Arbeitsrecht: Bei Beendigung ist keine Schriftform erforderlich
Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Kündigung müsse nur im Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen. Die Schriftform gelte nicht für ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweise. Das betreffe insbesondere ein Umschulungsverhältnis. § 623 BGB finde auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung (BAG, 6 AZR 638/04).
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.