Verjährungsrecht: Zur Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Wahlmöglichkeit zwischen Gewährleistungsrechten hemmt die Verjährung nicht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 180/14) folgendes entschieden:

Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen.

Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen.


Tatbestand:

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der Beklagten den Wallach "Calvido" zu einem Preis von 40.000 € und gegen Übereignung des mit einem Wert von 8.000 € angesetzten Pferdes "Little Foot". Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der Untersuchung durch den Tierarzt Dr. K. ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer "Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung" unterzogen und keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2007 ließ die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an einer Hufrollenerkrankung leide und chronisch lahm sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. An diesem Begehren hielt sie jedoch nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2008 die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €.

Mit ihrer am 15. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Minderungsbetrags von 15.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele, weswegen im Falle seiner berechtigter Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei, hat sie die Klage mit am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geändert. Sie hat die Beklagte nun - gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt - auf Rückzahlung von 48.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "Calvido", auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd "Little Foot" entfallenden Betrags von 8.000 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befinde. Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entstehender notwendiger Verwendungen verlangen.

Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem nicht unerheblichen Sachmangel behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007 berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.

Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten Rücktritt unterlägen der - im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen - Regelverjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. September 2008 eingereichten Klage auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € gehemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine Minderungsklage erhoben und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen prozessualen Anspruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.

An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine für einen bestimmten Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um verschiedene pro-zessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest "im Kern" identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder zumindest im Kern identisches "wirtschaftliches Interesse" gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - dem Gläubiger die Stellung von prozessualen Hilfsanträgen ersparen.

Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungsklage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeansprüche bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine elektive Konkurrenz in diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB beschriebenen Gewährleistungsansprüchen. Die elektive Konkurrenz, also das Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und Rücktritt mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in ausschließlicher Konkurrenz. Zwischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Minderung sei folglich keine elektive Konkurrenz gegeben. Dies werde auch dadurch belegt, dass für solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.

Selbst wenn man - wie nicht - die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß § 213 BGB auch auf den erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprünglich geltend gemachten Teilbetrag von 15.000 € beschränkt, so dass jedenfalls der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.

Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen sei als Nebenanspruch gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der Beklagten scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nicht in Betracht komme.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes , und auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.

Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.

Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen.

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim Landgericht eingereichten Klage auf Rückzahlung von 15.000 € gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Verjährungshemmung allein auf den verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden. Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird.

Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits -im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage. Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag als auch der Anspruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt.

Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend gemachten, auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 BGB verneint. Diese Regelung erstreckt die - gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gerichtlich zunächst geltend gemachten Minderungsanspruch beschränkte - Hemmung der Verjährung in ihren Wirkungen auch auf die später von der Klägerin verfolgten Rückgewähransprüche wegen Rücktritts.

Wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, dehnt § 213 BGB die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen auch auf Ansprüche aus, "die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Voraussetzungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213 BGB in diesen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessualen Anspruch unterscheiden.

Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 213 BGB auch dann eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das Berufungsgericht will den Anwendungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat. Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers.

Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe "Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch [...] gegeben sind" dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede davon, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche.

Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angenommenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB entgegen.

Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung zum Vorbild genommen. Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten. Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet.

Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen. Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen.

Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die Wirkungserstreckung des § 213 BGB - anders als das Berufungsgericht meint - nicht, wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines - wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen - Anspruchs ergriffen hat.

Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den Gesetzesmaterialien mehrfach ausgeführt wird, mit der erstgenannten Alternative des § 213 BGB seien solche Ansprüche gemeint, "die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind". Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB ist also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Ansprüchen eröffnet. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unzureichend vor den Auswirkungen eines Fehlgriffs bewahrt würde. Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die Wirkungserstreckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht zugutekommen, der - wie hier die Klägerin - sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr - noch fehlerfrei - die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen und erst danach eine Fehlentscheidung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines anderen - infolge des Verbrauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisierbaren - Anspruchs verjährungshemmende Schritte unternommen hat. Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass ein Gläubiger, dem ein Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung getroffen hat.

Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt - was dieses letztlich auch erkennt - dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das Berufungsgericht schränkt in diesen Fällen den Geltungsbereich des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein. Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung nicht bindend war , während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers/Bestellers entfällt. Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben.

Dementsprechend wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437, 634 BGB aufgeführten kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden.

Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers und des Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht Gestaltungsrechte darstellen, die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Dabei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte -anders als die nach altem Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung - überhaupt nicht der Verjährung unterworfen sind. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden -von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Ansprüche beziehen.

Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die -nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden - Sonderregelungen der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen. Diese sehen vor, dass die Ausübung der genannten Gestaltungsrechte unwirksam ist, wenn der hypothetische erfüllungsanspruch verjährt wäre. Dagegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterworfen.

Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB aufgeführten Ansprüchen nur die durch Rücktritt oder Minderung begründbaren -und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Rückzahlungsansprüche darstellen. Diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener Fragen zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des § 437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich gelten soll, sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Nach alledem hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurückwirkende Erhebung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewähransprüche gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Minderungsklage, der mit dem - gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten - Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde. Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eine - noch andauernde - Hemmung der Verjährung ein.

Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB nicht nur auf den ursprünglich eingeklagten Betrag von 15.000 €, sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des § 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden. Dementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF über die Höhe des eingeklagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF genannten Ansprüche unterbreche.

Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF gewährleisteten Niveau zurückbleiben sollte , weitgehend leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, § 213 BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessu-alen Anspruchs durch "Änderung des Antrags", also durch eine Erweiterung des Klagebegehrens, überschritten wird. Die Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der erhobenen Klage beschränkt.

Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes eingetreten. Hieraus folgt weiter, dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Wallach verlangen kann.

Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Rückgabe des Pferdes ersetzt verlangen. Dieser Anspruch stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass - anders als das Berufungsgericht meint - für ihn nicht § 217 BGB gilt. Vielmehr unterliegt er - als ein weiterer sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebender Anspruch - ebenfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Der Ablauf dieser Frist wurde - wie oben ausgeführt - rechtzeitig gehemmt.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist. Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2015 - VIII ZR 180/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/14 Verkündet am: 29. April 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 180/14 Verkündet am:
29. April 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 213 Alt. 1

a) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz
mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger
generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher
werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender
oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche
in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte
erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH,
Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).

b) Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn
die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage
geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom
10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18. März 1976 - VII ZR
35/75, BGHZ 66, 142, 147).
BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der Beklagten den Wallach "Calvido" zu einem Preis von 40.000 € und gegen Übereignung des mit einem Wert von 8.000 € angesetzten Pferdes "Little Foot". Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der Untersuchung durch den Tierarzt Dr. K. ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer "Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung" unterzogen und keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festge- stellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2007 ließ die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an einer Hufrollenerkrankung leide und chronisch lahm sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. An diesem Begehren hielt sie jedoch nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2008 die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €.
2
Mit ihrer am 15. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Minde- rungsbetrags von 15.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele, weswegen im Falle seiner berechtigter Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei, hat sie die Klage mit am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geändert. Sie hat die Beklagte nun - gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt - auf Rückzahlung von 48.000 € nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis zuzüglich Wert des Pferdes "Little Foot") Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "Calvido", auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd "Little Foot" entfallenden Betrags von 8.000 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. BGB) zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befinde (§§ 293, 347 BGB). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entstehender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) verlangen.
7
Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an den Vorderfüßen ) behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007 berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.
8
Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten Rücktritt unterlägen der - im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen - Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. September 2008 ein- gereichten Klage auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € ge- hemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 BGB) werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine Minderungsklage erhoben und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen prozessualen Anspruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 (richtig: 19. Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.
9
An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine für einen bestimmten Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in elektiver Konkurrenz) neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um verschiedene prozessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest "im Kern" identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder zumindest im Kern identisches "wirtschaftliches Interesse" gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - dem Gläubiger die Stellung von prozessualen Hilfsanträgen ersparen.
10
Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungsklage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeansprüche bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine elektive Konkurrenz in diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB beschriebenen Gewährleistungsansprüchen. Die elektive Konkurrenz, also das Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in ausschließlicher Konkurrenz. Zwischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Minderung sei folglich keine elektive Konkurrenz (mehr) gegeben. Dies werde auch dadurch belegt, dass für solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten (§§ 195, 199 BGB) als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.
11
Selbst wenn man - wie nicht - die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß § 213 BGB auch auf den erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprüng- lich geltend gemachten Teilbetrag von 15.000 € beschränkt, so dass jedenfalls der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.
12
Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) sei als Nebenanspruch gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der Beklagten scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nicht in Betracht komme.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 346 ff. BGB), und auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 2, § 347 BGB) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage (einschließlich des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
14
1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB) erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
15
2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.
16
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen.
17
b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim Landgericht eingereichten Kla- ge auf Rückzahlung von 15.000 € gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Ver- jährungshemmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, aaO; vom 8. März 2012 - IX ZA 33/11, juris Rn. 2; jeweils mwN).
18
Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits - im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung]). Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48.000 € und zwei Feststellungsbegehren) als auch der Anspruchsgrund , also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO).
19
Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend gemachten , auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.
20
c) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 BGB verneint. Diese Regelung erstreckt die - gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gerichtlich zunächst geltend gemachten Minderungsanspruch beschränkte - Hemmung der Verjährung in ihren Wirkungen auch auf die später von der Klägerin verfolgten Rückgewähransprüche wegen Rücktritts.
21
aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, dehnt § 213 BGB die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen (§§ 203 ff. BGB) auch auf Ansprüche aus, "die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Voraussetzungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213 BGB in diesen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessualen Anspruch unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 aE; MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 213 Rn. 1).
22
bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 213 BGB auch dann eröffnet , wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das Berufungsgericht will den Anwendungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat. Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers.
23
(1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe "Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch […] gegeben sind" dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhebung der Minderungsklage) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede davon , dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche.
24
(2) Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angenommenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB entgegen.
25
(a) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen (BT-Drucks. 14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN). Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).
26
(b) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; BAG, aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BTDrucks. 14/6040, S. 121; BAG, aaO).
27
(c) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die Wirkungserstreckung des § 213 BGB - anders als das Berufungsgericht meint - nicht, wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines - wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen - Anspruchs ergriffen hat.
28
(aa) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den Gesetzesmaterialien mehrfach ausgeführt wird, mit der erstgenannten Alternative des § 213 BGB ("Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben sind") seien solche Ansprüche gemeint, "die von vornherein wahlwei- se neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind" (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; 14/6857, S. 10). Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB ist also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Ansprüchen eröffnet. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unzureichend vor den Auswirkungen eines Fehlgriffs bewahrt würde. Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die Wirkungserstreckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht (mehr) zugutekommen, der - wie hier die Klägerin - sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr - noch fehlerfrei - die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen (hier: Rückzahlungsanspruch infolge wirksamen Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB) und erst danach eine Fehlentscheidung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines anderen - infolge des Verbrauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisierbaren - Anspruchs (hier: Rückzahlungsklage wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB) verjährungshemmende Schritte unternommen hat. Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen , dass ein Gläubiger, dem ein Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung getroffen hat.
29
(bb) Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt - was dieses letztlich auch erkennt - dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das Berufungsgericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein. Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers /Bestellers entfällt. Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO).
30
Dementsprechend wird in der Rechtsprechung (abgesehen vom Berufungsgericht ) und im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437, 634 BGB aufgeführten kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte , die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO mwN [für § 634 BGB]; OLG München , ZGS 2007, 80; AG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 7c C 31/06, juris Rn. 4; Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 213 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK-BGB/Henrich, Stand 1. Februar 2015, § 213 Rn. 4; MünchKommBGB /Grothe, aaO Rn. 4; Soegel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 5).
31
(cc) Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers und des Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht Gestaltungsrechte darstellen , die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Dabei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 440, 323 BGB) in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte - anders als die nach altem Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung (§§ 462, 465, 477, 634, 639 Abs. 1 BGB aF) - überhaupt nicht der Verjährung unterworfen sind. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden - von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Ansprüche beziehen.
32
Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die - nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO Rn. 40) - Sonderregelungen der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen. Diese sehen vor, dass die Ausübung der genannten Gestaltungsrechte unwirksam ist, wenn der hypothetische (Nach-)erfüllungsanspruch verjährt wäre (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 34). Dagegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 35 ff.).
33
Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB aufgeführten Ansprüchen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) begründbaren - und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Rückzahlungsansprüche (§§ 346 ff., § 441 Abs. 4 BGB) darstellen. Diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener Fragen zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des § 437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich gelten soll, sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden Ansprüche auf (teilweise oder vollständige ) Rückzahlung des Kaufpreises (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
34
cc) Nach alledem hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung (15. September 2008) zurückwirkende Erhebung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewähransprüche gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Minderungsklage , der mit dem - gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten - Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 a). Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eine - noch andauernde - Hemmung der Verjährung ein.
35
dd) Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB nicht nur auf den ursprünglich eingeklagten Betrag von 15.000 €, sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des § 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden (Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147). Dementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF über die Höhe des eingeklagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF genannten Ansprüche unterbreche (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, aaO; vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, aaO, S. 39).
36
Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF gewährleisteten Niveau zurückbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121), weitgehend leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch ausgeführt , § 213 BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessualen Anspruchs durch "Änderung des Antrags", also durch eine Erweiterung des Klagebegehrens, überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO). Die Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der erho- benen Klage beschränkt (so auch Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 5; aA Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2).
37
Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend ge- machten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (nebst Zinsen) eingetreten. Hieraus folgt weiter, dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Wallach verlangen kann (§§ 293 BGB, 756, 765 ZPO).
38
3. Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Rückgabe des Pferdes ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 41 f.). Dieser Anspruch stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass - anders als das Berufungsgericht meint - für ihn nicht § 217 BGB gilt. Vielmehr unterliegt er - als ein weiterer sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebender (selbständiger) Anspruch - ebenfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 42). Der Ablauf dieser Frist wurde - wie oben ausgeführt - rechtzeitig gehemmt.

III.

39
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.08.2013 - 7 O 331/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2014 - I-22 U 151/13 -

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.