Der Gerichtshof entscheidet also abschließend, ob eine „Einschränkung“ mit der von Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar ist.

Aufgabe des Gerichtshofs bei seiner Überprüfung ist es keineswegs, sich an die Stelle der staatlichen Behörden und Gerichte zu setzen. Vielmehr hat er unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 EMRK ihre Entscheidungen, die sie im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffen haben, im Lichte aller Umstände des Falls zu prüfen.

Bei Prüfung des Eingriffs im Lichte aller Umstände des Falls muss der Gerichtshof den Inhalt der Erklärungen der Bf. in Betracht nehmen sowie den Zusammenhang, in dem sie gemacht wurden. Er muss insbesondere entscheiden, ob der Eingriff „verhältnismäßig zu den verfolgten berechtigten Zielen“ war und ob die von den staatlichen Behörden zu seiner Rechtfertigung genannten Gründe „stichhaltig und ausreichend“ sind. Dabei muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die staatlichen Behörden und Gerichte Regeln angewandt haben, die mit den in Art. 10 EMRK enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und außerdem, ob sie die maßgebenden Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben.

Die Presse spielt eine bedeutsame Rolle in einer demokratischen Gesellschaft. Wenngleich sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, insbesondere bezüglich des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer sowie hinsichtlich der Notwendigkeit, die Verbreitung vertraulicher Informationen zu verhindern, ist es doch ihre Aufgabe, unter Wahrung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen über alle Fragen allgemeinen Interesses mitzuteilen. Tatsächlich hat die Presse nicht nur die Aufgabe, Informationen und Ideen zu Fragen allgemeinen Interesses zu verbreiten, die Öffentlichkeit hat auch das Recht, Informationen zu erhalten und Ideen zu erfahren.

Die der Presse für ihre Berichterstattung über Fragen allgemeinen Interesses in Art. 10 EMRK gegebene Garantie steht unter der Voraussetzung, dass die Journalisten in gutem Glauben tätig werden, um genaue und zuverlässige Informationen in Übereinstimmung mit ihrem Berufsethos zu liefern. Zur Freiheit des Journalisten gehört allerdings auch die Möglichkeit, sich eines gewissen Maßes an Übertreibung oder sogar der Provokation zu bedienen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Während Tatsachen bewiesen werden können, ist das bei Werturteilen nicht der Fall. Es ist nicht möglich, die Wahrheit eines Werturteils zu beweisen, und das zu verlangen, verstößt von vornherein gegen die Meinungsfreiheit, die wesentlicher Teil des nach Art. 10 EMRK garantierten Rechts ist. Doch selbst da, wo eine Erklärung ein Werturteil ist, kann die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs davon abhängen, ob es für die Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage gibt, denn selbst ein Werturteil kann maßlos sein, wenn es sich nicht auf Tatsachen stützt.

Eine Zeitung ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe von der sie üblicherweise treffenden Verpflichtung entbunden, die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen zu prüfen, die für Personen herabsetzend sind. Ob es solche Gründe gibt, hängt insbesondere von der Natur und dem Gewicht der Diffamierung ab und davon, ob die Zeitung ihre Quellen für die Tatsachenbehauptungen vernünftigerweise als zuverlässig ansehen konnte. Diese Frage muss im Licht der Umstände beantwortet werden, wie sie sich für den Journalisten zur maßgebenden Zeit dargestellt haben, und nicht rückblickend aus jetziger Sicht.

Im vorliegenden Fall wurden der Bf. zu 1 als Chefherausgeber des Bf. zu 3 und der Bf. zu 2 als Journalist wegen Äußerungen in einem Artikel einer Zeitschrift des Bf. zu 3 verurteilt. Dabei geht es wesentlich um die Frage, ob die finnischen Behörden und Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der angeblichen Täter einer Straftat auf ihren guten Ruf hergestellt haben.

Der Artikel vom 11.1.2001 war überschrieben „Schülerin auf einer Baseball-Party vergewaltigt“. Die Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift lautete: „Baseball-Siegesfeier endete mit Vergewaltigung“. Im Artikel hieß es, eine Schülerin sei von einem der Baseball-Spieler der örtlichen Gewinner-Mannschaft vergewaltigt worden, mehrere andere Spieler hätten sich daran beteiligt, doch habe schließlich ein weiterer Spieler das Ganze unterbrochen. Die Ereignisse waren kurz und prägnant beschrieben. Erwähnt war auch, dass die Schülerin über 18 Jahre alt war und den Vorfall zurzeit nicht bei der Polizei anzeigen möchte. Einen Hinweis auf ein Vorgehen oder auf Untätigkeit der Polizei enthält der Artikel nicht. Vermerkt war allerdings, dass einige Verantwortungsträger der Stadt, der Vorstand der Baseball-Mannschaft und deren Hauptsponsor über den Vorfall unterrichtet seien.

Der Artikel ist durchgehend sachlich im Ton, im Stil weder auf Sensation noch auf Klatsch ausgehend. Niemand der Beteiligten ist mit Namen genannt, und es gibt auch keine Fotos. Die Spieler aber konnten als Mitglieder des örtlichen Sportclubs identifiziert werden, der namentlich genannt war, und als Mitglieder der Gewinner-Mannschaft von 2000. Dadurch konnten sie in ihrem Heimatort durch die Baseball-Fans und eine größere Öffentlichkeit erkannt werden und so in ihrem guten Ruf geschädigt werden.

Die Bf. machen geltend, sie hätten über eine Frage von öffentlichem Interesse geschrieben, nämlich über eine schwere Straftat, die angeblich von Privatpersonen begangen worden sei, ohne dass polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden wären. Doch haben sie das an keiner Stelle ihres Artikels erwähnt und damit nicht deutlich gemacht, dass die Angelegenheit von öffentlichem Interesse war. Außerdem waren die Behauptungen schwerwiegend und eher als Tatsachen denn als Wertungen dargestellt. Was Art und Grad der Verleumdung angeht, haben die finnischen Gerichte den Vorwurf der Vergewaltigung als verleumderisch angesehen, weil von den Betroffenen behauptet wurde, sie hätten ein Verbrechen begangen. Außerdem findet sich in dem Artikel der Bf. nichts, was darauf hinweist, die Verantwortlichen der Stadt hätten versucht, das den Mitgliedern der Baseball-Mannschaft vorgeworfene Verbrechen zu vertuschen.

Was die Zuverlässigkeit der Quellen betrifft, haben die Bf. ihren Artikel auf die Erklärung der Schülerin gegenüber der Schule in K. gestützt. Sie war von mehreren Zeugen bestätigt worden, welche die Bf. befragt hatten, die aber anonym bleiben wollten. Das BerGer.Helsinki hat festgestellt, die Bf. hätten nicht nachgewiesen, dass sie hinreichende Gründe gehabt hätten anzunehmen, die Vorwürfe stimmten. Indem sie ihre Quellen nicht angegeben hätten, hätten sie das Risiko in Kauf genommen, wegen Verleumdung verurteilt zu werden. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Schutz journalistischer Quellen einer der wesentlichen Grundlagen für die Pressefreiheit ist. Ohne diesen Schutz können Informanten davon abgeschreckt werden, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten. Im vorliegenden Fall hat man jedoch zu keinem Zeitpunkt von den Bf. Offenlegung ihrer Quellen verlangt. Darüber hinaus haben sie nichts unternommen, um festzustellen, ob ihr Vorwurf eine tatsächliche Grundlage hatte, obwohl die das im Gespräch mit der Schülerin, den Spielern und ihrer Mannschaft hätten klären können.

Wie das BerGer.Helsinki ausgeführt hat, war die angebliche Vergewaltigung in dem Artikel als Tatsache dargestellt, obwohl die strafrechtlichen Ermittlungen erst nach seiner Veröffentlichung aufgenommen wurden. Art. 6 II EMRK bestimmt, dass jeder, der einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt. . Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der umstrittene Artikel die Unschuldsvermutung der Spieler verletzt und sie verleumdet hat, indem er etwas als Tatsache dargestellt hat, was noch nicht feststand.

Der Gerichtshof hat außerdem die Schwere der gegen die Bf. verhängten Sanktionen berücksichtigt. Die Bf. zu 1 und 2 wurden zur Zahlung von 60 Tagessätzen in Höhe von 3540 € bzw. 1920 € verurteilt. Außerdem hatten sie zusammen mit dem Bf. zu 3 Schadensersatz zu leisten sowie Kosten und Auslagen als Gesamtschuldner in Höhe von insgesamt 89.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Davon entfielen 81.600 € zuzüglich Zinsen auf die drei Bf. in diesem Verfahren. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der von den Bf. den Mitgliedern der Baseball-Mannschaft zu zahlende Schadensersatz nur 4000 € oder 5000 € pro Mitglied betrug, wenngleich die Mannschaft zwölf Mitglieder zählte. Das zeigt, dass die finnischen Gerichte bemüht waren, eine verhältnismäßige Antwort auf den Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 10 EMRK zu finden.

Schließlich haben die Gerichte gegen die Bf. zu 1 und 2 strafrechtliche Sanktionen verhängt. Angesichts des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten ist eine Strafe als Reaktion auf eine Verleumdung nicht grundsätzlich unverhältnismäßig zu dem verfolgten Ziel. Wenn staatliche Behörden oder Gerichte eine Erklärung, die in einer öffentlichen Diskussion gemacht wurde, als verleumderisch oder beleidigend werten, kann ein Strafverfahren gegen den Uhrheber zu einer Freiheitsstrafe führen. Eine Freiheitsstrafe für ein Pressedelikt ist aber mit der Freiheit der Meinungsäußerung von Journalisten nach Art. 10 EMRK nur in Ausnahmefällen vereinbar, insbesondere dann, wenn andere Grundrechte verletzt sind, wie im Fall von Hassrede oder Aufruf zu Gewalt. Ähnliche Erwägungen müssen bei Beleidigungen in Zusammenhang mit einer öffentlichen Diskussion gelten. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat in ihrer Entschließung 1577 (2007) vom 4.10.2007 übrigens die Staaten, die im Bereich der Medien bei Verleumdung noch eine Gefängnisstrafe vorsehen, auch wenn sie nicht mehr verhängt wird, nachdrücklich aufgefordert, sie umgehend abzuschaffen.

Die Strafen im vorliegenden Fall waren an sich ziemlich hart, doch angesichts der tatsächlichen Umstände und der Interessen, um die es auf der anderen Seite ging, verhältnismäßig. Die Härte der Verurteilung und die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes halten sich angesichts der Umstände des Falls im Rahmen des Ermessensspielraums des beklagten Staates. Auch lässt sich nicht sagen, die verhängten Strafen hätten „abschreckende Wirkung“ auf die Freiheit der Medien, verstanden als investigativer Journalismus und bezogen auf den Anspruch der Öffentlichkeit, über Angelegenheiten von öffentlichen Belang unterrichtet zu werden. Die Begehung einer Straftat und die Umstände, unter denen sie begangen wurde, sind solche Angelegenheiten. Doch zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig, dass bei der Abwägung andere Erfordernisse in Betracht gezogen werden müssen, bevor die Medien der Öffentlichkeit ein Ereignis als Tatsache mitteilen. Der Gerichtshof hat die Bedeutung der Unschuldsvermutung in diesem Zusammenhang bereits betont. Das Recht auf einen guten Ruf ist von gleicher Bedeutung, insbesondere wenn es um schwere Vorwürfe strafbaren Sexualverhalten geht.

Im Ergebnis haben die finnischen Gerichte, insbesondere das BerGer.Helsinki, das sich vor allem mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandergesetzt hat, ausreichend begründet, dass der umstrittene Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Außerdem waren die Sanktionen verhältnismäßig. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, der dem Staat in diesem Bereich zukommt, haben die finnischen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen hergestellt.

Daher ist Art. 10 EMRK nicht verletzt.


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