Umsatzsteuerzahler: Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Bei der 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis: Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015.

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin