Strafrecht: Zur Strafbarkeit von Ehrenamtlern im Sportverein

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
War die Gefahrenlage, wie vorliegend durch unbefestigten Tore, offensichtlich, so kann sich der Fußballtrainer wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen.
Das AG Detmold hat in seinem Urteil vom 21.01.2015 (Az.: 2 Cs-41 Js 489/13-439/14) folgendes entschieden:

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43 Jahre alte Angeklagte arbeitet als technischer Angestellter und verfügt über ein Monatseinkommen von rund 3.500,- Euro netto. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von sechs Jahren und 14 Jahren, wovon das jüngere sein leibliches Kind ist, in einem Haushalt. Nebenberuflich engagiert sich der Angeklagte seit Jahren im Vorstand und als Jugendtrainer im Fußball Club A.

Voreintragungen im Bundeszentralregister liegen für den Angeklagten nicht vor.

Der FC A fördert unter anderem den Sport Fußball und organisiert für verschiedene Altersklassen den Trainings- und Spielbetrieb. Als regelmäßige Trainings- und Spielstätte dient dem Verein die ihm von der Gemeinde A zur Verfügung gestellte Sporthalle am J-Weg in A.

Der Angeklagte war und ist seit mindestens dem Jahr 2004 als Jugendvorstand des FC A Mitglied der Vereinsführung. Ihm obliegt in diesem Amt die sportliche Leitung der Jugendabteilung. Daneben war und ist der Angeklagte auch Trainer einer Fußballmannschaft der D-Jugend. Diese Tätigkeiten übt der Angeklagte ehrenamtlich aus.

Der FC A richtet jährlich in der Sporthalle am J-Weg ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend aus. In seiner Funktion als Jugendvorstand unternahm es an den Turniertagen regelmäßig der Angeklagte, die für den Turnierablauf notwendigen Maßnahmen vor Ort zu organisieren. Neben ihm waren regelmäßig auch der Zeuge B als stellvertretender Vorsitzender des FC A und Sozialwart und der Zeuge C als Jugendgeschäftsführer in die jeweilige Turnierorganisation eingebunden.

Die Sporthalle am J-Weg besteht aus der sogenannten großen Halle mit Zuschauertribüne und der unmittelbar angeschlossenen sogenannten kleinen Halle. Diese beiden Hallen sind durch Plexiglasscheiben getrennt, welche mittels Vorhang zugezogen werden können. Durch eine gelbe Schiebetür in der Trennwand sind die beiden Hallen verbunden. In der großen Halle sind Vorrichtungen vorhanden, um Tore standsicher im Boden zu verankern. In der kleinen Halle fehlt es an derartigen Vorrichtungen, dort können Tore nicht sicher verankert aufgestellt werden. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen auf Bl. 55 und 57 der Akte verwiesen.

In der Zeit vor dem 12. Januar 2013 waren in der kleinen Halle seit Jahren stets zwei Handballtore abgestellt. Diese Tore standen unbefestigt und frei beweglich und frei zugänglich in der kleinen Halle. Sie waren nicht angeschlossen. Sie standen den jeweiligen Benutzern der Halle zur eigenen Verwendung zur freien Verfügung und wurden bei Nichtgebrauch dort gelagert. Bei Bedarf konnten sie frei verschoben und umher getragen werden. Für den leichteren Transport der Handballtore befanden sich in der Halle auch kleine Rollwagen, auf welchen die Tore mit dem seitlichen Hintertorgestänge abgestellt und umhergeschoben werden konnten. Wegen der Einzelheiten der Beschaffenheit der Handballtore und der Rollwagen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen auf Bl. 7 bis 9 und 58 bis 62 der Akte verwiesen.

Im Rahmen seiner Tätigkeiten als Jugendvorstand und Jugendtrainer ging der Angeklagte in der Sporthalle am J-Weg ein und aus. Diese örtlichen Gegebenheiten waren ihm bekannt. Insbesondere wusste er von der fehlenden Möglichkeit, die Handballtore in der kleinen Halle standfest im Boden zu arretieren.

Am 12. Januar 2013 ab 9:00 Uhr richtete der FC A erneut das jährliche Turnier für Mannschaften der D-Jugend aus.

Wie üblich waren auch an diesem Tag der Angeklagte und die beiden Zeugen B und C ab etwa 7:30 Uhr in der Sporthalle am J-Weg um gemeinschaftlich die Vorbereitungen für das Turnier zu treffen. Der Angeklagte hatte einen Schlüssel für die Halle. Zu den Vorbereitungen zählte unter anderem die Einrichtung der Sprecherkabine, die Auszeichnung der Kabinen für die einzelnen Mannschaften und die Besorgung der Verpflegung. Insbesondere zählt dazu auch die Aufstellung der Fußballtore in der großen Halle. Diese Aufgabe hatte regelmäßig der Angeklagte selbst übernommen und ausgeführt, einschließlich der Verankerung dieser Tore im Hallenboden.

Nach und nach trafen die teilnehmenden Mannschaften nebst Betreuern und Trainern an der Halle ein, darunter auch die von dem Angeklagten trainierte Jugendmannschaft des FC A und das Turnier begann.

Seit Jahren war es gängige Praxis, dass die kleine Halle während der Hallenturniere von den Spielern der Mannschaften zum Aufwärmen und zum lockeren Spiel zwischen den Turnierspielen in der großen Halle genutzt wurde. Üblicherweise hielten sich deshalb während des eigentlichen Turnierbetriebs stets und in ständigem Wechsel die Spieler der verschiedenen Mannschaften auch in der kleinen Halle auf und spielten dort Fußball. Die Schiebetür zwischen den Hallen war stets unverschlossen. Der Durchgang war jederzeit für jedermann möglich. Genauso war es üblich, dass die dort stehenden Handballtore nach Belieben der Spieler in das Spiel einbezogen und als - nicht im Boden verankerte oder sonst abgesicherte - Fußballtore verwendet wurden.

Auch diese Umstände und Gepflogenheiten waren dem Angeklagten bekannt.

An dem Hallenturnier am 12. Januar 2013 nahm auch der damals elf Jahre alte Geschädigte X als Spieler der D-Jugendmannschaft der Spielvereinigung H teil. Mit seinen Mannschaftskameraden begab dieser sich dem üblichen Vorgehen entsprechend auf Geheiß seines Trainers zum Aufwärmen vor einem Turnierspiel in die kleine Halle. Zu diesem Zeitpunkt waren die Handballtore bereits gegenüberliegend ohne sichere Befestigung aufgestellt und diese Spieler begannen ein Übungsspiel auf zwei Tore, wobei der Geschädigte die Aufgabe des Torwarts übernahm. Im Laufe des Spiels gab es einen Lattentreffer an dem von dem Geschädigten gehüteten Tor. Dadurch geriet das unbefestigte Tor ins Wackeln und kippte nach vorne um. Im Fallen traf die Torlatte den Geschädigten auf den Kopf.

Durch den Aufprall des umkippenden Tores wurde der Geschädigte verletzt. Er erlitt im Wesentlichen neben Blutungen aus der Nase und den Ohren ein offenes Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Schädelbasis-Querfraktur, Felsenbeinfraktur beidseits und nicht dislozierter, rechtstemporaler Kalottenfraktur und eine beidseits periphere linksbetonte Fazialisparese sowie eine vermutlich dauerhafte Mittelohrschwerhörigkeit von 30 bis 50 dB rechtsseitig. Für einen Tag befand sich der Geschädigte in intensiv-medizinischer Behandlung und anschließend bis zum 1. Februar 2013 in stationärer Behandlung in verschiedenen Kliniken.

In der Folge bis zum 22. Februar 2013 konnte er die Schule nur eingeschränkt besuchen. Er entwickelte nach dem Unfall ein vorübergehendes postkommotionelles Syndrom, wodurch seine schulischen Leistungen zeitweise gemindert waren.

Zur Behandlung der Schwerhörigkeit erfolgte am 8. April 2013 ein operativer Eingriff mit stationärem Aufenthalt bis zum 10. April 2013.

Der Angeklagte wusste, dass wie in den Jahren zuvor auch am Tag dieses Hallenturniers in der kleinen Halle die Handballtore parat standen, dass diese Tore frei zugänglich und von jedermann in der Halle - auch die Spieler der D-Jugendmannschaften - ohne Weiteres benutzt werden konnten, dass sie wie immer gegen eine unbefugte Benutzung nicht angeschlossen oder sonst wie gesichert waren und dass es in der kleinen Halle auch gar keine Möglichkeit gab, diese Tore standfest - insbesondere durch eine Verankerung im Hallenboden - aufzustellen. Genauso war ihm bekannt, dass auch an diesem Turniertag die kleine Halle von den Spielern der Jugendmannschaften zum Aufwärmen und Einspielen genutzt werden würde.

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte deshalb erkennen können und müssen, dass es bei Verwendung dieser nicht standfesten Tore im Spielbetrieb durch einen Lattentreffer dazu kommen kann, dass das Tor umkippt und auf einen sich im Umkreis des Tores befindlichen Spieler - wie hier auf den Geschädigten - fällt und dass dieser dadurch verletzt werden kann.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Umfanges und der Förmlichkeiten der Hauptverhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seiner insofern erfolgten zuverlässigen Einlassung und dem erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.09.2013.

Zur Sache ließ sich der Angeklagte nicht ein.

Die Überzeugung beruht im Wesentlichen auch auf den Aussagen der Zeugen, welche in der Gesamtschau ein einheitliches Bild ohne jegliche Widersprüche ergaben. Insbesondere die Zeugen A und B schilderten zuverlässig, welche Rolle der Angeklagte im Verein ausübte, welche Gewohnheiten gepflegt wurden und was sich am Turniertag abspielte. Ihre Aussagen waren im Ergebnis deckungsgleich, stringent und äußerst nachvollziehbar. Zwar war auch zu erkennen, dass diese beiden Zeugen durch das Geschehen nachhaltig geprägt und persönlich betroffen sind und der Angelegenheit nicht neutral gegenüberstehen. Gleichwohl ließen sie sich bei ihrer Vernehmung davon nicht leiten, ihre Aussage wiesen keine vordergründigen Entlastungs- oder Belastungstendenz auf. Gleiches gilt für die Aussagen der Zeugen D und E, welche völlig plausibel den Hergang des eigentlichen Unfalls in der kleinen Halle bekundeten.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen X ergaben sich aus den zuverlässigen ärztlichen Attesten.

Der Angeklagte hat sich gemäß § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Er hat objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar verursacht, dass der Geschädigte verletzt wurde.

Die in diesem Fall gebotene Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte verletzt. Diese bestimmt sich in Art und Maß nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Eine solche Person aus dem Verkehrskreis des Angeklagten hätte ein höheres Maß an Sorgfalt beachtet. Die Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar und vermeidbar. Die Gefahrenlage durch die unbefestigten Tore war offensichtlich. Zudem verfügte der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen als Jugendvorstand und Fußballtrainer im Allgemeinen und im Spielbetrieb und der Turnierausrichtung in dieser Halle im Besonderen über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Umsetzung der sicheren Befestigung von Toren.

Der Angeklagte hat in mehrfacher Hinsicht nachlässig gehandelt. Zum einen war ihm über Jahre bekannt, dass in der kleinen Halle die nicht zu befestigenden Handballtore ohne eine Zugangssicherung bereitstanden und dass diese entsprechend der im Verein üblichen Praxis von den Nutzern der Halle - jedenfalls bei den alljährlichen Jugendturnieren - als Fußballtore verwendet wurden. Die Gefahr eines „Torunfalls“ bestand dauerhaft. Von dem Angeklagten wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Zustand nicht duldet und zumindest intern auf Ebene des Vereins oder gegenüber dem Hallenträger auf geeignete Maßnahmen hinwirkt, um diese Gefahr zu beseitigen. Dies hat er jedoch unterlassen. Eine solche Verantwortung oblag dem Angeklagten insbesondere deshalb, weil er nicht nur selbst als D-Jugendtrainer sondern auch als Jugendvorstand in der Führungsebene des Vereins für die Leitung der Jugendabteilung zuständig war. Zum anderen traf den Angeklagten auch an diesem Turniertag eine besondere Verantwortung, weil er als verantwortlicher Vertreter des ausrichtenden Vereins die Turnierausrichtung maßgeblich vor Ort in der Halle mitorganisierte. Von ihm war zu fordern, dass er vor Beginn der Turnierveranstaltung offensichtliche Gefahren für die kindlichen Spieler beseitigt. Dazu hätte gehört, die Handballtore gegen die unsichere Verwendung abzusichern oder eine zuverlässige Beaufsichtigung des freien Spielbetriebs in der kleinen Halle zu gewährleisten. Auch dies ist unterblieben und führte zu dem unglücklichen Unfall, welchen der Angeklagte durch die von ihm zu fordernde Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.

Diese Nachlässigkeiten in der Person des Angeklagten begründen - jedenfalls in ihrer Summe - die strafrechtliche Fahrlässigkeit. Wegen der in diesem Fall an das Verhalten des Angeklagten zu stellenden Anforderungen kommt es insofern auch nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte ehrenamtlich handelte. Selbstverständlich bringt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit die Pflicht mit sich, erkennbare Gefahren nach Möglichkeit zu verhindern.

Für fahrlässige Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Für die in diesem Fall vorzunehmende Strafzumessung war ausgehend von den in§ 46 Abs. 2 StGB aufgestellten Grundsätzen zugunsten des Angeklagten neben fehlender Vorstrafen zu berücksichtigen, dass er nicht der Alleinverantwortliche für das Unfallgeschehen ist. Die Verantwortung ist vielmehr auf mehrere Schultern verteilt. Auch andere für die Verkehrssicherheit in dieser Sporthalle zuständige Personen hätten den Unfall durch die gebotene Sorgfalt verhindern können. Mildernd wirkt sich auch aus, dass der Angeklagte sich ehrenamtlich in den Dienst des Vereins stellte und erst dadurch mit in die Verantwortung kam.

Nachteilig war jedoch, dass der Geschädigte durch die Tat erhebliche Verletzungen erlitten hat und in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt war und teilweise noch ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hielt das Gericht eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro

für tat- und schuldangemessen.

Die Verurteilung zu dieser Strafe war jedoch vorzubehalten und der Angeklagte stattdessen zu verwarnen. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB liegen vor.

Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu dieser Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Tat beruht nicht auf einer grundsätzlichen kriminellen Einstellung, sondern einem Fehlverhalten im Einzelfall. Die Bestrafung kann dem Angeklagten erspart werden, da anzunehmen ist, dass er die Verwarnung hinreichend zum Anlass nimmt, künftig seine Sorgfaltspflichten gewissenhafter einzuhalten. Aus der Gesamtwürdigung ergeben sich zudem die erforderlichen besonderen Umstände, welche die Verurteilung zu Strafe entbehrlich machen. Diese sind darin zu sehen, dass mehrere für die Verkehrssicherheit in der Sporthalle zuständigen Verantwortungsträger versagt und den Unfall mitverursacht haben. Der Unfall war die Folge der über Jahre hinweg gelebten Praxis, welche nicht nur der Angeklagte hätte hinterfragen müssen. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Verurteilung zu Strafe. Ein wesentlicher Zweck der Strafe - die Vorbeugung - ist bereits wesentlich gefördert worden, weil durch die umfangreiche kontroverse Berichterstattung durch die Medien anzunehmen ist, dass in der Bevölkerung und vor allem bei anderen Vereinsfunktionären und Ehrenamtlern das Bewusstsein für die Anforderungen an die Verkehrssicherheit in diesen Kreisen wesentlich geschärft wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Gesetze

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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.