Arbeitsrecht: Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall

bei uns veröffentlicht am05.12.2007
Zusammenfassung des Autors

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Ein typisches Problem zum Jahreswechsel: Ein Arbeitnehmer ist im alten Jahr längere Zeit bis zum 31. Dezember krank und kann daher seinen Resturlaub nicht nehmen. Verfällt dieser Resturlaub sofort zum 1. Januar oder gibt es eine Frist bis zum 31. März, bis zu der er den Urlaub noch nehmen kann?

Antwort: Der Urlaub ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Mit dem Ende des Urlaubsjahrs erlischt der Anspruch. Für den Fall längerer Krankheit im alten Jahr ist jedoch zu unterscheiden:

  • Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotz langer Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Kalenderjahrs nehmen, bleibt es dabei: Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Urlaubsjahrs.

    Beispiel: Der Arbeitnehmer war von Februar bis Ende November krank. Er hätte seinen Urlaub im Dezember noch nehmen können.
  • War der Arbeitnehmer aber beispielsweise von Mitte November bis 31. Dezember arbeitsunfähig, konnte er den Urlaub während des Urlaubsjahrs nicht mehr nehmen. Dann wird der Anspruch befristet bis zum 31. März übertragen.

Beachten Sie: Ist arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt, dass der Urlaub generell bis zum 31. März des Folgejahrs oder bis zu einem noch späteren Zeitpunkt übertragen werden kann, dann tritt dieser spätere Termin an die Stelle des 31. Dezember.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum
Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.

 



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