Verbraucherrecht: Auch bei Bagatellschäden dürfen Käufer die Abnahme verweigern

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Selbst bei einem geringfügigen Mangel wie einer Delle im Lack kann ein Käufer die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das hat der BGH entschieden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Neuwagen kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden sollte. Als die vom Autohändler beauftragte Spedition das Fahrzeug übergab, wies es einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein ist notiert: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten der Ausbesserungen werden von ... (Name des Händlers) übernommen“. Noch am selben Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler bot einen Nachlass von maximal 300 EUR an, obwohl ein Lackierbetrieb die Kosten auf mehr als 500 EUR geschätzt hatte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Händler den Wagen aus Wangen/Allgäu zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Seine Klage auf Ersatz von Transportkosten, Standgeld sowie Verzugszinsen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Der BGH hat in seinem Urteil (VIII ZR 211/15) vom 26.10.2016 folgendes entschieden:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, veräußerte dem Beklagten aufgrund einer Bestellung vom 15. Januar 2013 ein Neufahrzeug "Fiat Fremont" zum Preis von 21.450 €. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Lieferung an den Wohnsitz des Beklagten. Bei Anlieferung am 16. Juli 2013 wies das Fahrzeug an der Fahrertür eine Lackbeschädigung auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von... [der Klägerin]... übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte telefonisch, dass er das Fahrzeug "zurückweise", und teilte der Klägerin per Telefax mit:

"Leider ist die kleine Delle, wie im Lieferschein beschrieben, nicht so ganz klein. Diese verläuft über die Grundierung bis aufs Grundmaterial spitz in ca. 2-3 mm tief hinein. [...] Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes kann ich den Zahlungsauftrag nicht freigeben."

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und bat um Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes vom 17. Juli 2013, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 € entstünden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2013, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300 € übernehmen. Nachdem der Beklagte sie mit Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2013 unter Fristsetzung bis zum 10. August 2013 aufgefordert hatte, den Lackschaden für ihn kostenfrei zu beheben, ließ sie das vom Beklagten bisher nicht benutzte Fahrzeug am 6. August 2013 zurückholen. Der Beklagte verlangte mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013, das Fahrzeug nunmehr unverzüglich auszuliefern. Daraufhin teilte die Klägerin am 12. September 2013 mit, es stehe zur Abholung durch ihn bereit. Am 6. Oktober 2013 lieferte die Klägerin das hinsichtlich des Lackschadens reparierte Fahrzeug aus. Daraufhin entrichtete der Beklagte den vollständigen Kaufpreis. Die Klägerin, die unter Berufung auf ein eingeholtes Angebot vom 7. August 2013 behauptet, der Lackschaden sei mit einem Kostenaufwand von 249,90 € zu beseitigen gewesen, verlangt Verzugszinsen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013, Kostenerstattung für die Rückholung und die erneute Auslieferung des Fahrzeugs sowie "Standgeld" für die Zeit vom 8. August 2013 bis zum 15. Oktober 2013. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Der Beklagte habe sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden.

Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises sei am 16. Juli 2013 nicht fällig geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzuweisen, weil es - anders als beim Kauf eines Neuwagens konkludent vereinbart - nicht unbeschädigt und daher nicht fabrikneu gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der erforderliche Reparaturaufwand mit 249,90 € oder 528,30 € zu bemessen sei.

Das "Recht des Käufers zur Zurückweisung der Kaufsache" unterliege keiner Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auch bei einem - wie hier - geringfügigen Mangel könne der Käufer verweigern, die ihm angebotene Ware als Erfüllung anzunehmen, denn das Angebot einer mangelhaften Leistung sei eine Teilleistung, die er gemäß § 266 BGB zurückweisen dürfe. Dies gelte auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers. In einem solchen Fall seien nur der Rücktritt vom Kaufvertrag und der Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausgeschlossen , nicht jedoch das hier einschlägige Zurückweisungsund Abnahmeverweigerungsrecht des Käufers.

Dem stehe unter den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Lackschaden betreffe die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit. Es handele sich zudem um eine nicht ganz unerhebliche Beschädigung, selbst wenn diese - wie die Klägerin vortrage - mit einem Aufwand von nur 249,90 € zu beseitigen gewesen sei.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges noch - bezüglich der Transportkosten und des "Standgeldes" - des Annahmeverzuges zu. Der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, denn die Klägerin hat dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nicht frei von Sachmängeln verschafft , und der Beklagte war deshalb gemäß § 320Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis insgesamt bis zur mangelfreien Lieferung einzubehalten. Die Abnahme des mangelhaften Fahrzeugs durfte der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB ebenfalls bis zur Beseitigung des Lackschadens verweigern, weshalb er auch insoweit weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 nicht zuerkannt, denn der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten. Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Hieran fehlt es in dem gesamten streitigen Zeitraum.

Bei der ersten Anlieferung des Fahrzeugs am 16. Juli 2013 bestand ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht. Denn dem Beklagten stand bis zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ein die gesamte Forderung erfassendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Bestimmung kann im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages jede Vertragspartei, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Diese Gegenleistung ist nicht am 16. Juli 2013, sondern erst am 6. Oktober 2013 bewirkt worden.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Klägerin verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt, sie hatte das Fahrzeug dem Beklagten in einem einwandfrei lackierten Zustand zu übergeben, der aufgrund der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen geschuldet war. Zahlung des vereinbarten Kaufpreises konnte die Klägerin mithin nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in einem solchen - mangelfreien - Zustand verlangen. Das am 16. Juli 2013 ausgelieferte Fahrzeug war jedoch - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - aufgrund des Lackschadens an der Fahrertür mangelhaft .

Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Klägerin weiterhin möglich, denn der Mangel war behebbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann es in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob auch die Eigenschaft als Neuwagen durch die nachträgliche Behebung des Lackschadens wieder hergestellt werden konnte . Jedenfalls hat der Beklagte von vornherein Beseitigung des Mangels verlangt und - wie aus seinem nachfolgend gezeigten, insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhalten folgt - die Erfüllungstauglichkeit des am 16. Oktober 2013 nach Schadensbeseitigung erneut angelieferten Fahrzeugs nicht in Frage gestellt, sondern hat es als Erfüllung angenommen und den vollständigen Kaufpreis gezahlt.

Die von der Revision angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts im Umfang der gesamten Kaufpreisforderung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben , ist frei von Rechtsfehlern.

Zwar kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, gegen Treu und Glauben verstößt.

Jedoch rügt die Revision, die sich die für sie günstige Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei als geringfügig zu erachten, zu eigen macht, ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Lackschaden behebbar und unbedeutend gewesen sei, zumal - für den Beklagten erkennbar - nur "wenige Hundert Euro" zu seiner Beseitigung notwendig gewesen seien und die Klägerin von Anfang an angeboten habe, den Schaden zu beheben. Anders als die Revision meint, folgt aus diesen Umständen nicht, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, bereits am 16. Juli 2013 den überwiegenden Kaufpreis - mit Ausnahme eines Einbehalts für die Beseitigung des Lackschadens - zu entrichten. § 320 BGB verfolgt den doppelten Zweck, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, sowohl den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern als auch Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten oder überwiegenden Teils des Kaufpreises bereits im Zeitpunkt der ersten Anlieferung des Fahrzeugs zu bejahen, obwohl dieses mangelhaft war und die Klägerin es zur Mangelbeseitigung wieder an sich nehmen musste. Dass es eines Drucks auf den Schuldner durch Einbehalt des Kaufpreises bedarf, wird unter den hier gegebenen Umständen besonders deutlich, weil die Klägerin mehr als zwei Monate bis zur erneuten Anlieferung des Fahrzeugs verstreichen ließ und der Beklagte es in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte.

Zudem trägt die Sichtweise der Revision maßgeblichen Umständen des Streitfalles nicht Rechnung. Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit , die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert , nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar "nicht ganz unerheblich", aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249,90 € belaufen.

Die Revision verkennt, dass die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten hat, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Denn ausweislich des Lieferscheines vom 16. Juli 2013 hat sie sich lediglich zu einer Übernahme der Kosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem Beklagten, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte dies im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht selbst an der Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300 € gesetzt, so dass den Beklagten das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB endete somit mit der am 6. Oktober 2013 erfolgten Auslieferung des Fahrzeugs. Daraufhin entrichtete der Beklagte den Kaufpreis, der am 20. Oktober 2013 bei der Klägerin einging, ohne dass sie zuvor noch eine Mahnung ausgesprochen hätte. Daher ist der Beklagte auch in dem Zeitraum zwischen mangelfreier Lieferung und Zahlung nicht in Verzug geraten und schuldet mithin auch insoweit keine Verzugszinsen.

Ein Anspruch auf "Standgeld" und auf Erstattung von Transportkosten steht der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Fahrzeuges noch des Annahmeverzuges zu.

Der Beklagte ist am 16. Juli 2013 auch mit der Pflicht zur Abnahme der Kaufsache nicht in Schuldnerverzug geraten. Vielmehr hat er die Abnahme mit Rücksicht auf ein ihm zustehendes Leistungsverweigerungsrecht, das sich insoweit allerdings nicht aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern aus § 273 Abs. 1 BGB ergibt, zu Recht verweigert.

Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stand dem Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Kaufsache nicht zu. Denn die Pflicht des Käufers auf Abnahme der Kaufsache stellt im Allgemeinen keine Gegenleistung für die Lieferung der Kaufsache dar und steht daher nur in einem - hier nicht ersichtlichen - Ausnahmefall in einer synallagmatischen Verknüpfung zur Lieferung, wie dies für die Einrede des nichterfüllten Vertrages Voraussetzung wäre .

Jedoch war der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB - im Hinblick auf die Pflicht der Klägerin zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache - berechtigt, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern, solange es ihm nicht in mangelfreiem, das heißt einwandfrei lackierten Zustand angeboten wurde. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte am 16. Juli 2013 jedenfalls stillschweigend geltend gemacht, indem er kostenfreie Behebung des Mangels verlangt und erklärt hat, das Fahrzeug "zurückzuweisen".

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass die Behebung des Lackschadens mit einem Kostenaufwand von "wenigen Hundert Euro" möglich und der Schaden deshalb als "geringfügig" anzusehen gewesen sei.

Allerdings hat der Senat bisher offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen der Käufer nach der Schuldrechtsreform eine mangelhafte Sache "zurückweisen" kann . Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Käufer bei behebbaren Mängel, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich ein Zurückbehal-tungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, die Sache also nicht abnehmen muss, sondern sie bis zur Beseitigung des Mangels "zurückweisen" kann.

Denn die Lieferung einer Sache, die entgegen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht frei von Rechts- und Sachmängeln ist, stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet - anders als § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB -nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers. Bei den vorgenannten Bestimmungen geht es darum, dass der Käufer mit dem Rücktritt vom Vertrag oder dem Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ein Recht geltend macht, das den Bestand des Kaufvertrages insgesamt in Frage stellt. Anders verhält es sich indes, wenn der Käufer - wie hier der Beklagte - am Vertrag festhält und Verschaffung einer mangelfreien Sache verlangt.

In derartigen Fällen wird dem Käufer auch in der Literatur - zu Recht - die Befugnis zugebilligt, die mit einem behebbaren Mangel behaftete Sache unter Hinweis auf eine geschuldete mangelfreie Lieferung zurückzuweisen.

Ohne Erfolg verweist die Revision auf die werkvertragliche Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Besteller die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 eingeführt worden ist, dient spezifisch der Verbesserung der Rechtsstellung des Werkunternehmers. Dieser sei "nach geltendem Werkvertragsrecht des BGB-Werkvertrages in einer sehr schwachen Position, weil er das Werk vollständig herstellen und der Besteller vor vollständiger Herstellung die Vergütung nicht zu zahlen" habe. Daher wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Abnahme eines Werkes "nur wegen mehr als geringfügiger Mängel" versagt werden kann .

Diese Regelung findet im Kaufrecht indes keine Entsprechung und kann - mangels einer Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage -auch nicht entsprechend angewendet werden.

Allerdings darf auch das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. Besondere Umstände, die unter diesem Gesichtspunkt Anlass zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung geben könnten, liegen im Streitfall jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vor.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin auch aus § 304 BGB kein Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen zusteht, die für zusätzliche Transportkosten und die Aufbewahrung des Fahrzeugs bis zur Neuauslieferung angefallen sind. Denn der Beklagte ist am 16. Juli 2013 nicht in Annahmeverzug geraten; auch die Revision macht das nicht geltend. Nach § 294 BGB muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten. Daran fehlte es am 16. Juli 2013, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln und damit nicht so, wie die Leistung zu bewirken war, tatsächlich angeboten hat . Dies war erst bei der zweiten Anlieferung am 6. Oktober 2013 der Fall, woraufhin der Beklagte die Sache auch abgenommen hat.

Unabhängig davon, dass der Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist, kann die Klägerin Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" auch deshalb nicht verlangen, weil es sich bei diesen Aufwendungen im konkreten Fall um Erfüllungskosten handelt, die zur Verschaffung einer mangelfreien Sache notwendig waren und deshalb in jedem Fall vom Verkäufer aufgrund der gemäß § 448 Abs. 1 Halbs. 1 BGB geschuldeten Bereitstellung der Kaufsache am vereinbarten Lieferort zu tragen sind .

Wenn der Beklagte - wie von der Klägerin verlangt - das Fahrzeug am 16. Juli 2013 abgenommen hätte, stünde zudem § 439 Abs. 2 BGB der Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" entgegen. Die Vorschrift, die die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll , bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, sofern - wie hier - ein Mangel vorliegt. Beispielhaft nennt das Gesetz unter anderem Transport- und Wegekosten, wie sie die Klägerin geltend macht. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Verkäufer die Kaufsache wieder an sich nimmt, hat der Verkäufer auch Kosten der Aufbewahrung, wie das von der Klägerin so genannte "Standgeld", zu tragen, weil auch dies Teil der dem Käufer geschuldeten unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist.

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Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 211/15 Verkündet am:
26. Oktober 2016
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von
Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer
bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt
, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises
und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung
des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen
ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15 - LG Ravensburg
AG Wangen
ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR211.15.0
vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, veräußerte dem Beklagten aufgrund einer Bestellung vom 15. Januar 2013 ein Neufahrzeug "Fiat Free- mont" zum Preis von 21.450 €. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Lieferung an den Wohnsitz des Beklagten.
2
Bei Anlieferung am 16. Juli 2013 wies das Fahrzeug an der Fahrertür eine Lackbeschädigung auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von… [der Klägerin ]… übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte telefonisch, dass er das Fahrzeug "zurückweise", und teilte der Klägerin per Telefax mit: ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR211.15.0 "Leider ist die kleine Delle, wie im Lieferschein beschrieben, nicht so ganz klein. Diese verläuft über die Grundierung bis aufs Grundmaterial (Blech) spitz in ca. 2-3 mm tief hinein. […] Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes kann ich den Zahlungsauftrag nicht freigeben."
3
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und bat um Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes vom 17. Juli 2013, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 € entstünden.
4
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2013, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht maximal 300 € übernehmen. Nachdem der Beklagte sie mit Anwalts- schreiben vom 26. Juli 2013 unter Fristsetzung bis zum 10. August 2013 aufgefordert hatte, den Lackschaden für ihn kostenfrei zu beheben, ließ sie das vom Beklagten bisher nicht benutzte Fahrzeug am 6. August 2013 zurückholen.
5
Der Beklagte verlangte mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013, das Fahrzeug nunmehr unverzüglich auszuliefern. Daraufhin teilte die Klägerin am 12. September 2013 mit, es stehe zur Abholung durch ihn bereit. Am 6. Oktober 2013 lieferte die Klägerin das hinsichtlich des Lackschadens reparierte Fahrzeug aus. Daraufhin entrichtete der Beklagte den vollständigen Kaufpreis.
6
Die Klägerin, die unter Berufung auf ein eingeholtes Angebot vom 7. August 2013 behauptet, der Lackschaden sei mit einem Kostenaufwand von 249,90 € zu beseitigen gewesen, verlangt Verzugszinsen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 (235,65 €), Kostenerstat- tung für die Rückholung (167,64 € netto) und die erneute Auslieferung des Fahrzeugs (350 € brutto) sowie "Standgeld" für die Zeit vom 8. August 2013 bis zum 15. Oktober 2013 (621 €).
7
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Der Beklagte habe sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden.
11
Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises sei am 16. Juli 2013 nicht fällig geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzuweisen, weil es - anders als beim Kauf eines Neuwagens konkludent vereinbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht unbeschädigt und daher nicht fabrikneu gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der erforderliche Reparaturaufwand mit 249,90 € oder 528,30 € zu bemessen sei.
12
Das "Recht des Käufers zur Zurückweisung der Kaufsache" unterliege keiner Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auch bei einem - wie hier - geringfügigen Mangel könne der Käufer verweigern, die ihm angebotene Ware als Erfüllung anzunehmen, denn das Angebot einer mangelhaften Leistung sei eine Teilleistung, die er gemäß § 266 BGB zurückweisen dürfe. Dies gelte auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers. In einem solchen Fall seien nur der Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) und der Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausgeschlossen (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht jedoch das hier einschlägige Zurückweisungsund Abnahmeverweigerungsrecht des Käufers.
13
Dem stehe unter den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Lackschaden betreffe die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit. Es handele sich zudem um eine nicht ganz unerhebliche Beschädigung, selbst wenn diese - wie die Klägerin vortrage - mit einem Aufwand von nur 249,90 € zu beseitigen gewesen sei.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB) noch - bezüglich der Transportkosten und des "Standgeldes" - des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu. Der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, denn die Klägerin hat dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nicht frei von Sachmängeln verschafft (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), und der Beklagte war deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, den ver- einbarten Kaufpreis insgesamt bis zur mangelfreien Lieferung einzubehalten. Die Abnahme des mangelhaften Fahrzeugs (§ 433 Abs. 2 BGB) durfte der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB ebenfalls bis zur Beseitigung des Lackschadens verweigern, weshalb er auch insoweit weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist.
16
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 nicht zuerkannt, denn der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten. Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare (also nicht mit einer Einrede behaftete ) Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Hieran fehlt es in dem gesamten streitigen Zeitraum (16. Juli 2013 bis 20. Oktober 2013).
17
a) Bei der ersten (versuchten) Anlieferung des Fahrzeugs am 16. Juli 2013 bestand ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht. Denn dem Beklagten stand bis zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ein die gesamte Forderung erfassendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 19 mwN). Nach dieser Bestimmung kann im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages jede Vertragspartei, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Diese Gegenleistung ist nicht am 16. Juli 2013, sondern erst am 6. Oktober 2013 bewirkt worden.
18
aa) Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Klägerin verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt, sie hatte das Fahrzeug dem Beklagten in einem einwandfrei lackierten Zustand zu übergeben , der aufgrund der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen geschuldet war (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 10). Zahlung des vereinbarten Kaufpreises konnte die Klägerin mithin nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in einem solchen - mangelfreien - Zustand verlangen. Das am 16. Juli 2013 ausgelieferte Fahrzeug war jedoch - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - aufgrund des Lackschadens an der Fahrertür mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
19
bb) Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Klägerin weiterhin (uneingeschränkt ) möglich, denn der Mangel war behebbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann es in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob auch die Eigenschaft als Neuwagen durch die nachträgliche Behebung des Lackschadens wieder hergestellt werden konnte (siehe Senatsurteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127 unter II 2 b). Jedenfalls hat der Beklagte von vornherein Beseitigung des Mangels verlangt und - wie aus seinem nachfolgend gezeigten, insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhalten folgt (siehe BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 50/12, NJW-RR 2013, 1232 Rn. 38; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 363 Rn. 3 mwN) - die Erfüllungstauglichkeit des am 16. Oktober 2013 nach Schadensbeseitigung erneut angelieferten Fahrzeugs nicht in Frage gestellt, sondern hat es als Erfüllung angenommen (vgl. § 363 BGB) und den vollständigen Kaufpreis gezahlt.
20
cc) Die von der Revision angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts , die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts im Umfang der gesamten Kaufpreisforderung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB; Rechtsgedanke des § 320 Abs. 2 BGB), ist frei von Rechtsfehlern.
21
(1) Zwar kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88 unter 2, 3, 5; vom 27. Februar 1974 - VIII ZR 206/72, WM 1974, 369 unter III 2 a; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 Rn. 14; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 11; vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 204, 346 Rn. 41; siehe auch Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 50 [zu § 320 Abs. 2 BGB]).
22
(2) Jedoch rügt die Revision, die sich die für sie günstige Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei als geringfügig zu erachten , zu eigen macht, ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt , dass der Lackschaden behebbar und unbedeutend gewesen sei, zumal - für den Beklagten erkennbar - nur "wenige Hundert Euro" zu seiner Beseitigung notwendig gewesen seien und die Klägerin von Anfang an angeboten habe , den Schaden zu beheben. Anders als die Revision meint, folgt aus diesen Umständen nicht, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, bereits am 16. Juli 2013 den überwiegenden Kaufpreis - mit Ausnahme eines Einbehalts für die Beseitigung des Lackschadens - zu entrichten.
23
(a) § 320 BGB verfolgt den doppelten Zweck, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, sowohl den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern als auch Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 249; vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, aaO Rn. 58; jeweils mwN). Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten oder überwiegenden Teils des Kaufpreises bereits im Zeitpunkt der ersten Anlieferung des Fahrzeugs zu bejahen, obwohl dieses mangelhaft war und die Klägerin es zur Mangelbeseitigung wieder an sich nehmen musste. Dass es eines Drucks auf den Schuldner durch Einbehalt des (gesamten) Kaufpreises bedarf, wird unter den hier gegebenen Umständen besonders deutlich, weil die Klägerin mehr als zwei Monate bis zur erneuten Anlieferung des Fahrzeugs verstreichen ließ und der Beklagte es in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte.
24
(b) Zudem trägt die Sichtweise der Revision maßgeblichen Umständen des Streitfalles nicht Rechnung. Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit), die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 14), nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar "nicht ganz unerheblich", aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16 mwN) nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249,90 € belaufen.
25
Die Revision verkennt, dass die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten hat, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Denn ausweislich des Lieferscheines vom 16. Juli 2013 hat sie sich lediglich zu einer Übernahme der Kosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem Beklagten, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte dies im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht selbst an der (unzureichenden) Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300 € ge- setzt, so dass den Beklagten das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes , getroffen hätte.
26
b) Das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB endete somit (erst) mit der am 6. Oktober 2013 erfolgten Auslieferung des (mangelfreien) Fahrzeugs. Daraufhin entrichtete der Beklagte den Kaufpreis, der am 20. Oktober 2013 bei der Klägerin einging, ohne dass sie zuvor noch eine Mahnung ausgesprochen hätte. Daher ist der Beklagte auch in dem Zeitraum zwischen mangelfreier Lieferung und Zahlung nicht in Verzug geraten und schuldet mithin auch insoweit keine Verzugszinsen.
27
2. Ein Anspruch auf "Standgeld" und auf Erstattung von Transportkosten steht der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Fahrzeuges (§ 433 Abs. 2 BGB) noch des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu.
28
a) Der Beklagte ist am 16. Juli 2013 auch mit der Pflicht zur Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 BGB) geraten. Vielmehr hat er die Abnahme mit Rücksicht auf ein ihm zustehendes Leistungsverweigerungsrecht, das sich insoweit allerdings nicht aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern aus § 273 Abs. 1 BGB ergibt, zu Recht verweigert.
29
aa) Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stand dem Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Kaufsache nicht zu. Denn die Pflicht des Käufers auf Abnahme der Kaufsache stellt im Allgemeinen keine Gegenleistung für die Lieferung der Kaufsache dar und steht daher nur in einem - hier nicht ersichtlichen - Ausnahmefall in einer synallagmatischen Verknüpfung zur Lieferung, wie dies für die Einrede des nichterfüllten Vertrages Voraussetzung wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1975 - VIII ZR 6/74, WM 1975, 863 unter I 1a; vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773 Rn. 21; vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, aaO Rn. 49).
30
bb) Jedoch war der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB - im Hinblick auf die Pflicht der Klägerin zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) - berechtigt, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern, solange es ihm nicht in mangelfreiem, das heißt einwandfrei lackierten Zustand angeboten wurde. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte am 16. Juli 2013 jedenfalls stillschweigend geltend gemacht, indem er kostenfreie Behebung des Mangels verlangt und erklärt hat, das Fahrzeug (im gegenwärtigen mangelhaften Zustand) "zurückzuweisen".
31
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass die Behebung des Lackschadens mit einem Kostenaufwand von "wenigen Hundert Euro" möglich und der Schaden deshalb als "geringfügig" anzusehen gewesen sei.
32
(1) Allerdings hat der Senat bisher offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen der Käufer nach der Schuldrechtsreform eine mangelhafte Sache "zurückweisen" kann (Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 15; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 21 f.). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Käufer bei behebbaren Mängel, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, die Sache also nicht abnehmen muss, sondern sie bis zur Beseitigung des Mangels "zurückweisen" kann.
33
Denn die Lieferung einer Sache, die entgegen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht frei von Rechts- und Sachmängeln ist, stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar (BT-Drucks. 14/6040, S. 94, 209). § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet - anders als § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB - nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers. Bei den vorgenannten Bestimmungen geht es darum, dass der Käufer mit dem Rücktritt vom Vertrag oder dem Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ein Recht geltend macht, das den Bestand des Kaufvertrages insgesamt in Frage stellt. Anders verhält es sich indes, wenn der Käufer - wie hier der Beklagte - am Vertrag festhält und Verschaffung einer mangelfreien Sache verlangt.
34
In derartigen Fällen wird dem Käufer auch in der Literatur - zu Recht - die Befugnis zugebilligt, die mit einem behebbaren Mangel behaftete Sache unter Hinweis auf eine geschuldete mangelfreie Lieferung zurückzuweisen (NK-BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 437 Rn. 113; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 433 Rn. 132, 220; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., Vor § 437 Rn. 6; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 433 Rn. 69; BeckOK/Faust, BGB, Stand: 1. August 2014, § 433 Rn. 40; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl., § 2 Rn. 131, 148; Canaris in E. Lorenz, Karlsruher Forum 2002, 5, 74; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 340; siehe auch Lorenz, NJW 2013, 1341, 1343 [allerdings unter Heranziehung von § 266 BGB]. Denn dadurch erhält der Käufer das erforderliche und nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehene Druckmittel, um den Verkäufer zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages anzuhalten; der Verkäufer kann somit in aller Regel nicht verlangen, dass der Käufer die mit einem Mangel behaftete Sache zunächst annimmt, um sodann Sachmängelrechte geltend zu machen (vgl. Staudinger/Beckmann, aaO, § 433 Rn. 132 mwN).
35
(2) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die werkvertragliche Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Besteller die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingeführt worden ist, dient spezifisch der Verbesserung der Rechtsstellung des Werkunternehmers. Dieser sei "nach geltendem Werkvertragsrecht des BGB-Werkvertrages in einer sehr schwachen Position, weil er das Werk vollständig herstellen und der Besteller vor vollständiger Herstellung die Vergütung nicht zu zahlen" habe. Daher wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Abnahme eines Werkes "nur wegen mehr als geringfügiger Mängel" versagt werden kann (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 6).
36
Diese Regelung findet im Kaufrecht indes keine Entsprechung und kann - mangels einer Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - auch nicht entsprechend angewendet werden.
37
dd) Allerdings darf auch das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, 82 f.; vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484 unter I 1 b aa; jeweils mwN). Besondere Umstände, die unter diesem Gesichtspunkt Anlass zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung geben könnten, liegen im Streitfall jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
38
b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin auch aus § 304 BGB kein Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen zusteht , die für zusätzliche Transportkosten und die Aufbewahrung des Fahrzeugs bis zur Neuauslieferung angefallen sind. Denn der Beklagte ist am 16. Juli 2013 nicht in Annahmeverzug geraten; auch die Revision macht das nicht geltend. Nach § 294 BGB muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten. Daran fehlte es am 16. Juli 2013, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln und damit nicht so, wie die Leistung zu bewirken war, tatsächlich angeboten hat (vgl. Staudinger/ Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 294 Rn. 7 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 294 Rn. 4; jeweils mwN). Dies war erst bei der zweiten Anlieferung am 6. Oktober 2013 der Fall, woraufhin der Beklagte die Sache auch abgenommen hat.
39
c) Unabhängig davon, dass der Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist, kann die Klägerin Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" auch deshalb nicht verlangen , weil es sich bei diesen Aufwendungen im konkreten Fall um Erfüllungskosten handelt, die zur Verschaffung einer mangelfreien Sache notwendig waren und deshalb in jedem Fall vom Verkäufer aufgrund der gemäß § 448 Abs. 1 Halbs. 1 BGB geschuldeten Bereitstellung der Kaufsache am vereinbarten Lieferort zu tragen sind (vgl. Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl., § 448 Rn. 2; Staudinger/Beckmann, aaO, § 448 Rn. 6 mwN).
40
Wenn der Beklagte - wie von der Klägerin verlangt - das Fahrzeug am 16. Juli 2013 abgenommen hätte, stünde zudem § 439 Abs. 2 BGB der Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" entgegen. Die Vorschrift, die die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, sofern - wie hier - ein Mangel vorliegt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 21). Beispielhaft nennt das Gesetz unter anderem Transport- und Wegekosten, wie sie die Klägerin geltend macht. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Verkäufer die Kaufsache wieder an sich nimmt, hat der Verkäufer auch Kosten der Aufbewahrung, wie das von der Klägerin so genannte "Standgeld", zu tragen, weil auch dies Teil der dem Käufer geschuldeten unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG Wangen, Entscheidung vom 22.05.2014 - 4 C 91 /14 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.08.2015 - 1 S 86/14 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.