Urlaubsrecht: In Gehaltsabrechnung enthaltene Urlaubstage sind nicht verfallen

bei uns veröffentlicht am28.03.2017
Zusammenfassung des Autors
Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht verfallen soll.
Es verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber trotz dieser fortlaufenden Erfassung der offenen Urlaubstage darauf beruft, diese seien verfallen. So entschied es das Landesarbeitsgericht Hessen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.08.2016 (6 Sa 12/16) folgendes entschieden:

Eine vertragliche Vereinbarung auf Übertragung von Urlaub ist nicht begrenzt auf die Übertragung ins Folgejahr.

Die fortlaufende Erfassung der offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen lässt auf den Vertragswillen schließen, dass kein Verfall von im laufenden Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubs eintreten soll.

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber sich bei fortlaufender Erfassung der offenen Urlaubstage, dann darauf beruft, diese seien verfallen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 18.12.2015 - 23 Ca 4933/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 20.731,15 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 19. August 1998 bis zum 31. August 2016 als Exportsachbearbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.650,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet hinsichtlich des Urlaubs auszugsweise wie folgt:

"§ 8 Urlaub Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Urlaub beträgt demnach zurzeit 30 Arbeitstage im Jahr. Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubsantritts auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Urlaubsansprüche sind bis spätestens 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres geltend zu machen."

Die Parteien gingen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses übereinstimmend von einem jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen aus. Der Kläger nahm jedoch seinen Jahresurlaub nie voll in Anspruch, sondern hatte im Schnitt in den Jahren 1999 bis 2015 19 Urlaubstage jährlich in Anspruch genommen. In den Lohnabrechnungen, die im Briefkopf die Beklagte ausweisen, ist unter der Bezeichnung "Urlaub-Rest", "Resturlaub" bzw. "U ges VJ" jeweils der kumulierte Gesamturlaub ausgewiesen. So wird auf der Abrechnung für Januar 2015 der Urlaubsanspruch mit der Bezeichnung "U ges VJ" angegeben mit 199,5 sowie "U Rest VJ" 198,5 auf der Abrechnung Dezember 2014 ein Urlaubsanspruch mit der Bezeichnung "U Rest VJ" von 169,5. Wegen der Einzelheiten der für den Zeitraum Dezember 1998 bis Januar 2015 vorgelegten Lohnabrechnungen wird auf die Anlagen K5 bis K36 zur Klageschrift vom 27. Oktober 2015 Bl. 40 - 71 d. A. verwiesen.

Mit seiner am 15. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage und der Klageerweiterung vom 27. Oktober 2015 begehrt der Kläger die Gewährung von Urlaub. Er hat gemeint, seine Urlaubsansprüche seien seit 1998 in jedem Jahr einvernehmlich übertragen worden. Der Geschäftsführer selbst habe zugesagt, dass der Urlaub nicht am Ende des Kalenderjahres und auch nicht am 31. März des Folgejahres verfallen würde. Sein Anspruch ergebe sich damit aus einer vertraglichen Vereinbarung, entweder durch die Zusage des Geschäftsführers oder aus betrieblicher Übung. Als günstigere Regelung sei diese gegenüber dem Gesetz vorrangig zu beachten. Jedenfalls sei ein Berufen der Beklagten auf ein Verfall der Urlaubsansprüche treuwidrig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,die Beklagte zu verurteilen, ihm 199,5 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, eine generelle Zusage zur Urlaubsübertragung habe es nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht hat sie gemeint, die Angaben auf den Abrechnungen seien ihr nicht zuzurechnen, da sie - was unstreitig ist - von einer externen Firma erstellt worden. Die Beklagte hat auch die Ansicht vertreten, die Angaben auf den Abrechnungen seien nicht als eine vertragliche Zusage zu werten. Jedenfalls aber sei eine derartig lange Übertragung von Urlaubsansprüchen unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2015 der Klage im Umfang von 30 Urlaubstagen stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 30 Urlaubstage ab Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren. Es hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf Urlaubsgewährung in Höhe von 30 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014 aufgrund einer konkludent geschlossenen vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Eine solche Übertragungsvereinbarung könne auch konkludent erfolgen, beispielsweise dadurch, dass der Arbeitgeber über eine längere Zeit hinweg in den Lohnabrechnungen des laufenden Jahres den noch nicht erfüllten Urlaub aus dem Vorjahr aufführt und für die gewährten Urlaubstage erst den "alten" Urlaub heranzieht. Im Streitfall seien die Urlaubsansprüche des Vorjahres stets kumuliert und in der Lohnabrechnung aufgenommen worden. Damit sei die einvernehmliche Praxis der Urlaubsübertragung dokumentiert. Das Angebot der Beklagten, dass sich hieraus ergebe, habe der Kläger konkludent bzw. nach § 151 BGB angenommen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, die Lohnabrechnungen nicht selbst erstellt zu haben, sei ihr diese Erklärung jedoch zuzurechnen. Im Weiteren hat das Arbeitsgericht dann zu Lasten des Klägers jedoch angenommen, dass die zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub unzulässig sei. Ein zeitlich unbegrenztes "Horten" oder "Ansparen von Urlaubsansprüche" wäre mit den Vorstellungen des deutschen Urlaubsrechts wie auch des Unionsrechts unvereinbar. Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei es, sich zu erholen und in diesem Zeitraum über die Möglichkeit zur Entspannung und Freizeit zu verfügen. Diesem Zweck könnte bei einem Ansammeln von Urlaubsansprüche nicht mehr genügt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09. Juni 2016 zum 31. August 2016 gekündigt. Der Kläger hat im Weiteren dann unter dem 10. Juni 2016 einen Urlaubsantrag gestellt mit dem er Urlaub für das Jahr 2016 in Höhe von 30 Tagen sowie 15 Urlaubstage beantragt hat. Die Beklagte hat diesen Urlaubsantrag nicht beschieden, allerdings den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Anrechnung sämtlicher etwaiger bestehender Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. August 2016 von der Arbeitsleistung freigestellt. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17. August 2016 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, der Entscheidung des Arbeitsgerichtes werde zunächst insoweit zugestimmt, als es davon ausgegangen ist, dass in den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Beklagten ein stillschweigendes vertragliches Angebot der Beklagten über die Gewährung von Urlaubsansprüchen liegt, dass der Kläger auch angenommen habe. Dies stehe in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Dem Arbeitsgericht werde ferner darin zugestimmt, dass eine derartige Vereinbarung zulässig ist. Der Kläger meint, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht jedoch dann angenommen, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung von Urlaubsansprüchen über das darauffolgende Kalenderjahr hinaus unzulässig sei, weil es gegen das in §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG festgelegte Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs verstoße. Die Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht im Umkehrschluss aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - geschlussfolgert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Juni 2005 habe lediglich die rechtliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung der Übertragung von Urlaubsansprüche in das darauffolgende Kalenderjahr zum Gegenstand gehabt. Das Bundesarbeitsgericht sei in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Vereinbarung nicht gegen die Urlaubsgewährungsgrundsätze aus §§ 1, 7 BUrlG verstoße. Vertragliche Vereinbarungen, die die Übertragung von Urlaubsansprüchen über das darauffolgende Kalenderjahr regeln, seien nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes gewesen. Dieses habe sich in seiner Entscheidung auch an keiner Stelle der Urteilsbegründung damit auseinandergesetzt. In früheren Entscheidungen sei das Bundesarbeitsgericht aber durchaus von der Zulässigkeit einer zeitlich unbefristeten Übertragung des Urlaubsanspruchs ausgegangen. Zuletzt habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob eine Übertragung von Urlaubsansprüchen ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Damit verbiete sich der vom Arbeitsgericht vorgenommene Umkehrschluss zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Juni 2005. Nichts anderes folge auch aus der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 08. Mai 1995-11 Sa 55/94 -. Auch diese Entscheidung habe lediglich die rechtliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung der Übertragung von Urlaubsansprüchen in das folgende Kalenderjahr zum Gegenstand gehabt. Mit der Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen darüber hinaus, habe sich die Entscheidung ebenfalls nicht auseinander gesetzt. Sofern das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung die Unzulässigkeit einer vertraglichen Übertragung von Urlaubsansprüchen ohne zeitliche Begrenzung aus dem Zweck des Urlaubs, sich zu erholen und in diesem Zeitraum über die Möglichkeit zur Entspannung und Freizeit zu verfügen, schließt, sei dies unzutreffend. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Gewährung von Ersatzurlaub als Schadensersatz von unmöglich gewordenen Urlaubsansprüchen bestätigt. Dies werde ferner auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. In seiner Entscheidung - Pereda - vom 10. September 2009 - C 277/08 - führe dieser aus: "Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfalte sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaub für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird." Der Kläger meint, eine Nachgewährung des Urlaubs verstoße daher nicht gegen den Zweck der Urlaubsgewährung. Für die Zulässigkeit einer Nachgewährung von Urlaubsansprüchen außerhalb der gesetzlichen Regelung des § 7 BUrlG spreche weiterhin die Überlegung, dass im Fall der Nichtgewährung "es besser sei, den Urlaub wenigstens verspätet als überhaupt nicht zu gewähren". In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf gehe der Kläger weiterhin davon aus, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen schon deshalb nicht gegen § 7 Abs. 2 BUrlG verstoßen könne, weil das Bundesurlaubsgesetz selbst keine Befristung des Urlaubsanspruchs auf den 31. Dezember des Kalenderjahres oder den 31. März des Folgejahres enthalte. Der Kläger meint weiter, selbst wenn die streitgegenständliche Vereinbarung gegen das Gebot zeitnaher Urlaubsgewährung aus §§ 1, 7 BUrlG verstoßen würde, so träfe dies nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht ferner völlig unverständlich seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 nicht beachtet habe. Selbst wenn das Gericht von der Unzulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Übertragung oder Nachgewährung von verfallenen Urlaubsansprüchen ohne zeitliche Begrenzung ausgehe, so wäre der Anspruch des Klägers dennoch begründet. Denn gemäß § 242 BGB sei es der Beklagten verwehrt, sich auf den Verfall des Urlaubsanspruchs zum 31. Dezember des Kalenderjahres oder zum 31. März des Folgejahres zu berufen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2015 - 23 Ca 4933/15 - aufzuheben, als er dadurch unterlegen ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm 199,5 Urlaubstage zu gewähren; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 31. August 2016 an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 20.731,15 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Arbeitsgericht sei schon nicht darin zu folgen, dass die Aufnahme von Urlaubstagen in die Lohnabrechnungen des Klägers eine einvernehmliche Praxis der Urlaubsübertragung dokumentiere. Dass die Urlaubsabrechnung für die Gewährung von Urlaub kontitutiv sein könnte, sei unzutreffend. Eine solche Erklärung wohne der Abrechnung nicht inne, insbesondere habe die Beklagte eine solche Erklärung mit der Lohnabrechnung weder abgegeben, noch abgeben wollen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da das Urteil des Arbeitsgerichtes im Ergebnis dennoch zutreffend sei. Zutreffend führe das Urteil des Arbeitsgerichtes mit einer Vielzahl von Nachweisen aus, dass der Sinn der Urlaubsgewährung durch das klägerische Begehren nicht erfüllt werden kann. Dieser Schluss könne durch eine Betrachtung dessen, was der Kläger erhalten würde, hätte er obsiegt, belegt werden. Es hätte dann nämlich eine Situation gegeben, in welcher der Kläger fast ein ganzes Jahr Urlaub hätte. Dies sei eindeutig nicht der Sinn der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2015 - 23 Ca 4933/15 - ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung des Klägers begründet. Die Kammer schließt sich dem Arbeitsgericht zunächst dahingehend an, dass die Parteien vorliegend zumindest konkludent eine Vereinbarung auf Übertragung des kumulierten Urlaubs jährlich geschlossen haben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Eigen. Auch wenn in der "Fortschreibung" offenen Resturlaubs nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis zu sehen ist lassen die fortlaufend in den Verdienstabrechnungen aufaddierten Urlaubstage auf den Vertragswillen rückschließen, dass kein Verfall im laufenden Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubs eintreten sollte. Auch wenn der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, die Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung extern vornehmen lässt, muss sie aufgrund ihrer Organisation- und Kontrollpflichten die Handhabung, offene Urlaubsansprüche aufzuaddieren und in den Verdienstabrechnungen auszuweisen, sich zurechnen lassen.
Anders als das Arbeitsgericht hält die Kammer die zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub für zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in deren Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 -, die auch vom Arbeitsgericht herangezogen wurde, entschieden, dass eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitgeber Urlaub, der aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht im Verlauf des Urlaubsjahres genommen oder gewährt wird, im gesamten Folgejahr zu gewähren hat, zulässig sei. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei für den Arbeitnehmer günstiger als eine auf den 31. März des Folgejahrs befristete Übertragung. Damit würde auch nicht das in §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG festgelegte Gebot zeitnahe Erfüllung des Urlaubsanspruches verletzt. Aus diesen Ausführungen kann anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass das Bundesarbeitsgericht eine zeitlich unbegrenzte Übertragung des Urlaubs für unzulässig hält, auch wenn das Bundesarbeitsgericht im Weiteren auf § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG abgestellt hat und darin die gebotene zeitliche Nähe bei Übertragung des Urlaubs auf das gesamte folgende Kalenderjahr für gewahrt erachtete. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - dort unter Rn. 23 - offengelassen, ob Urlaub zeitlich unbegrenzt übertragbar ist. In seiner Entscheidung vom 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaubsgewährung geltend zu machen innerhalb der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist für zulässig erachtet. Hier hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger dessen Arbeitsverhältnis am 31. August 2004 beendet war, aus dem Urlaubsjahr 2000 einen Ersatzurlaubsanspruch in Höhe von 12 Urlaubstagen zuerkannt.
Im Übrigen verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat nach der hier vertretenen Ansicht dem Kläger die zeitlich nicht gebundene Nachgewährung von Urlaub zugesagt. Es ist ihr daher verwehrt, sich nunmehr auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung zu berufen. Mit dieser Vereinbarung hat die Beklagte es nämlich zu vertreten, dass es nicht zu einer zeitnahen Urlaubsnahme gekommen ist. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der Kläger auf seine Urlaubsansprüche verzichten wollte.
Richtig ist an dieser Stelle auch, dass es nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Urlaubstagen jährlich beträfe, wenn man die streitgegenständliche Vereinbarung wegen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Urlaubsgewährung aus §§ 1, 7 BUrlG für unwirksam halten würde. Ob im Weiteren der bereits zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf zu folgen ist, dass im Lichte der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass beim Eintritt von Störfaktoren die die Urlaubsrealisierung im Bezugs- oder Übertragungszeitraum scheitern lassen, der Urlaubsanspruch als gesetzlicher Primäranspruch fortbesteht, bleibt dahingestellt. Die Kammer geht jedenfalls aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten davon aus, dass diese sich auf einen Verfall des Urlaubsanspruchs im Bezugs- oder Übertragungszeitraum nicht berufen hat.

Der Hauptantrag des Klägers ist allerdings unbegründet, da ihm wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2016 kein Urlaub über den von der Beklagten im Wege der Freistellung gewährten Urlaub hinaus mehr gewährt werden kann. Es war deshalb über den Hilfsantrag zu entscheiden, mit dem der Kläger Urlaubsabgeltung begehrt. Dem Kläger steht dabei jedenfalls der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch für 169,5 Urlaubstage zu. Dies war der kumulierte Resturlaub des Klägers Stand Ende 2014. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruches gab es zwischen den Parteien kein Streit. Der Anspruch des Klägers ist begründet aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 13 Unabdingbarkeit


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Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.