Arbeitsrecht: Bei Beendigung ist keine Schriftform erforderlich

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags i.S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Kündigung müsse nur im Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen. Die Schriftform gelte nicht für ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweise. Das betreffe insbesondere ein Umschulungsverhältnis. § 623 BGB finde auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung (BAG, 6 AZR 638/04).
 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.