Verkehrssicherheit: Keine Räum- und Streupflicht für private Wege mit reiner Abkürzungsfunktion

bei uns veröffentlicht am16.12.2013

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der geduldete Nutzer muss die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet.
Wer seinen Weg über ein sichtbar vereistes Privatgrundstück abkürzt, läuft auf eigene Gefahr und kann bei einem Sturz keinen Schadenersatz vom Eigentümer verlangen. 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fußgängers, der auf einem vereisten Garagenvorplatz gestürzt war. Der Garagenhof gehört zu einer Wohnungseigentumsanlage. Er war von dem Fußgänger betreten worden, um die Kurve einer naheliegenden Straße nebst Bürgersteig abzukürzen. Die Schadenersatzklage des Fußgängers gegen die Eigentümergemeinschaft blieb jedoch erfolglos.

Die Richter am OLG entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft ihm gegenüber nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte habe der Fußgänger gut erkennen können. Das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko sei nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass schon aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen seien. Der Fußgänger sei auch nicht gezwungen gewesen, den nicht geräumten, privaten Vorplatz zu betreten. Er habe auf den öffentlichen Verkehrsflächen der nahen Straße bleiben können. Wenn diese Flächen ebenfalls nicht geräumt gewesen seien, begründe dies keine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Andernfalls würden die für öffentliche Flächen geltenden Verkehrssicherungspflichten auf private Grundstücksbesitzer „überbürdet“. Diese könnten zudem auch nicht vorhersehen, wann sie eine auf diese Weise begründete „sekundäre“ Verkehrssicherungspflicht treffen könnte.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Urteil vom 16.05.2013 (Az: 6 U 178/12)

Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstgücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.

Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte i. d. R. keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa gür den allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.


Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Sturz auf Schnee und Eis am 01.12.2010 geltend, der auf dem zur Wohnungseigentumsanlage der Beklagten gehörenden Garagenvorplatz in J-M stattgefunden haben soll.

Dieser Garagenvorplatz stellt die Zufahrt zu mehreren zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Garagen dar und schließt sich unmittelbar an eine kleine öffentliche Straße an, die dort in einer Kurve verläuft und den Garagenvorplatz teilweise umschließt. Die Abgrenzung zwischen dem Garagenvorplatz und der öffentlichen Straße bildet lediglich eine breite Regenrinne, die zu einem Wasserablauf führt. Der Garagenvorplatz wird regelmäßig von Fußgängern, die weder etwas mit der Beklagten noch mit den dort befindlichen Garagen zu tun haben, als Abkürzung benutzt.

Am Unfalltag, dem 01.12.2010, war weder der Gehweg, der sich auf der dem Garagenvorplatz gegenüber liegenden T-Straße befindet, noch die Straße noch der Garagenvorplatz von Schnee und Eis geräumt. Der Unfallhergang selbst ist streitig. Der Kläger wurde mit Rettungstransportwagen ins Krankenhaus gebracht, dort operiert und musste für etwa zwei Wochen dort verbleiben.

Der Kläger behauptet, er sei beim Betreten des Garagenvorplatzes aufgrund der dort vorhandenen Glätte zu Fall gekommen und habe sich hierbei eine Tibiaschaftspiralfraktur links sowie eine Fraktur Weber A/B am linken Außenknöchel zugezogen. Er behauptet weiter, er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen mindestens zehn Monate arbeitsunfähig gewesen. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei auf dem Garagenvorplatz räum- und streupflichtig gewesen, da sie öffentlichen Verkehr darauf geduldet habe. Er macht ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000,-- Euro sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.000,-- Euro sowie Schadensersatz für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,60 Euro geltend und begehrt weiter die Feststellung, dass die Beklagte hinsichtlich seiner weiteren materiellen und immateriellen Schäden ersatzpflichtig sei.

Die Beklagte hat das Unfallereignis mit Nichtwissen bestritten, insbesondere, dass der Kläger auf ihrem Grundstück gestürzt sei. Sie ist der Auffassung, sie treffe keine Räum- und Streupflicht auf dem Garagenvorplatz.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und zwei Zeugen vernommen, die jedoch den Sturz des Klägers nicht selbst beobachtet hatten. Der Zeuge E, der den Unfallhergang selbst gesehen haben soll, ist, ohne vom Landgericht vernommen worden zu sein, verstorben. Mit Verfügung vom 19.09.2012 hat das Landgericht den Parteien das Versterben des Zeugen mitgeteilt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Den bereits anberaumten Verkündungstermin hat es aus diesem Grunde um eine Woche verlegt. Eine Stellungnahme des Klägers ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.

Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass sich der Sturz auf dem Grundstück der Beklagten und nicht etwa auf der Straße ereignet habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Er macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts verletze sein rechtliches Gehör. Er habe unmittelbar nach Erhalt der Nachricht vom Tod des Zeugen E2 am 27.09.2012 weitergehende Nachforschungen angestellt und über die Feuerwehr die Namen der Rettungssanitäter erfahren, die ihn ins Krankenhaus gebracht hätten. Erst durch die Kontaktaufnahme zur Feuerwehr habe er auch von zwei weiteren Zeugen erfahren, die das Unfallgeschehen persönlich gesehen hätten. Die vom Landgericht gesetzte Frist von zwei Wochen sei zu kurz bemessen gewesen, um die Zeugen ausfindig zu machen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 12. Oktober 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen zum Aktenzeichen 9 O 319/11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2011 zu zahlen; an ihn einen Betrag von 2.000,-- Euro als Haushaltsführungsschaden nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2011 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Unfallgeschehens vom 1. Dezember 2010 auf dem Gelände X-Straße, J-M sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen; ihn von einer Inanspruchnahme vorgerichtlicher Kosten der Rechtsanwälte Dr. S und Kollegen aus J in Höhe von 461,60 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2011 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil mit weiteren Ausführungen. Sie ist der Ansicht, mit den neu benannten Zeugen sei der Kläger gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger habe die Rettungssanitäter bereits bei Klageerhebung benennen können. Zu den weiteren neuen Zeugen fehle Sachvortrag dazu, wann ihm diese bekannt geworden seien.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden Garagenvorplatz gestürzt ist, da der Klage schon aus Rechtsgründen der Erfolg versagt bleibt. Auf die vom Kläger erst in zweiter Instanz benannten Zeugen kommt es danach ebenfalls nicht an.

Selbst wenn man den streitigen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, er sei auf dem Garagenvorplatz der Beklagten aufgrund der dort herrschenden Schnee- und Eisglätte zu Fall gekommen, steht diesem kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 229 StGB zu. Denn es fehlt an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden. Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden.

Damit ist jedoch noch nichts gesagt über den Umfang der hierdurch grundsätzlich ausgelösten Verkehrssicherungspflichten.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich generell danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten, und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahren muss er rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

An den Inhalt der Sicherungspflichten dürfen im Fall der bloßen Duldung privaten Verkehrs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, die an die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf einem dem allgemeinen (Fußgänger-) Verkehr gewidmeten öffentlichen Gehweg - meist auch auf der Grundlage kommunaler Satzungen - gestellt werden, können hierauf nicht übertragen werden. Für solche öffentlichen Gehwege gibt es in der Regel keine Alternative; der betroffene Fußgänger ist also auf deren Nutzung mehr oder weniger angewiesen. Im Falle der bloßen Duldung einer Nutzung durch Unbefugte muss dagegen in verstärktem Maße gelten, dass der geduldete Nutzer die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet; ggfls. bleibt ihm die Möglichkeit, von der Nutzung aufgrund der offenbaren Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen, abzusehen. Eine Räum- und Streupflicht für private Wege oder Plätze ohne wirkliches Verkehrsbedürfnis mit reiner Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion ist daher in der Regel zu verneinen.

Anders ist die Situation allerdings zu beurteilen bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer also nicht rechtzeitig einstellen kann oder wenn erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen. Auch ist die Situation anders zu beurteilen, wenn ein Privatweg den einzigen Zuweg zu einem bestimmten Grundstück darstellt, die Anlieger und Besucher dieses Grundstücks also auf diesen Zuweg angewiesen sind.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte war gut zu erkennen, wie die in der Akte befindlichen Fotos zeigen. Auch war das aufgrund der vorhandenen Glätte bestehende Gesundheitsrisiko nicht so groß und unkalkulierbar, dass aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Der Kläger war auch nicht gezwungen, diese nicht geräumte, private Verkehrsfläche zu benutzen, sondern konnte auf die öffentlichen Verkehrsflächen ausweichen, indem er die öffentliche Straße oder den Gehweg benutzte.

Auch kann eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht dadurch begründet werden, dass auch die öffentlichen Verkehrsflächen - Straße und Gehweg - nicht von Schnee und Eis geräumt waren, dem Kläger also eine andere, sichere Verkehrsfläche tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Denn dies würde zu einer Überbürdung von Verkehrssicherungspflichten, die für öffentliche Flächen gelten, auf private Grundstücksbesitzer hinauslaufen. Auch wäre es für den privaten Grundstückseigentümer nicht hinreichend vorhersehbar, wann eine auf solche Weise begründete subsidiäre Verkehrssicherungspflicht bestehen würde und wann nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Das Passivrubrum des Urteils des Landgerichts Hagen vom 12.10.2012 ist dahin zu berichtigen, dass es lautet:

„Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, ... J, bestehend aus den Wohnungseigentümern N1 E, N2 und N3 N4, C1 C2-S sowie G und I L, vertreten durch den Verwalter“

Das Urteil war insofern offenbar unrichtig.

Als unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Erklärung anzusehen, in der das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Der Fehler muss bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein.

Aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergibt sich, dass Beklagte nicht die im Rubrum aufgeführten sechs Wohnungseigentümer sein sollten, sondern die schon im Passivrubrum der Klageschrift aufgeführte Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn im Tatbestand heißt es, die Beklagte sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch im weiteren Verlauf des Tatbestandes sowie in den Entscheidungsgründen ist stets von „der Beklagten“ und nicht „den Beklagten“ die Rede.

Offenbare Unrichtigkeiten können auch von dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.



Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Grundstücksrecht

Privates Baurecht: Hauskauf – Bei Schädlingsbefall im Gebälk ist Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich

28.03.2019

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für privates Baurecht Berlin

Grundstücksrecht: Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück

13.07.2017

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
Grundstücksrecht

Amtswiderspruch gegen Vormerkung: Behauptung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung reicht nicht

01.12.2016

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
Grundstücksrecht

Grundbuchrecht: Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren

01.12.2016

Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
Grundstücksrecht

Wegerecht: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

27.03.2013

Grunddienstbarkeit für Garage erlaubt nicht automatisch auch die Zufahrt über ein fremdes Grundstück-OLG Hamm vom 22.11.12-Az:I-5 U 98/12
Grundstücksrecht

Referenzen

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.