Transportrecht: Zum Ort der Übernahme des Frachtgutes

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nimmt der Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs Schadensersatz in Anspruch, so bestimmt sich der Ort der Übernahme danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.03.2014 (Az.: I ZR 36/13) folgendes entschieden:

Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes iSv Art. 3 1I 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat.

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer mit Sitz in den Niederlan-11 den, nimmt das ebenfalls in den Niederlanden ansässige Transportunternehmen vor dem Landgericht Münster wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.

Die M. AG in Essen beauftragte das in Köln ansässige Speditions-22 unternehmen D. im April 2008 zu festen Kosten mit dem Transport von Notebooks von Ennigerloh/Deutschland nach Großbritannien. D. gab den Auftrag an das niederländische Frachtunternehmen W. weiter. Dieses holte einen Teil des Gutes in Ennigerloh ab und brachte es zu ihrem in Rijen/ Niederlande gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach Großbritannien beauftragte W. die Beklagte. Bei der Entladung des Gutes in Großbritannien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120 Notebooks gefehlt haben.

W. wurde deshalb vor dem Landgericht Münster im Wege eines 33 Rückgriffs von dem Verkehrshaftungsversicherer D. erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 66.415,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagten wurde in diesem Rechtsstreit von W. der Streit verkündet.

Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicherer von W. zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70 € gezahlt zu haben. Nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass das abhanden gekommene Gut ursprünglich in Deutschland übernommen worden sei.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 96.798,60 € nebst Zinsen 55 in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei systemfremd, für Streitigkeiten aus einem Transportvertrag zwischen zwei niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort des Gutes in den Niederlanden und einem Ablieferungsort in Großbritannien die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen.

Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher 99 Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

Der zwischen W. und der Beklagten geschlossene Transportvertrag unterliege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sin- ne der genannten Vorschrift sei im Verhältnis zwischen W. und der Beklagten nicht der Übernahmeort des Gesamttransports in Ennigerloh, sondern der Übernahmeort durch die beklagte Unterfrachtführerin in Rijen in den Niederlanden gemeint.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe-1111 gründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den 1122 Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der Gesamttransport von Deutschland nach Großbritannien als auch die von der Beklagten durchgeführte Beförderung von Rijen in den Niederlanden nach Großbritannien unterliegen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen Staaten sind Vertragsstaaten der CMR. Die jeweiligen Übernahmeorte und der Ablierferungsort des Gutes liegen auch in unterschiedlichen Staaten.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Münster im Streitfall nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR.

Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder vom Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der Gesamtbeförderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die vom Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen.

Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, über die der Senat in der RevisionssacheI ZR 70/06 mit Urteil vom 20. November 2008 entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation.

In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson 1177 des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem Transportversicherer, des Ursprungsversenders wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unterfrachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsversender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem Unterfrachtführer.

Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen. Für diese Sichtweise spricht vor allem der Umstand, dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln. Im Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere Unterfrachtführer, zu denen seitens des Absenders oder Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Hauptfrachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen.

Im Streitfall wird die Beklagte - anders als in den Fällen, die Gegen1199 stand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 und 20. November 2008 waren - von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertragliche Ansprüche geltend. Der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprünglichen Übernahmeort des Gutes in Ennigerloh in Deutschland auf. Der Frachtvertrag, aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wurde von zwei in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen geschlossen. Die Beklagte hat das Gut auch in den Niederlanden zur Beförderung nach Großbritannien übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht - auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR - kein Bedürfnis, auf den ursprünglichen Abgangsort in Ennigerloh als Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR abzustellen. Übernahmeort ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte das Gut von ihrem direkten Vertragspartner zur Beförderung übernommen hat.

Hierfür spricht zunächst, dass der Unterfrachtvertrag, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorgesehenen Übernahmeort und nicht zu dem Abgangsort des Hauptvertrags aufweist. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichneten Frachtbrief - wie auch im Streitfall - oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des Gutes an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtführer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort ausgewiesen ist, an dem der Unterfrachtführer das Gut selbst übernommen hat. Unterfrachtführer, die im Verlaufe der Beförderung das Gut übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der Unterfrachtführer schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen Frachtvertrag geschlossen hat. Dem Auftraggeber des Unterfrachtführers ist aber - anders als dem Ursprungsversender - in aller Regel bekannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer das Gut zur Beförderung übernommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unzumutbaren Schwierigkeiten, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage gegen den Unterfrachtführer festzustellen. Der Regress nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie der Auftraggeber des Gesamttransports, der auf die Einschaltung eines Unterfrachtführers und den im Unterfrachtvertrag vorgesehenen Übernahmeort - anders als der Hauptfrachtführer - regelmäßig keinen Einfluss hat.

Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 3 6 / 1 3 Verkündet am:
13. März 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im
Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne
von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das
Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November
2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26).
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 36/13 - OLG Hamm
LG Münster
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer mit Sitz in den Niederlan1 den, nimmt das ebenfalls in den Niederlanden ansässige Transportunterneh1 men vor dem Landgericht Münster wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die M. AG in Essen beauftragte das in Köln ansässige Speditions2 unternehmen D. im April 2008 zu festen Kosten mit dem Transport von
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Notebooks von Ennigerloh/Deutschland nach Großbritannien. D. gab den Auftrag an das niederländische Frachtunternehmen W. weiter. Dieses holte einen Teil des Gutes in Ennigerloh ab und brachte es zu ihrem in Rijen/ Niederlande gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach Großbritannien beauftragte W. die Beklagte. Bei der Entladung des Gutes in Großbritannien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120 Notebooks gefehlt haben.
3
W. wurde deshalb vor dem Landgericht Münster im Wege eines
3
Rückgriffs von dem Verkehrshaftungsversicherer D. erfolgreich auf
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Schadensersatz in Höhe von 66.415,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Urteil vom 6. März 2009 - 22 O 128/08). Der Beklagten wurde in diesem Rechtsstreit von W. der Streit verkündet.
4
Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicherer von W.
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zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70 € gezahlt zu
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haben. Nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass das abhanden gekommene Gut ursprünglich in Deutschland übernommen worden sei.
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Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 96.798,60 € nebst Zinsen
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in Anspruch genommen.
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Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in
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Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei systemfremd, für Streitigkeiten
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aus einem Transportvertrag zwischen zwei niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort des Gutes in den Niederlanden und einem Ablieferungsort in Großbritannien die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen.
7
Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
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durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Kla7 ge als unzulässig abgewiesen (OLG Hamm, TranspR 2013, 295 = RdTW 2013, 366).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei8 sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
8
landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher
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Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu
9
hat es ausgeführt:
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Der zwischenW. und der Beklagten geschlossene Transportvertrag
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unterliege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zustän10 digkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sinne der genannten Vorschrift sei im Verhältnis zwischen W. und der Beklagten nicht der Übernahmeort des Gesamttransports in Ennigerloh, sondern der Übernahmeort durch die beklagte Unterfrachtführerin in Rijen in den Niederlanden gemeint.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe11 gründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen fehlender inter11 nationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.
12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den
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Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der Ge12 samttransport von Deutschland nach Großbritannien als auch die von der Beklagten durchgeführte Beförderung von Rijen in den Niederlanden nach Großbritannien unterliegen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Vorausset- zungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen Staaten sind Vertragsstaaten der CMR (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 6 aE). Die jeweiligen Übernahmeorte und der Ablierferungsort des Gutes liegen auch in unterschiedlichen Staaten.
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2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Zu13 ständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Münster im Streitfall
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nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR.
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a) Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkei14 ten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates
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anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807).
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Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsrege15 lungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn
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ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder vom Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der Gesamtbeförderungsvertrag , da dieser die Grundlage für die vom Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 20).
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b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen ver16 gleichbar, über die der Senat in der Revisionssache I ZR 70/06 mit Urteil vom
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20. November 2008 (TranspR 2009, 26) entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation.
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aa) In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson
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(Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem Trans17 portversicherer, des Ursprungsversenders (= Auftraggeber des Hauptfrachtführers ) wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unterfrachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsversender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18).
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Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendma18 chung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der
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Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; österr. OGH, TranspR 2000, 34 f.; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 22; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 10; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 26; Herber/ Piper, CMR, Art. 31 Rn. 4, 6; aA Koller, Transportrecht aaO Art. 31 CMR Rn. 4; ders., TranspR 2002, 133, 136). Für diese Sichtweise spricht vor allem der Umstand , dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Im Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere Unterfrachtführer, zu denen seitens des Absenders oder Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Hauptfrachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23).
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bb) Im Streitfall wird die Beklagte - anders als in den Fällen, die Gegen19 stand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und
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20. November 2008 (TranspR 2009, 26) waren - von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertragliche Ansprüche geltend. Der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprüng- lichen Übernahmeort des Gutes in Ennigerloh in Deutschland auf. Der Frachtvertrag , aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wurde von zwei in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen geschlossen. Die Beklagte hat das Gut auch in den Niederlanden zur Beförderung nach Großbritannien übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht - auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR - kein Bedürfnis , auf den ursprünglichen Abgangsort in Ennigerloh als Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR abzustellen. Übernahmeort ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte das Gut von ihrem direkten Vertragspartner zur Beförderung übernommen hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 U 226/07, unveröffentlicht; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 31 CMR Rn. 22; Koller, TranspR 2000, 152; aA österr. OGH, TranspR 2000, 34).
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Hierfür spricht zunächst, dass der Unterfrachtvertrag, aus dem die An20 sprüche hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorge20 sehenen Übernahmeort und nicht zu dem Abgangsort des Hauptvertrags aufweist. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichneten Frachtbrief - wie auch im Streitfall - oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des Gutes an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtführer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort ausgewiesen ist, an dem der Unterfrachtführer das Gut selbst übernommen hat (vgl. Koller , Transportrecht aaO vor Art. 34 CMR Rn. 3; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 34 CMR Rn. 7; Schmid in Thume aaO vor Art. 34 Rn. 3). Unterfrachtführer , die im Verlaufe der Beförderung das Gut übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der Unterfrachtführer schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen Frachtvertrag geschlossen hat. Dem Auftraggeber des Unterfrachtführers ist aber - anders als dem Ursprungsversender - in aller Regel be- kannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer das Gut zur Beförderung übernommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unzumutbaren Schwierigkeiten, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage gegen den Unterfrachtführer festzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 U 226/07, unveröffentlicht). Der Regress nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie der Auftraggeber des Gesamttransports , der auf die Einschaltung eines Unterfrachtführers und den im Unterfrachtvertrag vorgesehenen Übernahmeort - anders als der Hauptfrachtführer - regelmäßig keinen Einfluss hat.
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III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.02.2012 - 112 O 18/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2013 - I-18 U 48/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 70/06 Verkündet am:
20. November 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 1 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 lit. b

a) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung
resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber
geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer
abzustellen.

b) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist – ebenso wie derjenige
des Art. 32 CMR – auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsvertrag
noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden
aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als
solcher unmittelbar beteiligt sind.

c) Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer
gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder
zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden
Gesamtbeförderung tätig wird.
BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 70/06 – OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Anspruchs bestätigt hat, den die Klägerin aus übergegangenem Recht eines Unternehmens der S. -Gruppe geltend macht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung Rechtsnachfolgerin der G. Versicherungsbank VVaG, die Transportversicherer der S. -Gruppe war. Zur S. -Gruppe gehören unter anderem Unternehmen in Bochum, Essen und Gelsenkirchen. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein in Österreich ansässiges Transportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die S. -Gruppe beauftragte DKS Langenfeld (im Weiteren: DKS), deren Rechtsnachfolgerin B. Deutschland ist, im August 2000 mit der Beförderung von Textilwaren per LKW von Deutschland zu verschiedenen Empfängern in Österreich. Die Textilien wurden in Bochum, Gelsenkirchen und Essen übernommen und zunächst im Wege eines Sammeltransports zum Lager von B. Deutschland in Aschaffenburg befördert. Die von DKS als Unterfrachtführerin beauftragte B. Österreich übernahm das Gut am Lager von B. Deutschland und beförderte es zu ihrem Lager in Wien, wo die Waren mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt und anschließend auf eine Wechselbrücke zum Weitertransport nach Salzburg verladen wurden. Mit der Beförderung von Wien nach Salzburg beauftragte B. Österreich die Beklagte. Ein durchgehender Frachtbrief für den Transport von Bochum, Essen und Gelsenkirchen nach Salzburg wurde nicht ausgestellt.
3
Ein Fahrer der Beklagten übernahm die Wechselbrücke in Wien. Auf der anschließenden Fahrt nach Salzburg kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem die in der Wechselbrücke transportierten Textilien der S. -Gruppe beschädigt wurden.
4
Die Klägerin hat den entstandenen Schaden mit 31.656,48 € beziffert. In Höhe der nach der CMR bestehenden Grundhaftung hat DKS den Schaden reguliert. Sowohl B. Deutschland als auch B. Österreich haben ihre Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Transportschadens an die Klägerin abgetreten.
5
Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für den eingetretenen Schaden gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt, weil ihr Fahrer, dessen Verhalten sich die Be- klagte zurechnen lassen müsse, den Verkehrsunfall durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, da die Orte, an denen die Waren übernommen worden seien, in der Bundesrepublik Deutschland lägen.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 € nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Beklagte hat vor allem die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und dazu vorgebracht, sie habe bei Übernahme des Gutes keine Frachtbriefe oder sonstigen Papiere erhalten, aus denen sie hätte ersehen können, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Gütertransport gehandelt habe. Sie sei von einem rein innerösterreichischen Transport ausgegangen.
8
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Im Streitfall komme allein ein deliktischer Anspruch der der S. - Gruppe angehörenden Unternehmen gegen die Beklagte in Betracht. Für einen solchen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) entschieden habe. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei es um den Transport einer „Komplettladung“ gegangen, während die beschädigten Waren im Streitfall im Zentrallager von B. Österreich in Wien zunächst abgeladen und anschließend mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt worden seien. Die vom Bundesgerichtshof für den Fall der Beförderung einer „Komplettladung“ verwendeten Argumente ließen sich auf den Streitfall nicht übertragen. Im Übrigen sei es dem ausführenden Frachtführer nicht zumutbar, sich bei einem Unfall seines Fahrzeugs eventuell auf Klagen in allen möglichen Herkunftsländern einlassen zu müssen.
12
Soweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der B. Deutschland und der B. Österreich gestützt sei, gälten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
13
II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen – für einen auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für von B. Deutschland oder von B. Österreich an die Klägerin abgetretene Ansprüche hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht verneint.
14
1. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich auf mögliche Ansprüche bezieht, die von Unternehmen der S. -Gruppe auf die Klägerin übergegangen sind.
15
a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, weil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21).
16
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne den von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch möglicherweise auf deliktische Ansprüche der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen stützen, die gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen seien. Hiervon ist – da eine nähere Prüfung der Begründetheit solcher Ansprüche in den Vorinstanzen nicht erfolgt ist – auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
17
c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige Ansprüche , die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. nur BGHZ 173, 57 Tz. 21 – Cambridge Institute), kann sich für die gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Klage auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergeben.
18
aa) Nach dieser Vorschrift können wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte des Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Bei der Frage, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung resultiert, ist auf den zwi- schen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber geschlossenen Frachtvertrag und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamtbeförderungsvertrag , da dieser die Grundlage für die von dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 – I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135).
19
Von Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultierenden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter Handlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4, 6).
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportguts aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35).
21
bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass danach die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR im Streitfall an sich erfüllt sind. Der Gesamttransport unterlag den Vorschriften der CMR, da das Gut von Deutschland aus zu verschiedenen Empfängern in Österreich befördert werden sollte. Die Textilwaren wurden zu Beginn des Transports in Deutschland übernommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint. Es hat gemeint, bei der streitgegenständlichen Fallgestaltung , die sich dadurch auszeichne, dass die beschädigten Textilien mehrfach neu mit anderen Gütern zu einem Sammeltransport zusammengestellt worden seien, komme die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht in Betracht, weil es dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen ausführenden Frachtführer nicht zumutbar sei, sich bei Eintritt eines Schadens auf Klagen in einer Vielzahl von Herkunftsländern einlassen zu müssen.
22
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 CMR entgegen. Danach kommt es für die Anwendung der Zuständigkeitsregelung nicht darauf an, dass zwischen dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452). Koller weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf sämtliche Streitigkeiten, die aus einer der CMR unterliegenden Beförderung resultieren, zu unsachgemäßen Ergebnissen führen kann (Koller, TranspR 2002, 133 ff.). Denn zu den Gehilfen i.S. des Art. 3 CMR, für deren Handlungen und Unterlassungen der Frachtführer grundsätzlich einstehen muss, gehören nicht nur Unterfrachtführer, sondern beispielsweise auch die Arbeitnehmer des Hauptfrachtführers und die Bediensteten sämtlicher Unterfrachtführer sowie die von dem Haupt- oder Unterfrachtführer mit der Abwicklung der Beförderung in irgendeiner Weise betrauten Personen. Es gibt keinen sachgerechten Grund dafür, dass sich sämtliche Personen, die sich in irgendeiner Art und Weise bei der Transportdurchführung betätigt haben, im Falle einer Schadensverursachung entweder am ursprünglichen Ort der Übernahme des Gutes oder am vereinbarten Ablieferungsort auf eine gegen sie gerichtete Klage einlassen müssen. Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist daher – ebenso wie derjenige des Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 – I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 32 CMR Rdn. 10; ferner Koller, Transportrecht aaO, Art. 32 CMR Rdn. 1, der allerdings eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 CMR auf Ansprüche gegen den Unterfrachtführer nur dann bejahen will, wenn dieser selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen hat) – auf Ansprüche zu beschränken, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. Das trifft auf die Beklagte zu. Die Versicherungsnehmer der Klägerin und DKS hatten eine durchgehende Gesamtbeförderung der Textilien von Deutschland nach Österreich vereinbart. Die Beklagte war mit dem Transport der Ware auf einer Teilstrecke von Wien nach Salzburg beauftragt worden. Bei dieser Beförderung ist der streitgegenständliche Schaden eingetreten. Er hat sich mithin innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) ereignet und ist von einer Person verursacht worden, die unmittelbar mit dem Transport betraut war.
23
Für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35). Verneinte man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Frachtführer und dessen Unterfrachtführern, zu denen seitens des Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, so müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. BGH TranspR 2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen.
24
Der Umstand, dass die im Streitfall beschädigten Textilien zweimal umgeladen und mit anderen Gütern neu zu einem Sammeltransport zusammengestellt wurden, steht der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht ohne weiteres entgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen, wenn die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119). Dementsprechend gilt bei einem grenzüberschreitenden Sammelguttransport auch die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR. Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453).
25
Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; österr. OGH TranspR 2000, 34, 36). Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beklagte wurde von der B. Österreich mit dem Transport verschlossener Wechselbrücken von Wien nach Salzburg beauftragt. Sie ging nach ihrem Vortrag davon aus, mit einer rein innerösterreichischen Beförderung beauftragt worden zu sein, da sie von der Auftraggeberin keinerlei Frachtpapiere erhalten habe, aus denen sie hätte erkennen können, dass das Gut im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung transportiert werden sollte mit der für sie wichtigen Folge, dass sie als Gehilfin der Hauptfrachtführerin (Art. 3 CMR) tätig wurde. In dem dem Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer das Gut entweder von Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert. Damit war klar, dass der Transport dem Haftungsregime der CMR unterlag. Der Unterfrachtführer konnte sich darauf von vornherein einstellen und diesen Umstand auch bei der Annahme des Auftrags berücksichtigen. Bei der Beklagten war dies, wenn man ihren Vortrag zugrunde legt, nicht der Fall.
26
Allerdings hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe vor der Durchführung des Transports das Ausgangsbordero (Anlage K 26) erhalten, in dem die einzelnen Versender und die österreichischen Empfänger aufgeführt gewesen seien. Es sei für jeden, der sich hiermit auseinandergesetzt habe, sofort erkennbar gewesen, dass internationale Sendungen übernommen würden. Diesem Vorbringen der Klägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR beweispflichtig ist (Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 73), wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
27
d) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR regelt nur die internationale Zuständigkeit. Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die nationale Zuständigkeit durch das jeweilige innerstaatliche Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrecht bestimmt (BGHZ 79, 332, 333 f.; Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 12; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 18 bis 20 und 23 f.). Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (BGH TranspR 2001, 452, 453). Bei mehreren Übernahmeorten kommt es darauf an, welcher Übernahmeort zum Schaden die stärkste Verbindung hat. Das ist im Allgemeinen der Ort, an dem die größere Menge des Transportguts übernommen wurde (Koller, Transportrecht aaO Art. 1a CMR-Vertragsgesetz Rdn. 1).
28
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung von Ansprüchen wendet, die der Klägerin von B. Deutschland und von B. Österreich abgetreten worden sind. Vertragliche oder deliktische Ansprüche, die bei B. Deutschland oder B. Österreich entstanden sein können und dem Haftungsregime der CMR unterfallen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterfällt das Vertragsverhältnis zwischen B. Österreich und der Beklagten nicht der CMR, da es keinen grenzüberschreitenden (Art. 1 Abs. 1 CMR), sondern einen rein innerösterreichischen Transport zum Gegenstand hat; damit kommt Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung.
29
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als sie Ansprüche geltend macht, die auf sie von der S. - Gruppe übergegangen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 22.12.2004 - 41 O 118/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 50/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)