Verbraucherrecht: Zur Kennzeichnungspflicht eines Fernsehers in Bezug auf die Energieeffizienz

bei uns veröffentlicht am18.08.2016

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Verbraucher soll den angegebenen Preis auch anhand der Energieeffizienz bewerten können. Hierfür sei es nicht ausreichend, wenn er erst eine andere Webseite aufrufen müsse, um Informationen zu erhalten.
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 (Az.: 6 U 4594/13) folgendes entschieden:


Gründe

Der Kläger, ein in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verband, geht gegen die Beklagte, die unter der Adresse www.s...de in ihrem Internetshop unter anderem Fernsehgeräte zum Kauf anbietet, wegen vermeintlicher Verletzung der Kennzeichnungspflichten zur Angabe der Energieeffizienzklasse und wegen behaupteter irreführender Werbung vor.

Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 01.10.2013 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. Fernsehgeräte im Onlineshop de wie in der Anlage K 2 abgebildet mit preisbezogenen Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anzugeben,

und/oder

2. Fernsehgeräte im Internet auf freien Internetseiten durch Werbebanner wie in der Anlage K 4 dargestellt mit preisbezogenen Informationen zu bewerben und bewerben zu lassen, wenn nicht auch die Energieeffizienzklasse in der Werbung angegeben wird,

und/oder

3. für Fernsehgeräte auf fremden Internetseiten mittels Werbebanner mit einem Preis zu werben oder werben zu lassen, der geringer ist als der Preis, zu dem das Gerät nach Anklicken des Werbebanners im Onlineshop der Beklagten gekauft werden kann, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4, an den Kläger € 250,- [Abmahnpauschale] nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2013 zu bezahlen.

Soweit der Kläger darüber hinaus in erster Instanz weiterhin zu Klageantrag I.1.beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Fernsehgeräte im Onlineshop www.s...de wie in der Anlage K 1 abgebildet mit preisbezogenen Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anzugeben, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, ausgeführt:

Zur Abweisung der Klage in Richtung auf Klageantrag I.1. in Bezug auf die Werbung gemäß Anlage K 1 sei auf das Senatsurteil vom 06.12.2012 im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zu verweisen.

Im Übrigen sei die Klage begründet.

Was die Werbung gemäß Anl. K 2 anbelange, sei der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Der Sache nach sei das beantragte Verbot auszusprechen, weil in der als Anl. K 2 vorgelegten Werbung der Beklagten für zwei der darin aufgeführten Fernsehgeräte abweichend von Art. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.09.2010 die Energieeffizienzklasse nicht angegeben sei, stattdessen darin lediglich der Energieverbrauch mit 58 Watt bzw. 107 Watt aufgeführt werde. Da der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 2 ein Hinweis nicht zu entnehmen sei, auf welchem Wege der angesprochene Verbraucher Informationen über die Energieeffizienzklasse erhalten könne, sei es nicht ausreichend, dass mit einem Klick auf das jeweilige Produkt in der streitgegenständlichen Werbung diesbezügliche Produktinformationen aufgerufen werden könnten. Der festgestellte Wettbewerbsverstoß begründe auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen anderer Mitbewerber im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.

Soweit die Beklagte in ihrer Werbung auf der Internetseite von www.s...de gemäß Anl. K 4 die Fernsehgeräte der Marken Toshiba und Haier zu einem günstigeren Preis beworben habe, als sie von ihr tatsächlich online angeboten wurden, liege darin eine irreführende Werbung, weil der angesprochene Verbraucher davon ausgehen könne, dass das auf einem Werbebanner beworbene Produkt auch tatsächlich zu dem angegebenen Preis erworben werden könne. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei einer Preisänderung die Umstellung des Preises auf den Werbebannern nicht zeitgleich erfolgen könne und einen gewissen Zeitbedarf in Anspruch nehme.

Soweit das Landgericht im Hinblick auf das begehrte Verbot der Werbung ohne Angabe der Energieeffizienzklasse wie aus Anl. K 1 ersichtlich der Klage nicht stattgegeben hat, wendet sich hiergegen der Kläger mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet:

Das Landgericht habe verkannt, dass Art. 7 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2005/29 auf die Auslegung des Art. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 nicht übertragen werden könne. In Art. 7 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/29 werde nämlich im Gegensatz zu Art. 4 lit c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 nicht vorgegeben, wo die dort genannten Angaben in der Werbung unterzubringen seien. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift in der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 sei indessen zu entnehmen, dass in einer einen Preis ausweisenden Werbung selbst unmittelbar immer auch die Energieeffizienzklasse anzugeben sei. Der Verbraucher solle nämlich auf einen Blick den angegebenen Preis auch anhand der Energieeffizienz bewerten können. Hierfür sei es nicht ausreichend, wenn er erst noch eine andere Webseite aufrufen müsse, um Informationen über die Energieeffizienzklasse zu erhalten. Dies gelte vor allem in Fällen der Bewerbung mehrerer Produkte innerhalb einer Werbung. Dass der Verordnungsgeber eine derartige unmittelbare Wahrnehmung im Auge gehabt habe, zeige ein Vergleich zur Vorschrift des Art. 4 lit. b) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010, der zu entnehmen sei, dass die Verordnung ein abgestuftes Informationssystem vorsehe. Eine Verlinkung auf eine Produktseite genüge daher den von der Verordnung gestellten Anforderungen an die Angabe der Energieeffizienzklasse nicht, auch wenn im Link ein Hinweis enthalten sei, dass die entsprechenden Angaben auf einer anderen Internetseite vorzufinden seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Fernsehgeräte im Onlineshop wie in der Anlage K 1 abgebildet mit preisbezogenen Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägern zurückzuweisen.

Ferner beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung, das erstinstanzliche Urteil in Ziffern 1.1. abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Zum Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 lasse sich nicht entnehmen, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse in der Werbung in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der preisbezogenen Information zu erfolgen habe. Demgemäß begegne bereits die Antragsfassung des Klägers Bedenken, abgesehen davon sei die landgerichtliche Entscheidung auch der Sache nach insoweit nicht zu beanstanden. Dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Erfordernis der Angabe der Energieeffizienzklasse werde durch den Hinweis auf den Link „Details zur Energieeffizienz“ in der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 1 hinreichend Genüge getan.

Zur Anschlussberufung fuhrt die Beklagte aus, dass dem auf das Verbot der Werbung gemäß Anl. K 2 gerichteten Unterlassungsbegehren des Klägers nicht hätte stattgegeben werden dürfen, weil der Begriff „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ mehrdeutig und auslegungsbedürftig sei und der diesbezügliche Streit der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagert werde. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Eines Hinweises wie in der Werbung gemäß Anl. K 1 auf Produktangaben zur Energieeffizienz in einer verlinkten Seite bedürfe es im Streitfall, in dem der Internetnutzer erst durch eigenes aktives Verhalten zur Internetwerbung gemäß Anl. K 2 gelangt sei und von ihm ohne weiteres erwartet werden könne, dass er die Produktabbildung in der angegriffenen Werbung anklicke, um weitere Informationen über das beworbene Erzeugnis zu erhalten, nicht. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass in dem fraglichen Internetauftritt nicht nur 10 Fernsehgeräte, sondern 150 Fernsehgeräte beworben worden seien, somit der gerügte Wettbewerbsverstoß in Bezug auf die Bewerbung von lediglich zwei Geräten unter die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG falle.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 03.07.2014 Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, die angegriffene Werbung der Beklagten gemäß Anl. K 1 mit dem Hinweis auf den Link „Details zur Energieeffizienz“ leiste der Kennzeichnungsvorschrift des Art. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 zur Angabe der Energieeffizienzklasse im Rahmen der Bewerbung eines Fernsehgerätes Folge, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils ist sie allerdings ebenfalls unbegründet.

Im Einzelnen:

Berufung des Klägers

Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet die vom Kläger gewählte Antragsfassung im Berufungsantrag keinen durchgreifenden Bedenken in Bezug auf dessen Bestimmtheit nach Maßgabe der § 525 Satz 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit ist auf das Senatsurteil vom 06.12.2012 im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit identischer Antragstellung zu verweisen, in dem hierzu ausgeführt ist : „Den von der Antragsgegnerin zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit des im Streitfall zu beurteilenden, auf Unterlassung gerichteten Verfügungsantrags erhobenen Bedenken hat das Erstgericht im angegriffenen Urteil insoweit Rechnung getragen, als der Verfügungsantrag sich zum einen auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der als Anlagen ASt 1 und ASt 2 ersichtlichen Werbung der Antragstellerin beziehe und zum anderen aus der Sicht der Kammer von einem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ bei zutreffender Antragsauslegung auszugehen sei, wenn die Angabe der Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite mit der preisbezogenen Werbung erfolge. „ In dieser Weise ist der Berufungsantrag des Klägers zu interpretieren, wie vom Landgericht im Ersturteil zutreffend ausgeführt wurde.

Zur Frage der Vereinbarkeit der mit dem klägerischen Berufungsantrag angegriffenen Werbung mit der Verpflichtung eines Händlers zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf die Angabe der Energieeffizienzklasse in der Werbung nach Maßgabe des Art. 4 lit c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010, der bestimmt, dass ein Händler sicherzustellen habe, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird“ wohingegen in Art 4 lit. b) vorgesehen ist, dass der Händler sicherzustellen hat, dass „Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind hat sich der Senat in seinem Urteil vom 06.12.2012 auszugsweise wie folgt geäußert : „Der Hinweis in Anl. ASt 1 auf die Verlinkung „Details zur Energieeffizienz“ auf derjenigen Bildschirmseite, auf der die preisbezogenen Informationen über das beworbene Fernsehgerät enthalten sind, ist für die „Angabe der Energieeffizienzklasse „ im Sinne von Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 ausreichend. In seinem Urteil „Konsumentenombudsmann/Ving“ hat der Europäische Gerichtshof folgendes ausgeführt : Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4 Buchst, a der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Webseite verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.“ Sowohl die Umstände der Aufforderung zum Kauf, als insbesondere auch die Art des verwendeten Kommunikationsmediums lassen den Link-Hinweis „Details zur Energieeffizienz“ zur Erfüllung der vom Richtliniengeber in Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 geregelten Informationspflichten des Händlers ausreichend erscheinen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Insoweit sind bei der Beurteilung des Einzelfalles die Besonderheiten des Mediums „Internet“ und die damit zusammenhängenden Verkehrsgewohnheiten der von der streitgegenständlichen Internetwerbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher zu berücksichtigen. Dieser agiert im Internet „aktiv“, er greift, wenn er entsprechende Hinweise auf in der aufgerufenen Webseite noch nicht enthaltene, für die Kaufentscheidung aber aus seiner Sicht wesentliche Informationen zu einem bestimmten Produkt erhält, auf derartige Webseiten zu. Der durchschnittlich informierte Nutzer im Internet erkennt ohne weiteres in dem Link-Hinweis „Details zur Energieeffizienz“ in dem von ihm aufgerufenen Screenshot gemäß Anl. ASt 1, in dem die beiden streitgegenständlichen Fernsehgeräte beworben werden, dass ihm bei Anklicken des Links Angaben zur Energieeffizienz des beworbenen Gerätes zur Verfügung gestellt werden. Aus der Sicht des durchschnittlich informierten Nutzers im Internet besteht in einem Fall, in dem er - wie hier - einen eindeutigen Link-Hinweis vorfindet, kein nennenswertes, eine informierte Entscheidung beeinträchtigendes Informationsdefizit, wenn er Produktangaben nicht unmittelbar auf der aufgerufenen Bildschirmseite, sondern erst nach Anklicken des Links vorfindet.
...

Die unterschiedliche Sprachregelung in Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 im Vergleich zu dessen Art. 4b) legt die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Angaben zur Energieeffizienz in der Online-Werbung zwingend auf derselben Bildschirmseite wie die übrigen, namentlich die preisbezogenen Produktinformationen zu erfolgen hätten, wohingegen sonstige geräteseitige Informationen nach Art. 4b) nur bereitzustellen seien nicht nahe. Auch insoweit sind der Beurteilung des Regelungsgehalts der beiden genannten Vorschriften einerseits und in Art. 4c) andererseits) unterschiedliche Sachverhalte zugrunde zu legen, die gegen eine Vergleichbarkeit der Wahrnehmung der dort geregelten Informationspflichten durch den Händler sprechen. Bereits der Wortlaut von Art. 4b) trägt die vom Landgericht vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift nicht. Die in Anhang IV [richtig: Anhang VI] zur Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 im Einzelnen aufgeführten Produktinformationen sind nämlich nicht vom Händler bereitzustellen, sondern vom Lieferanten. Der Händler hingegen, der gegenüber dem Endverbraucher den Informationspflichten der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 unterliegt, hat bei der Vermarktung des Fernsehgerätes dieses mit den entsprechenden Produktinformationen zu versehen. Ein substantiell abweichender Bedeutungsgehalt eines „ Versehens“ des Fernsehgerätes mit Produktinformationen zur „Angabe“ der Energieeffizienzklasse ist nicht ohne weiteres erkennbar und lässt sich auch aus den Erwägungsgründen zur Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 nicht ersehen. Beiden Begrifflichkeiten ist vielmehr gemeinsam, dass für den Verbraucher die Möglichkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme der betreffenden Produktinformationen bestehen solle.

Schließlich führt auch nicht die „ratio legis“ der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 dazu, dass der verfahrensgegenständliche Link „Details zur Energieeffizienz“ in Anl. ASt 1 den Anforderungen zur Angabe der Energieeffizienzklasse nicht genügen würde. Wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Erwägungsgründe und ausgeführt hat, trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass der Stromverbrauch von Fernsehgeräten einen erheblichen Anteil am Gesamtverbrauch privater Haushalte einnimmt und deshalb zum einen für den Unternehmer Anreize zur Entwicklung energieeffizienter Geräte geschaffen und zum anderen die Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Geräte angehalten werden. Daher sei es von Bedeutung, dass sich der Verbraucher sozusagen „ auf den ersten Blick“ im Rahmen der Bewerbung von Fernsehgeräten über deren Energieeffizienzklasse informieren könne. Angesichts der vorstehend geschilderten Besonderheiten der Internetwerbung und des spezifischen Verbraucherverhaltens ist allerdings mit dem Aufrufen eines - wie hier - entsprechenden Hinweises auf der Bildschirmseite [auf die Webseite], auf der die preisbezogenen Produktinformationen enthalten sind, keine erhebliche Erschwernis für den Verbraucher verbunden. Dem Schutzzweck des Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 ist durch einen derartigen Link-Hinweis ausreichend Rechnung getragen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen der Preisangabenverordnung an Internetangebote zu verweisen. Insoweit lautet es in BGH GRUR 2008, 86 - Versandkosten auszugsweise wie folgt : „Dieser [der durchschnittliche Nutzer des Internets] ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind.“

An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers fest. Zwar ist diesem darin beizupflichten, dass - wie vorstehend ausgeführt - die aus Art. 4 lit c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 dem Händler auferlegte Verpflichtung, bei jeglicher Werbung für ein Fernsehgerät die Energieeffizienzklasse anzugeben, nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen soll, sich auf einfache Weise in Bezug auf ein konkret beworbenes Fernsehgerät Informationen über dessen Energieeffizienzklasse zu verschaffen. Ebenso trifft es zu, dass die UGP-Richtlinie in seinem Art. 7 Abs. 2 lit. a) bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c) keine Vorgabe zur Platzierung der Angaben zu den Merkmalen und Eigenschaften eines beworbenen Produkts, die dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, macht. Dies fuhrt jedoch aus den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs „Konsumentenombudsmann/Ving“ , die entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den Streitfall entsprechende Anwendung finden, nicht dazu, dass der Händler in jedem Fall gehalten ist, bei der Bewerbung eines Fernsehgeräts im Internet die Energieeffizienzklasse in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Werbung, im Streitfall also auf derselben Bildschirmseite, anzugeben und es ihm untersagt ist, den angesprochenen Verbraucher mittels eines aussagekräftigen Linkhinweises darauf aufmerksam zu machen, dass sich auf der verlinkten Seite die Hinweise zur Energieeffizienz finden. Ein derart weitreichendes Gebot zur Anbringung einer Produktkennzeichnung lässt sich dem Willen des Verordnungsgebers, wie er im Wortlaut des Art. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 Ausdruck gefunden hat, nicht entnehmen. Solches ergibt sich auch nicht, wie im Senatsurteil vom 06.12.2012 ausgeführt, aus einem Vergleich zu Art. 4 lit. b). Soweit sich der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.12.2013 - 6 U 56/13 beruft , schließt sich der Senat dieser - im Übrigen lediglich vorläufigen und im Ergebnis offen gelassenen - Auffassung aus den vorstehenden Gründen nicht an,

Anschlussberufung der Beklagten

Der Anschlussberufung der Beklagten ist in der Sache ebenfalls der Erfolg versagt.

Zur Frage der Bestimmtheit des den Gegenstand der Anschlussberufung bildenden Unterlassungsantrags des Klägers, dem das Landgericht in Ziffern I.1. des angegriffenen Ersturteils stattgegeben hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.a) Bezug genommen.

Einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des Art. 4 lit. c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 in Gestalt der Bewerbung von Fernsehgeräten nach Maßgabe der Anl. K 2 hat der Senat in seinem Urteil vom 06.12.2012 im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 3129/12 mit im wesentlichen folgender Begründung bejaht : „... Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass an anderer Stelle Angaben zur Energieeffizienzklasse dieser beiden Geräte gemacht wurden, erfolgt in Anlage ASt 2 nicht. Insoweit fehlt es in Bezug auf die angegriffene Werbung gemäß Anl. ASt 2 an einer den Anforderungen des Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 entsprechenden Angabe zur Energieeffizienzklasse in der Werbung für Fernsehgeräte mit energie- oder preisbezogenen Informationen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der durchschnittliche, situationsadäquate Verbraucher werde im Falle bestehenden Interesses das in Anl. ASt. 2 beschriebene Produkt anklicken, um festzustellen, ob auf einer Unterseite Angaben zur Energieeffizienzklasse enthalten sind. Die Festlegung des Richtliniengebers dahingehend, dass die Erfüllung der Informationspflichten des Händlers durch eine Angabe in der Werbung zu erfolgen habe, schließt aus, dass dieser Informationspflicht schon durch das bloße Bereitstellen der technischen Möglichkeit, auf eine derartige Information zuzugreifen, erfüllt ist, ohne dem [richtig: den] Nutzer im Internet in der Produktwerbung selbst darauf hinzuweisen.“

Auch insoweit ist eine hiervon abweichende Beurteilung nicht veranlasst, das Vorbringen der Beklagten zur Anschlussberufung rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung: Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der von der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 2 angesprochene durchschnittlich informierte, verständige, situationsadäquat aufmerksame und mit den Besonderheiten des Internets vertraute Verbraucher beim Studium der angegriffenen Werbeaussagen „Energieverbrauch : 56 Watt“ bzw. „Energieverbrauch : 107...“ nicht ohne weiteres davon ausgehen, nach Anklicken der betreffenden Werbung weitere, den Vorgaben der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 entsprechende Informationen zur Energieeffizienzklasse der beworbenen Fernsehgeräte zu erhalten. Dem widerspricht der Umstand, dass in der Werbung „Energieverbrauch : 56 Watt“ bereits eine Aussage über den Energieverbrauch getätigt wurde. In diesem Sinne wird der Verbraucher in der Zahl „107“ auch die Angabe „107 Watt“ vermuten. Gleichzeitig wird er darüber im Ungewissen gelassen, welche Bewandtnis es mit den nach der Zahl „107“ folgenden drei Punkten hat. Der Umstand, dass der Verbraucher abgesehen von den beiden angegriffenen Werbeaussagen in der verfahrensgegenständlichen, 15 Seiten umfassenden Produktwerbung mit unstreitig ca. 150 beworbenen Fernsehgeräten - wie vom Landgericht entgegen der Rüge der Beklagten erkannt wurde, insoweit ist auf die auszugsweise Wiedergabe des Senatsurteils im einstweiligen Verfügungsurteil auf S. 12 des Ersturteils zu verweisen - korrekt über die jeweilige Energieeffizienzklasse dieser Vielzahl von Fernsehgeräten informiert wurde, legt für ihn ebenfalls nicht nahe, bei Anklicken der streitgegenständlichen Werbeanzeige noch weitere Angaben über den Energieverbrauch zu erhalten.

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, der Vorgabe des Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 dadurch hinreichend Rechnung getragen zu haben, dass jedenfalls im Hinblick auf die Produktkategorien „LCD/LEVs“ in der streitgegenständlichen Werbung Angaben über die Energieeffizienzklasse getätigt worden seien. Nach Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 sind nämlich bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehmodell die entsprechenden Angaben zu machen. Daher sind Angaben über die Energieeffizienzklasse eines anderen Fernsehmodells im Hinblick auf die Energieeffizienzklasse der beiden streitgegenständlichen Geräte „Grundig 32 VLE 8130 BL“ bzw. „LG 47 LV4705 schwarz“ unbehelflich.

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den zwei streitgegenständlichen Werbeanzeigen lediglich um „Ausreißer“ gehandelt habe und angesichts der Vielzahl mit der betreffenden Anzeige beworbener Fernsehgeräte eine spürbare Beeinträchtigung anderer Mitbewerber nicht vorliege. Das diesbezügliche Vorbringen der Anschlussberufungsklägerin bietet keinen Anlass, von der Beurteilung des Senats im Berufungsurteil vom 06.12.2012 im einstweiligen Verfügungsverfahren abzuweichen : „... Informationen, die dem Verbrauch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, gelten... als wesentlich und sind regelmäßig auch geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsgegnerin, wonach es sich bei den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen lediglich um „Ausreißer“ in zwei Fällen gehandelt habe, ist zur Frage der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes eine abweichende Beurteilung nicht veranlasst.“

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Im Umfang der Zurückweisung der Berufung des Klägers in Ziffer 1 dieses Senatsurteils wird die Revision zugelassen. Die soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die Angabe der Energieeffizienzklasse nach Maßgabe des Art. 4c) der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 bei der Internetwerbung der Auffassung des Klägers zufolge auf derselben Bildschirmseite zu erfolgen habe wie die Werbeanzeige selbst, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht vor.

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.