Verkehrsrecht: Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß
Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei Trunkenheit jedoch nicht automatisch von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite müsse der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen. Er müsse begründen, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das könne z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten könne die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden (OLG Hamm, 1 Ss 288/06).
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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.