Arbeitsrecht: Zur Unterbliebenen Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags

bei uns veröffentlicht am06.07.2009
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das BAG hat mit dem Urteil vom 14.1.2009 (Az.: 5 AZR 175/08) folgendes entschieden:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2007 - 4 Sa 1556/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, wegen der Nichteinführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 die monatliche Grundvergütung des Klägers ab September 2006 zu erhöhen.

Der Kläger war seit 1990 als Angestellter bei der D AG beschäftigt. Dieses Unternehmen gehörte dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. an und wendete nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die einschlägigen Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer an. Zum 1. Januar 2005 wurde die D GmbH aus der D AG ausgegliedert. Sie war vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Arbeitgeberin des Klägers. Am 1. Januar 2007 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs von der D GmbH auf die Beklagte über. Beide Unternehmen sind nicht tarifgebunden. Der Kläger ist ebenfalls nicht tarifgebunden. Das monatliche Entgelt des Klägers setzte sich zuletzt zusammen aus einem Grundgehalt iHv. 3.206,00 Euro brutto und einer Leistungszulage iHv. 112,42 Euro brutto.

Der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 18. Mai 2002 (GehaltsTV 2002) zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. (VME) und der IG Metall enthält ua. die folgenden Regelungen:
             „ 4             Tarifgehälter
                          Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
                          Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Tarifgehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.
                          Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA- Strukturkomponenten.
             …                   
             5               ERA-Strukturkomponenten
             …                   
             5.4           Wenn bis 31.12.2004 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden die Tabellenwerte rückwirkend zu der auf den 31.12.2003 folgenden nächsten Tarifperiode um 1,3645 % erhöht und bilden die Basis für diese Erhöhung der Entgelte.“

Die ERA-Strukturkomponenten fanden keinen Eingang in die Gehaltstabellen der Anlage des GehaltsTV 2002. Ziff. 5 des GehaltsTV 2002 enthält Regelungen zu Zeitpunkt und Höhe der Leistung von Strukturkomponenten als Einmalzahlungen.

Auf der Grundlage des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 20. Februar 2004 (GehaltsTV 2004) erhöhte sich das Tarifvolumen ab dem 1. März 2004 um insgesamt 2,2 % und ab dem 1. März 2005 um weitere 2,7 %. Davon galten 1,5 % einer Erhöhung der Tarifgehälter ab dem 1. März 2004 und weitere 2 % einer Erhöhung der Tarifgehälter ab dem 1. März 2005. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7 % ab dem 1. März 2004 und weiteren 0,7 % ab dem 1. März 2005 sollte nach diesen Regelungen in die sogenannten ERA-Strukturkomponenten fließen (Ziff. 4 des GehaltsTV 2004) . In Ziffer 5 des GehaltsTV 2004 werden Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten in ihrer Höhe und ihrem Auszahlungszeitpunkt geregelt. Ziff. 5.4 des GehaltsTV 2004 enthält eine Regelung entsprechend Ziff. 5.4 des GehaltsTV 2002, wiederum mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2004.

Der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. September 2004 (TV-Anpassungsfonds) enthält ua. die folgenden Regelungen:
             „ Präambel
             Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
             -            zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,
             oder
             -            zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung
             spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.“

Unter Ziff. 3 des TV-Anpassungsfonds mit der Überschrift, „Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds,“ wird erläutert, wie die Erhöhungen des Tarifvolumens ua. in den Gehaltstarifverträgen 2002 und 2004 auf zwei Komponenten verteilt wurden. Dazu heißt es:
             „Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden.“

Ziff. 4 des TV-Anpassungsfonds regelt:
             „b)     In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.
             ...            
             c)        Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 20. Februar 2004. Der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien zu gegebener Zeit festgelegt.
                          Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
             ...            
             e)        Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds
                          Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in Ziffer 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder
             -            zur Deckung betrieblicher Kosten ...
                          oder
             -            soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben.
                          Im Einzelnen gilt Folgendes:
                          Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
                          Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig.
                          ...
                          Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. ...“

Am 14. April 2005 schlossen die Tarifvertragsparteien den ERA-Einführungstarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) (ERA-EinführungsTV) und den Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) (ERA-TV) . Am 6. April 2006 vereinbarten sie in einer „Ergänzungsvereinbarung zum ERA-TV“ unter Ziff. 4.:
             „Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds zu erfolgen hat, sobald feststeht, dass der ERA-TV betrieblich nicht eingeführt wird. Die Betriebsparteien können für den Fall einer tiefgreifenden Strukturänderung, z.B. Teilschließung/Ausgliederung, eine Teilauszahlung für die betroffenen Beschäftigten regeln.“

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Sie müsse deshalb weiterhin monatliche Einmalzahlungen von 2,8 % leisten. Daran ändere die fehlende Verpflichtung zur ERA-Einführung nichts. Die Ziff. 4 c) des TV-Anpassungsfonds ergebe nach ihrem Sinn und Zweck den Anspruch auf eine lineare Erhöhung im Umfang der zweiten Komponente des erhöhten Tarifvolumens. Bei einer anderen Auslegung wäre die Beklagte angesichts des Wegfalls der Systemumstellungskosten bessergestellt als die tarifunterworfenen Unternehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.


Entscheidungsgründe
   
Die Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Gehaltserhöhung steht dem Kläger nicht zu.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds idF vom 15. September 2004. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist. Jedenfalls liegen deren Voraussetzungen nicht vor.

Nach Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds wird, wenn der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode 2005/2006 nicht eingeführt wird, in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV ausgezahlt. Die Zahlung setzt voraus, dass der ERA-TV trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb eingeführt ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages“. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Seit dem ERA-EinführungsTV vom 14. April 2005 ist die Einführungspflicht geklärt. Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds überbrückt die Zeit bis zur Einführung, die Regelung soll die Einführung beschleunigen. Ohne Einführungspflicht kommt eine Zahlung bis zur Einführung nicht in Betracht. Zudem fänden die nach Ziff. 4 c) Satz 3 TV-Anpassungsfonds abzuschließenden Tarifverträge ohne Tarifbindung des Arbeitgebers bzw. Bezugnahme im Arbeitsvertrag keine Anwendung. Wenn die Beklagte den ERA-TV nach dem 1. Januar 2006 nicht einführt und deshalb „bessergestellt“ ist, hat das seinen Grund gerade in der fehlenden Tarifbindung; denn ein Tarifvertrag über die dauerhafte Erhöhung des Tarifgehalts ist insoweit bis zum 31. Dezember 2004 nicht zustande gekommen.

Die Beklagte ist nicht gem. Ziff. 2.1.1 des ERA-EinführungsTV vom 14. April 2005 zur Einführung des ERA-TV verpflichtet. Davon gehen die Parteien selbst aus. Eine unmittelbare und zwingende Geltung dieses Tarifvertrags gem. § 4 TVG scheidet mangels Tarifgebundenheit der Beklagten (§ 3 TVG) aus. Da auch die D GmbH nicht tarifgebunden war, findet § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung. Für eine einzelvertragliche Geltung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Parteien nichts vorgetragen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente arbeitsvertragliche Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin vor. Wenn die D AG die jeweiligen Tarifverträge unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer angewendet hat, ergibt sich daraus jedenfalls kein Vertrauen der Arbeitnehmer darauf, die Anwendung erfolge unabhängig von den Regelungen des § 3 TVG und des § 613a Abs. 1 BGB. Die Arbeitnehmer konnten zwar annehmen, auch in Zukunft werde es grundsätzlich nicht auf die „beiderseitige“ Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) ankommen. Sie durften aber nicht davon ausgehen, bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber würden entgegen den gesetzlichen Regelungen auch die künftig abgeschlossenen Tarifverträge ohne Weiteres gelten. Die Bezugnahme auf Tarifverträge kraft betrieblicher Übung hat in diesem Sinne einen statischen Inhalt.

Darüber hinaus regelt Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds den Anspruch nicht abschließend. Die tarifliche Regelung bedarf nach ihren Sätzen 3 und 4 der Ausführung durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Selbst wenn sie einzelvertraglich gelten würde, wäre die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags wegen der Modalitäten einer Auszahlung erforderlich. Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen.

Eine analoge Anwendung von Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds ist nicht möglich. Über die hier geregelte „Wartezahlung“ bei späterer Einführung des ERA-TV hinaus haben die einschlägigen Tarifverträge keinen Grundsatz normiert, dass ersparte Aufwendungen der Arbeitgeber zu Ansprüchen aus dem restlichen Erhöhungsvolumen führen. Auszuzahlen ist nur der ERA-Anpassungsfonds (Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-TV vom 6. April 2006) ; darum geht es im Streitfall nicht. Wie sich schon aus der zeitlichen Begrenzung in Ziff. 5.5 des ERA-EinführungsTV ergibt, entsprach es nicht den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, Kostenersparnisse in dauerhafte Vergütungserhöhungen umzuwandeln. Es fehlt an einem Anhaltspunkt dafür, die Nichteinführung des ERA-TV solle generell die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge auslösen. Die Gerichte für Arbeitssachen können allenfalls eine unbewusste Tariflücke schließen. Die offenbar bewusst begrenzte Regelung in Ziff. 4 c) TV-Anpassungsfonds darf keinesfalls auf ein nicht mitumfasstes Regelungsziel hin erweitert werden.
   
Ansprüche aus den Gehaltstarifverträgen 2002 und 2004 hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Soweit die Tarifverträge nur das Tarifvolumen erhöhen, aber gerade keine anteilige Gehaltserhöhung vorsehen, soll dies dem Kostenausgleich bei der Einführung des Entgeltrahmenabkommens dienen. Der Begriff Tarifvolumen bezeichnet weder die Menge, die einem einzelnen Arbeitnehmer zusteht, noch die Form, in der sie ihm zustehen könnte. Individuelle Ansprüche sind damit nicht verbunden, wie der Kläger selbst zutreffend erkennt. Das gilt unabhängig davon, ob der ERA-TV eingeführt wird oder seine Einführung mangels tariflicher oder vertraglicher Verpflichtung unterbleibt.

Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Ziff. 5.4 der Gehaltstarifverträge 2002 und 2004 erfüllt sind. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen und diese Frage nicht zum Streitgegenstand gemacht. Ob der ERA-TV im Sinne der genannten Tarifbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen war und die Tabellenwerte in diesem Zusammenhang rückwirkend um 1,3645 % zu erhöhen waren, stellt gegenüber der unterbliebenen betrieblichen Einführung des ERA-TV einen anderen Lebenssachverhalt dar. Die materiellrechtlichen Regelungen gestalten den jeweiligen Anspruch hinsichtlich der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar selbständig und voneinander unabhängig aus. Zudem sind die verschiedenen Anspruchsgrundlagen auf unterschiedliche Rechtsfolgen nach Art (Einmalzahlung bzw. lineare Erhöhung) und Höhe gerichtet.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

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§ 7 IIa ArbZG lässt tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet - BSP Rechtsanwälte - Anwältin füt Arbeitsrecht Berlin
Tarifvertragsrecht

Referenzen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.