Arbeitsrecht: Urlaubserteilung durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei der Kündigung
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der bei seiner Kündigung "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung" freigestellt wurde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei nach seiner Ansicht während der Kündigungsfrist nicht wirksam erteilt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Das sah das BAG jedoch nicht so. Es entschied vielmehr, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung erloschen sei. Der Arbeitgeber erfülle den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch dessen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub sei für den Arbeitgeber unwiderruflich. Hierauf müsse der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Der Arbeitgeber könne sich jedoch den Widerruf des erteilten Urlaubs vorbehalten. Nur in diesem Fall liege keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung vor. Dann könne er zwar den einmal erteilten Urlaub noch widerrufen, hätte im vorliegenden Fall aber die Urlaubsabgeltung zahlen müssen (BAG, 9 AZR 11/05).