Straßenwidmung: Klagen gegen Einbahnstraße blieben ohne Erfolg

bei uns veröffentlicht am02.07.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klagen von zwei Bürgerinnen gegen die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße in Bornheim abgewiesen.
Die Stadt Bornheim hatte bereits im Jahr 2004 ein Handlungskonzept beschlossen. Dieses sah die Einführung einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße vor. Im Jahr 2008 wurde ein entsprechender Bebauungsplan beschlossen und 2013 die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße probeweise eingeführt. Nach Abschluss der Probephase wurde im Jahr 2014 mit den Umbauarbeiten begonnen. Diese haben das Ziel, eine auf 4,50 m verengte Fahrbahn herzustellen. Die Bauarbeiten dauern derzeit noch an.

Eine Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, sie werde an ihrem Wohnort am Servatiusweg unzumutbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt, wenn die Königstraße nicht mehr in zwei Richtungen befahren werden könne. Die andere Klägerin betreibt ein Fotogeschäft auf der Königstraße und befürchtet Umsatzeinbußen.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass beide Klagen bereits unzulässig seien. Denn die probeweise eingeführte Einbahnstraßenregelung bestehe derzeit auf der Königstraße wegen der Bauarbeiten nicht mehr. Soweit sich die Klägerinnen bereits jetzt gegen die geplante Einführung der Einbahnstraßenregelung nach Fertigstellung der Bauarbeiten wehrten, könne vorbeugender Rechtsschutz nicht gewährt werden.

Unabhängig davon sei die (probeweise) Einführung der Einbahnstraßenregelung auch rechtmäßig gewesen. Denn die Einführung der Einbahnstraße sei Gegenstand eines nicht mehr anfechtbaren Bebauungsplans. Vor allem habe die Stadt von ihrem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Bei Erstellung des Bebauungsplans seien die Interessen der Anwohner des Servatiuswegs berücksichtigt worden. Ferner habe diese Planung dem Ziel gedient, die Königstraße als Hauptgeschäftsstraße von Bornheim attraktiver zu machen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Köln, Urteil vom 29.5.2015, (Az.: 18 K 1683/14).


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Einführung der Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße in Bornheim.

Am 29.4.2004 beschloss der Rat der Stadt Bornheim das Integrierte Handlungskonzept D1. Dabei ging es in der Sache darum, eine Verkehrsberuhigung in der Innenstadt von Bornheim herbeizuführen und den Innenstadtbereich aufzuwerten. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Beschlussfassung war festgestellt worden, dass auf der Königstraße ein Verkehrsaufkommen von ca. 14.000 Kraftfahrzeugen täglich vorhanden war. Dieses Aufkommen sollte reduziert werden. In dem Verkehrsmodell D 1 wurde vorgesehen, dass der Verkehr künftig auf der Königstraße zwischen Secundastraße und Pohlhausenstraße nur noch in westlicher Richtung als Einbahnverkehr geführt werden sollte und der Verkehr in östlicher Richtung auf dem parallel verlaufenden Servatiusweg - ebenfalls als Einbahnverkehr - geführt würde. Dadurch würde sich das Verkehrsaufkommen auf der Königstraße etwa halbieren, wobei ca. 7.000 Fahrzeuge künftig den Servatiusweg befahren sollten, der zuvor nur von ca. 330 Fahrzeugen befahren war.

Darauf aufbauend erfolgte eine Bauleitplanung, die eine Verengung der Fahrspur auf der Königstraße auf 4,50 m, einen Ausbau als Einbahnstraße und außerdem einen Ausbau des Servatiuswegs vorsah. In dem einschlägigen Bebauungsplan Bo 14 vom 21.2.2008, S. 18, wurde auch für das Grundstück der Klägerin, das am Servatiusweg liegt, vorgesehen, dass wegen der prognostizierten Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte in den Nachtstunden nach Inbetriebnahme der geplanten Maßnahmen eine Untersuchung erfolgen und geklärt werden solle, welche Maßnahmen - ggf. auch des passiven Lärmschutzes - am Wohnhaus der Klägerin zu treffen seien. Dabei wurde davon ausgegangen, dass das Grundstück der Klägerin im Mischgebiet liegt und deshalb Immissionsgrenzwerte von 60 dB tags und 50 dB nachts zu berücksichtigen seien. Dabei orientierte sich die Beklagte an den RLS 90.

Den Antrag, u. a. der Klägerin, den genannten Bebauungsplan für ungültig zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12.2.2009 abgelehnt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf die behauptete Rechtsverletzung der Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe die Wohnlage der Klägerin zutreffend als Mischgebiet eingestuft. Hinsichtlich der prognostizierten Überschreitung der Grenzwerte in den Nachtstunden sei der Klägerin ein Nachteilsausgleich zugebilligt worden. Danach sei zu prüfen, inwieweit durch Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes eine Kompensation erreicht werden könne. Die erfolgte Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Jahr 2012 wurde der Servatiusweg entsprechend der Bauleitplanung ausgebaut.

Am 24.3.2013 verfügte die Beklagte die Einrichtung eines Probebetriebs der Königstraße und des Servatiuswegs als Einbahnstraße. Während der Zeit des Probebetriebs gewährte die Beklagte den Anwohnern die Möglichkeit, sich mit Anregungen und Beschwerden an sie zu wenden.

Am 17.12.2013 beschloss der Rat der Beklagten, die Königstraße gemäß der vorgestellten Straßenraumplanung auszubauen und die probehalber eingerichtete Verkehrsführung bis zum Beginn der Bauarbeiten beizubehalten. Dabei hatte die Beklagte im Blick, dass auf der Königstraße Kanalbauarbeiten erforderlich waren. Diese Arbeiten sollten mit der geänderten Oberflächengestaltung der Königstraße verbunden werden.

Am 20.3.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, die sich zunächst nur gegen die Verlängerung des Probebetriebs einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße gerichtet hatte.

Am 21.3.2014 hat die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 24.3.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehle. Denn es sei der Antragstellerin zumutbar, den Probebetrieb zunächst weiter zu dulden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die mit der Maßnahme für sie verbundenen Nachteile, die vor allem in einer erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens vor ihrem Grundstück von ca. 330 Kfz auf ca. 7.000 Kfz pro Tag bestünden, seien ihr nicht zumutbar. Die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung getroffen. Sie habe die entstehenden Nachteile nicht gegen die mit der Regelung verbundenen Vorteile abgewogen. Auch seien keine nennenswerten Vorteile von der angestrebten Maßnahme zu erwarten. Deshalb sei die Maßnahme rechtswidrig.

Seit dem 30.6.2014 werden auf der Königstraße im Abschnitt zwischen Secundastraße und Pohlhausenstraße umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt. Daher wurde ein Durchfahrtsverbot mit Zeichen 250 angeordnet. Die Durchfahrt bis zur Baustelle war zunächst aus beiden Richtungen frei. Die Einbahnstraßenregelung wurde dem entsprechend aufgehoben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dauern die Bauarbeiten noch an; allerdings ist die Königstraße zwischenzeitlich im Bereich zwischen Secundastraße und Heinestraße als Einbahnstraße befahrbar. Bei dieser Beschilderung handelt es sich aber noch um die Baustellenbeschilderung.

Nachdem die Klägerin sich zunächst nur gegen die probeweise Einführung der Einbahnstraßenregelung gewandt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 19.12.2014 beantragt,

1. festzustellen, dass die für die Dauer des Probebetriebs einer Einbahnstraßenregelung von der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen 220 und 267 als Allgemeinverfügungen rechtswidrig gewesen sind,

2. die Beklagte zu verpflichten,

die aktuellen Umbaumaßnahmen der Beklagten einzustellen, soweit sie darauf gerichtet sind, eine Einbahnstraßenregelung zu ermöglichen,

3. die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 25.6.2014 in Gestalt ihrer ersten Ergänzung vom 26.6.2014, der 2. Ergänzung vom 25.7.2014 und der 3. Ergänzung vom 2.10.2014 bezüglich der gegenwärtigen Benutzung der Königstraße aufzuheben,

4. die Beklagte zu verpflichten, nach Abschluss der Umbaumaßnahmen keine Einbahnstraßenregelung für den Bereich der Königstraße zwischen Secundastraße und Pohlhausenstraße zu treffen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass die für die Dauer des Probebetriebs einer Einbahnstraßenregelung von der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen 220 und 267 als Allgemeinverfügungen rechtswidrig gewesen sind,

2. die Beklagte zu verpflichten, nach Abschluss der Umbaumaßnahmen keine Einbahnstraßenregelung für den Bereich der Königstraße zwischen Secundastraße und Pohlhausenstraße zu treffen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie widerspricht der Klageänderung bezogen auf den Klageantrag zu 2.

Ferner hält sie die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Unzulässigkeit des Antrages zu 1. ergebe sich daraus, dass kein Feststellungsinteresse mehr gegeben sei für die Fortsetzungsfeststellungsklage. Denn es bestehe keine Wiederholungsgefahr bezogen auf die Einführung einer Einbahnstraßenregelung im Wege eines Probebetriebs. Außerdem bestehe kein Rehabilitationsinteresse. Schließlich sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Klage der Vorbereitung einer Schadensersatzklage diene.

Außerdem ist die Einführung der Einbahnstraßenregelung nach Auffassung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Namentlich habe sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bereits im Jahr 2002 sei ein erstes Integriertes Handlungskonzept für die Königstraße erstellt worden. Dieses sei in der Folgezeit überarbeitet worden und im Jahr 2004 sei das Integrierte Handlungskonzept D 1 beschlossen worden, das sodann gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen gewesen sei. Am 21.2.2008 sei der entsprechende Bebauungsplan Bo 14 für das hier in Rede stehende Plangebiet Königstraße/Servatiusweg beschlossen worden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans habe nach der Entscheidung des OVG NRW am 12.2.2009 im Normenkontrollverfahren wegen der schwierigen Haushaltssituation der Beklagten nicht sofort begonnen werden können. Den Beschlüssen über das Integrierte Handlungskonzept D1 und über den Bebauungsplan Bo 14 seien umfangreiche Bürgerbeteiligungen voraus gegangen. Mit der Einführung des Probebetriebs habe nicht überprüft werden sollen, ob überhaupt eine Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße eingeführt werden solle, vielmehr sei es um die konkrete Ausgestaltung, etwa auch im Hinblick auf Fußgängerüberwege u. ä. gegangen. Auch in diesem Zusammenhang sei eine umfangreiche Bürgerbeteiligung erfolgt.

Hinsichtlich des Antrages zu 2. hält die Beklagte die Klage - selbst bei Zulassung der Klageänderung - für unzulässig, weil es sich hier um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, die auch nicht ausnahmsweise zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte18 L 573/14 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Beiakten 1 bis 7 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die Klage hat mit beiden gestellten Anträgen keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unzulässig. Denn die Klägerin hat nach Aufhebung der probeweise eingeführten Einbahnstraßenregelung kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass diese probeweise Einführung rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Feststellungsinteresse liegt regelmäßig nur dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist oder wenn die Klage der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dient. Keine der drei Voraussetzungen liegt hier vor. Das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses scheidet hier von vornherein aus. Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Denn ausweislich der ausdrücklichen Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plant die Beklagte nicht, auf der Königstraße erneut eine Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs einzuführen. Auch ansonsten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Planung bestehen könnte. Vielmehr plant die Beklagte, die Einbahnstraßenregelung nach Abschluss der Bauarbeiten dauerhaft einzuführen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anordnung einer Verkehrsregelung im Wege des Probebetriebs von der Einführung des Verkehrszeichens für den Dauerbetrieb schon nach ihrer rechtlichen Voraussetzung unterscheidet. Es handelt sich deshalb um verschiedene Verwaltungsakte.

Ferner ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin konkret beabsichtigen könnte, wegen der erhöhten Lärmbelastung auf dem Servatiusweg während des Probebetriebs einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte anzustrengen.

Auch eine andere Fallkonstellation, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsfeststellungsklage führen könnte, liegt hier nicht vor.

Unabhängig davon ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch unbegründet. Die Einführung der Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die genannte Maßnahme hatte ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Anordnungen die Benutzung bestimmter Straßen beschränken. Eine derartige Beschränkung lag hier vor. Die rechtliche Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO erfasst auch den hier vorliegenden Fall, in dem die Straßenverkehrsbehörde sich schon entschieden hat, eine bestimmte Verkehrsregelung zu treffen, aber die konkrete Ausgestaltung noch erproben möchte.

Eine solche Vorgehensweise bietet sich besonders an, wenn bauliche Maßnahmen anstehen und vor Durchführung der Bauarbeiten eine entsprechende Feinabstimmung erfolgen soll.

Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlte es hier nicht an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2004 anlässlich der Diskussion der verschiedenen Handlungsvarianten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten abgewogen und sich am 29.4.2004 für das Integrierte Handlungskonzept D 1 mit der Einführung einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße entschieden hat.

Auch anlässlich der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auf dem Beschluss vom 29.4.2004 aufbauenden Bauleitplanung hat die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der genannte Bebauungsplan sieht ausdrücklich die Führung der Königstraße als Einbahnstraße vor. Die Ausübung des Planungsermessens bei dem Bebauungsplan Bo 14 hat bereits einer gerichtlichen Überprüfung Stand gehalten. Die rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Einführung der Einbahnstraßenregelung und den damit einhergehenden erheblichen Mehrverkehr auf dem Servatiusweg waren bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Die Klägerin konnte mit ihren rechtlichen Bedenken im Normenkontrollverfahren nicht durchdringen.

Anlässlich der Einführung des Probebetriebs der Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße und auf dem Servatiusweg hat die Beklagte von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dass sie nach der Beschlussfassung vom 29.4.2004 und nach erfolgter entsprechender Bauleitplanung die Gesamtabwägung nicht mehr von Grund auf in Frage gestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr war das Ermessen nach den beiden vorgenannten Planungsentscheidungen bereits vorgeprägt und es bedurfte nicht mehr der von der Klägerin geforderten grundlegenden Abwägung.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Klage keinen Erfolg. Selbst wenn man die diesbezügliche Klageänderung mit Rücksicht darauf, dass es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt, für sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 2 VwGO und damit für zulässig hält, ist die Klage jedenfalls unzulässig. Denn es handelt sich hier um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Die Einbahnstraßenregelung, gegen die die Klägerin vorgehen will, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht angeordnet. Dabei hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der derzeit auf einem Teilstück der Königstraße bestehenden Einbahnstraßenregelung um eine Baustellenbeschilderung und nicht um die endgültige Einführung einer Einbahnstraßenregelung nach Fertigstellung der Bauarbeiten handelt.

Das Gericht ist nicht befugt, hier vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Denn es ist der Klägerin zuzumuten, die Anordnung der Einbahnstraßenregelung abzuwarten und dann ggf. dagegen vorzugehen. Ein Fall, in dem die Klägerin ausnahmsweise berechtigt wäre, schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine beabsichtigte Regelung vorzugehen, liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte bereits Gelegenheit, gegen die dem Bauvorhaben und einer dann anzuordnenden Einbahnstraßenregelung zugrunde liegende Bauleitplanung vorzugehen. Die für die Klägerin maßgebliche Frage, ob ihr Interesse an der Erhaltung einer relativ verkehrsarmen Wohnlage in ordnungsgemäßer Weise gegen die anderen privaten Interessen und das öffentliche Interesse abgewogen worden ist, ist bereits im Normenkontrollverfahren geklärt worden. Deshalb ist hier kein Fall gegeben, in dem durch einen tatsächlichen Ausbau einer Straße Fakten im Hinblick auf eine Verkehrsführung geschaffen werden, ohne dass die von der künftigen Verkehrsführung nachteilig Betroffenen zuvor Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Mai 2015 - 18 K 1683/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin wendet sich gegen die Einführung der Einb

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Bebauungsplan

Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam

07.02.2018

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Bebauungsplan

Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

09.09.2016

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
Bebauungsplan

Bebauungsplan: Schadenersatz bei gescheiterter Bebauungsplanung

29.04.2015

Eine Stadt schuldet dem Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern der Bebauungsplanung, zu der die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hatten.
Bebauungsplan

Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung

18.08.2016

Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
Bebauungsplan

Referenzen

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.