Unterhaltsrecht: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

bei uns veröffentlicht am24.05.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
andernfalls droht die Verwirkung-OLG Thüringen, 2 UF 385/11
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann also nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall einer 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter hin. Diese hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später, nämlich Ende 2009 ergriffen. Aufgelaufen waren rückständige Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR. Der Vater hat sich gegen die späte Vollstreckung erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Ansprüche der Tochter verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).


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