Verkehrssicherungspflicht: Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens ist verkehrssicherungspflichtig für in einem Ladenlokal aufgestellte und den Kunden zugängliche Ständer zur Präsentation von Waren.
Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf
einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines vierjährigen Kindes entschieden. Beim Einkaufen mit seinen Eltern hatte es in einem Modegeschäft zunächst in der Spielecke gespielt. In einem unbeaufsichtigten Moment begab es sich zu einem Warenständer mit
Gürteln. Das Kind zog an einem Gürtel und brachte damit den Ständer zum Kippen. Dabei zog es sich eine schwere Augenverletzung zu. Die Eltern verlangten von dem Modehaus Schadenersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR.

Die Richter am OLG verurteilten das Modehaus entsprechend. Dieses habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein Kleinkind ausüben könne, zum Umstürzen gebracht werden konnte. Das habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt. Zudem habe durch die als Haltevorrichtung für die Gürtel dienenden Zinken die Gefahr erheblicher Verletzungen bestanden. Diese Gefahrenquelle habe das Modehaus beseitigen müssen. Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten.

Der Verkehrssicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen. Die gebotene elterliche Aufsicht könne nur solche Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen, die von den Eltern unschwer zu beherrschen seien. Auf die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr treffe das nicht zu, weil Eltern nicht damit rechnen müssten, dass eine derartige Ladeneinrichtung bereits bei einem leichten Ziehen ihres Kindes umfalle.

Eine Mithaftung der Eltern komme hier nicht in Betracht. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind habe sich ca. 5 m zu den in Sichtweite befindlichen Eltern befunden, als sich der Unfall ereignete. Im Übrigen stehe nicht fest, dass die Eltern den Unfall hätten verhindern können, weil bereits ein einmaliges kurzes Ziehen an einem Gürtel des Ständers bei ungünstiger Ausrichtung der Rollen den Ständer kippen lassen konnte.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2014, (Az.: 6 U 186/13).

Die Aufstellung eines beweglichen Metallständers, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, kann in dem Ladenlokal eines Textileinzelhandelsunternehmens verkehrssicherungswidrig und damit haftungsbegründend sein, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Ladenlokal aufhält, durch das spielerische Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers, wobei es sich erhebliche Verletzungen zuzieht, kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ungeachtet der grds. bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht.

Zum Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern des geschädigten Kindes.


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313aI 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin gem. den §§ 823I, 249I, 253II BGB für die ihr infolge des Unfalls vom 9.6.2012 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden allein haftet und die ihr daraus bislang entstandenen Nachteile zu vergüten, bzw. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen hat.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie den streitgegenständlichen mit Gürteln behangenen Gürtelständer der Fa. M in den öffentlichen Verkaufsräumen ihres Bekleidungsgeschäfts aufgestellt und nicht durch geeignete Maßnahmen gegen ein Umfallen gesichert hat, gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Zur Begründung wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Kommt es nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu einem Schaden, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen.

Der mit Gürteln behangene Gürtelständer, bestehend aus einer ca. 1,60 Meter hohen, auf einer Bodenplatte mit vier Rollen montierten, senkrechten Metallwand, auf deren Vorderseite oben acht waagerechte Zinken zum Aufhängen von Gürteln angebracht waren, stellte jedoch eine so erhebliche - nicht entfernt liegende - Gefahr insbesondere für kleinere Kinder dar, dass von dem Kreis der Kunden, die gemeinsam mit ihren Kindern das Bekleidungshaus der Beklagten betreten haben, typischerweise erwartet werden konnte, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr ergreift.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Geschäften der von der Beklagten betriebenen Art die Aufmerksamkeit von Eltern, die gemeinsam mit ihren Kindern die Räumlichkeiten betreten, bewusst auf die präsentierten Waren gelenkt und vom Mobiliar und den davon möglicherweise ausgehenden Gefahren für ihre Kinder abgelenkt wird. Anderseits es Kindern - gerade im Alter der Klägerin - zu Eigen, dass sie diese kurzen Momente der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern dazu nutzen, um ihrem Spieltrieb entsprechend ihre Umgebung zu erkunden und die zur Präsentation von Waren vorgesehenen Gerätschaften aus kindlicher Neugier auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen ohne die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Deswegen sind Betreiber von Warenhäusern - jedenfalls in Bekleidungsgeschäften - grundsätzlich gehalten, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern üblicherweise beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können.

Hinzu kommt, dass von dem streitgegenständlichen Gürtelständer infolge seines Gewichts und der auf seiner Vorderseite angebrachten waagerechten Zinken im Falle seines Umkippens eine erhebliche Gefahr, insbesondere für damit in Kontakt kommende Kinder ausging. Die naheliegende Gefahr des Umkippens ergab sich aufgrund der - vom Sachverständigen Dr. I in seinem Gutachten vom 17.6.2013 festgestellten - erheblich bedenklichen Konstruktion des Gürtelständers, der je nach Anordnung der daran aufgehängten Gürtel und Orientierung der darunter angebrachten Rollen schon bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm zum Umstürzen gebracht werden konnte. Dabei handelt es sich - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen - um eine Zugkraft, die von einem vierjährigen Kind ohne großen Kraftaufwand auch mit einem Arm aufgebracht werden kann.

Der Verpflichtung der Beklagten, der dargestellten Gefahr angemessen zu begegnen, steht nicht entgegen, dass Kinder im Alter der Klägerin regelmäßig ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht erkennen und beherrschen können. Denn damit sind nur solche Sicherungsmaßnahmen von der Verkehrssicherungspflicht des Warenhausbetreibers ausgenommen, die von den Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht unschwer beherrscht werden können. Davon, dass die Eltern der Klägerin unschwer in der Lage waren, die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr für die Klägerin abzuwenden, kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr konnte schon deswegen nicht von ihnen beherrscht werden, weil sie mit einer derart bedenklichen Konstruktion, die schon durch ein leichtes Ziehen des Kindes in einem unbeobachteten Moment zum Umstürzen gebracht werden konnte, in einem Bekleidungsgeschäft, wie dem von der Beklagten geführten, nicht rechnen mussten. Deswegen bestand auch keine Verpflichtung der Eltern, die Ladeneinrichtung der Beklagten beim Betreten derselben auf entsprechende Gefahren für das von ihnen mitgeführte Kind zu untersuchen. Nur dann, wenn das Ziehen an einem Gürtel einen nicht unerheblichen Kraft- und Zeitaufwand gefordert hätte, um den Ständer zum Umkippen zu bringen, hätten die Eltern der Klägerin ausreichend Zeit und Anlass gehabt, ihre Aufmerksamkeit von den Waren weg zu ihrem Kind hin zu verlagern. Diese naheliegenden Erwägungen hätte die Beklagte bei der Frage, welches Maß an Sicherheit von Kunden erwartet werden konnte, einfließen lassen müssen.

Diese Situation ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht uneingeschränkt vergleichbar mit den Anforderungen, die an Eltern zu stellen sind, die mit ihren Kindern Verkaufsräume anderer Warenanbieter betreten. Insbesondere in Fachabteilungen für Elektroartikel sind aufgrund des unterschiedlichen Warensortiments erheblich andere Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit hinsichtlich der mitgeführten Kinder zu stellen. Wer z. B. auf Tischen oder Regalen stehende Flachbildschirme oder Stehlampen zum Verkauf anbietet, kann in der Regel darauf vertrauen, dass Eltern bereits aufgrund des Warensortiments und der daraus hervorgehenden erkennbaren Gefahren für ihre Kinder erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und ihre Kinder, soweit das geboten erscheint, auch an die Hand nehmen.

Mit derartigen, von dem üblichen Warensortiment oder der üblichen Art ihrer Präsentation ausgehenden Gefahren mussten die Eltern der Klägerin in dem Bekleidungsgeschäft der Beklagten jedoch nicht rechnen.

Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass sie zum Unfallzeitpunkt eine Spielecke für Kinder eingerichtet hatte, denn die Spielecke diente nicht dazu, die mitgeführten Kinder vom Warenangebot und den zu ihrer Präsentation bereitgestellten Gerätschaften fernzuhalten, sondern lediglich dazu, Eltern die Möglichkeit zu verschaffen, sich in verstärktem Maße dem Warenangebot zuwenden zu können, sofern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls es zuließen. Eine Verpflichtung von Eltern, ihre mitgeführten Kinder in der vom jeweiligen Warenanbieter eingerichteten Spielecke spielen zu lassen, besteht dagegen nicht, zumal es - insbesondere bei kleineren Kindern - gewichtige Gründe dafür geben kann, die Spielecke nicht zu nutzen, z. B. weil sie befürchten, dass sich ihre Kinder dort unbeaufsichtigt entfernen oder weil sie sich Waren zuwenden wollen, die außerhalb des Sichtbereichs der Spielecke liegen.

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe der bestehenden Gefährdung nicht zumutbar begegnen können, da das Schadensereignis für sie nicht oder nur schwer vorhersehbar gewesen sei.

Da die Beklagte für die Präsentation des Gürtelständers verantwortlich war, selbst wenn die Ständer von der Fa. M bereitgestellt und bestückt wurde, hatte sie - im Gegensatz zu den Eltern der Klägerin - sowohl die Möglichkeit, als auch die Verpflichtung, den Ständer auf seine Standfestigkeit zu überprüfen. Im Hinblick auf die Konstruktion des Gürtelständers, die eine Beladung nur auf einer Seite, zudem noch über die äußere Kante der Bodenplatte hinaus, zuließ, und dem durch die unter der Bodenplatte befestigten Rollen höher gelegten Schwerpunkt, musste sich für sie dabei geradezu aufdrängen, dass eine Beladung mit - wie geschehen - mehr als 50% seines Eigengewichts zu einer nicht unerheblichen Instabilität des Ständers führt. Dabei hätte ihr die erhöhte Kippfähigkeit des Gürtelständers nicht verborgen bleiben dürfen.

Das wird bestätigt durch das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, welches auf der Grundlage der zum Zwecke der Begutachtung durchgeführten Kippversuche belegt, dass zur Feststellung der erhöhten Kippfähigkeit des Gürtelständers keine Spezialkenntnisse der mit dem Aufstellen befassten Beklagten oder ihrer Mitarbeiter erforderlich waren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass von dem Gürtelständer eine Gefahr nicht nur für mitgeführte Kinder, sondern auch für jeden erwachsenen Kunden ausging, der durch ein versehentliches Anstoßen oder Hängenbleiben den Ständer zum Umfallen hätte bringen können, allerdings mit erheblich geringeren Verletzungsfolgen, da die waagerecht angebrachten Zinken zum Aufhängen der Gürtel unterhalb der üblichen Kopfhöhe eines Erwachsenen angebracht waren.

Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Gürtelständer entweder so ausrüsten müssen, dass er beidseitig behangen werden kann, und darauf achten müssen, dass er auch möglichst gleichmäßig behangen wird, oder sie hätte ihn auf andere Weise, z. B. durch zusätzliche Befestigung an der Wand, gegen ein unbeabsichtigtes Umkippen sichern müssen.

Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass eine Mithaftung der Eltern der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht kommt. Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit der Berufung nicht angegriffen. Sie halten auch in rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand.

Zwar könnte sich ein zur Mithaftung führendes Mitverschulden der Eltern der Klägerin nach dem §§ 254 II 2, 278 BGB aus der Einbeziehung der Klägerin in die vorvertraglichen Schutzpflichten der Beklagten gegenüber ihren Eltern ergeben. Das setzt jedoch - ebenso wie im Fall der vom Landgericht gewählten Konstruktion eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses - voraus, dass die Eltern der Klägerin ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den entstandenen Schaden zumindest mitverursacht haben. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eltern eines minderjährigen Kindes für die Beachtung jeglicher Sorgfalt oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Denn nach dem - von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erstinstanzlich nicht substantiiert bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin befand sie sich auf dem weg von der lediglich rund 5 Meter entfernten Spielecke zu ihren in Sichtweite befindlichen Eltern, als sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Unter diesen Umständen kann den Eltern der Klägerin mit Rücksicht auf die verhältnismäßig geringen für Kinder üblicherweise zu erwartenden Gefahren in einem Bekleidungsgeschäft, der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung bezogen auf ihre Aufsichtspflicht nicht gemacht werden.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern der Klägerin, wenn sie vorgelegen hätte, überhaupt ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein einmaliges kurzes Ziehen an einem der am Ständer hängenden Gürtel bei ungünstiger Ausrichtung der darunter befestigten Rollen ausgereicht hätte, um die Konstruktion zum Umkippen zu bringen. Ein solches Verhalten der vierjährigen Klägerin und damit der zum Schaden führende Unfall hätte auch bei ununterbrochener Nähe und Beaufsichtigung durch die Eltern den zum Schaden führenden Unfall nicht mit der für einen Beweis hinreichenden Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Darauf, dass aufgrund der nicht bekannten Ausrichtung der unter dem Ständer befindlichen Rollen auch Bedingungen denkbar sind, unter denen der Gürtelständer nicht so leicht zum Umkippen hätte gebracht werden können, kann sich die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte nicht berufen, weil sie zum Vorliegen der für sie günstigen Bedingungen keine Angaben machen kann.

Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Schadenshöhe zu dem von der Klägerin gestellten Leistungsantrag und dem von ihr erstrebten Feststellungsantrag sowie zu dem der Klägerin zustehenden Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die - mit der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Insbesondere die vom Landgericht zugesprochene Höhe des der Klägerin zugestandenen Schmerzensgeldes erscheint jedenfalls nicht zu gering angesichts der erheblichen Verletzungen, die sie durch den Unfall erlitten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 56/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs zu Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils 700.000,00 €, bezüglich der Auskunftsansprüche zu Ziff. 3 und 4 des landgerichtlichen Urteils jeweils 25.000,00 €, bezüglich des Rückrufanspruchs zu Nr. 5 des landgerichtlichen Urteils 50.000,00 € und bezüglich der Kosten für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
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