Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

bei uns veröffentlicht am24.11.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.
Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.

Hinweis: Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.

Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei

• der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung und beim begrenzten Realsplitting sowie

• einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 (Az.: 4 UF 40/14):

Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.


Gründe:

Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 € nebst Zinsen geltend.

Der Antragsgegner kaufte sich im März 2006 eine in der H-Straße [...]in Bremen gelegene Wohnung, ohne die Antragstellerin, seine Ehefrau, hiervon in Kenntnis zu setzen. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin im August 2006 zufällig entdeckte. Sie sperrte den Antragsgegner daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung in der P-Straße [...] aus, indem sie die Schlösser austauschen ließ. Der Antragsgegner meldete im September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ehewohnung in der P-Straße [...] geltende Hausratversicherung auf seine Wohnung in der H-Straße [...] um, in die er nach der „Aussperrung“ durch die Antragstellerin gezogen war. Der Antragsgegner unterließ es, die Antragstellerin von der Abänderung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Im November 2006 versöhnten sich die Eheleute und der Antragsgegner zog wieder in die Wohnung in der P-Straße [...] ein. Am 4.5.2008 kam es zu einem Einbruch in der Wohnung in der P-Straße [...]. Der Antragsgegner gab gegenüber der Antragstellerin vor, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen der vom Antragsgegner im September 2006 vorgenommenen Abänderung des versicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den dort entwendeten Hausrat zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes gegenüber der Antragstellerin überwies der Antragsgegner im Jahre 2008 aus eigenen Mitteln 9.250 € auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag der Antragstellerin gegenüber als Zahlung der Hausratversicherung auf den Einbruchsschaden aus. Am 5.1.2011 kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute durch Auszug des Antragsgegners. Im Jahre 2013 erfuhr die Antragstellerin zufällig vom Fehlen des Hausratversicherungsschutzes für die Wohnung in der P-Straße [...]seit dem September 2006.

Sie hat gegen den Antragsgegner unter Anrechnung des hälftigen von ihm in 2008 gezahlten Betrages einen Schadensersatzanspruch von 25.000 € wegen der ihr am 4.5.2008 gestohlenen Wertsachen geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26.2.2014 hat das Amtsgericht das Schadensersatzbegehren der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 4.3.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6.3.2014 beim Amtsgericht Bremen eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Die Antragstellerin beantragt,

1.den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.2.2014 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Schadensersatz in Höhe von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2013 zu zahlen sowie

2.nach einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs die Sache hinsichtlich des streitigen Betrages unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die statthafte , form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet. In welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, lässt sich zurzeit allerdings noch nicht feststellen mangels Spruchreife zur Schadenshöhe ergeht in der Beschwerdeinstanz daher nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nur eine Entscheidung zum Grund ; im Übrigen wird das Verfahren aufgrund des entsprechenden Antrags der Antragstellerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Verfahren im Sinne einer Antragsabweisung bereits jetzt entscheidungsreif wäre.

Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner lässt sich im vorliegenden Fall zumindest aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herleiten. Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung einer sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Fürsorgepflicht während bestehender Ehe. Verstöße gegen die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden Verpflichtungen der Ehegatten sind grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen. Allerdings muss unterschieden werden zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht auslöst, und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Als Beispiele für schadensersatzauslösende Pflichtverletzungen werden genannt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung oder die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.

Nach Auffassung des Senats ließe sich die Schadensersatzverpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Fall aber auch aus § 280 BGB i.V.m. § 662 BGB herleiten. Nach den Schilderungen der Beteiligten liegt es nämlich nahe, vom konkludenten Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 BGB zwischen den Ehegatten insoweit auszugehen, als es der Antragsgegner während des Zusammenlebens der Beteiligten übernommen hatte, für Versicherungsschutz für den gemeinsamen Hausrat in der jeweiligen gemeinsamen Wohnung zu sorgen. Eine derartige auftragsmäßige Übernahme dieser Aufgabe durch den Antragsgegner ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der X-Versicherung vom 30.8.1999 , in dem diese den Antragsgegner, ihren Versicherungsnehmer, zutreffend darüber aufgeklärt hat, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die der Antragstellerin gehörenden Gegenstände in der gemeinsamen Ehewohnung beziehe. Ob die Antragstellerin die Aufgabe, für eine Hausratversicherung hinsichtlich der Ehewohnung zu sorgen, auch selbst hätte übernehmen können, weil sie ebenso geschäftlich erfahren war und ist wie der Antragsgegner, ist angesichts der tatsächlich gehandhabten Aufgabenverteilung zwischen den Eheleuten irrelevant. Wenn ein Ehegatte sich um den Versicherungsschutz „kümmert“, weil er diese Aufgabe durch konkludente Auftragserteilung durch den anderen Ehegatten übernommen hat, muss er grundsätzlich auch während des Bestehens des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung den Versicherungsschutz aufrechterhalten; hierauf darf der andere Ehegatte vertrauen.

Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn sich die Ehe in einer Krise befindet, wie dies bei den Beteiligten im Zeitraum von August bis November 2006 der Fall war, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, der Antragstellerin zeitnah nach der Abänderung im September 2006 mitzuteilen, dass er den Versicherungsschutz auf seine Wohnung in der H-Straße [...] übertragen hat, so dass für die Wohnung in der P-Straße [...] – spätestens nach einer Übergangszeit von 3 Monaten nach der nächsten auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit - kein Schutz mehr durch eine Hausratversicherung bestand.

Soweit der Antragsgegner in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4.9.2014 nun geltend macht, er sei aufgrund seines Auszugs gegenüber der Versicherung zu dieser Meldung verpflichtet gewesen, weshalb es sich bei seinem Verhalten bereits um „keine schuldhafte Verletzung irgendeiner Verpflichtung“ handeln könne, kann dieses Vorbringen nicht überzeugen. Selbst wenn die Meldung gegenüber der Versicherung im September 2006 „bedingungsgemäß“ erfolgt sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass sich die Eheleute im Oktober/November 2006 wieder versöhnt hatten: Der Antragsgegner ist wieder – auch wenn gegenüber der Antragstellerin eventuell nur zum Schein - in die gemeinsame Ehewohnung zurückgekehrt. Daher wäre nun – seinen Vortrag über die Meldeobliegenheit gegenüber der Versicherung als richtig unterstellt - ebenso wie zum Zeitpunkt des Auszuges im August 2006 eine „bedingungsgemäße“ Meldung der neuen/alten Wohnanschrift gegenüber der Hausratversicherung abzugeben gewesen, um den Hausratversicherungsschutz auf seine Anschrift in der P-Straße [...] zu erstrecken. Hiervon hat der Antragsgegner aber aus nicht näher dargelegten Gründen abgesehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners musste die Antragstellerin auch nicht wissen, dass die Hausratversicherung nicht mehr bestand. Vielmehr durfte sie jedenfalls angesichts der Rückkehr des Antragsgegners in die gemeinsame Ehewohnung davon ausgehen, dass sich am Versicherungsschutz für den Hausrat in der Ehewohnung nichts geändert hatte bzw. dass eine – als „bedingungsgemäß“ unterstellte – erneute Ummeldung gegenüber der Versicherung erfolgen und somit der Versicherungsschutz für den gemeinsamen Hausrat in der Ehewohnung P-Straße [...] wiederhergestellt würde. Dass der Antragsgegner parallel noch seine Wohnung in der H-Straße [...] behalten hat, wie er vorgetragen hat, ändert nichts daran, dass die Ehe bis Januar 2011 in der gemeinsamen Wohnung in der P-Straße [...] bzw. ab Mitte 2010 in der C-Straße […]„offiziell“ fortgesetzt worden ist;eine Ummeldung zur H-Straße [...] hat der Antragsgegner gegenüber dem Einwohnermeldeamt erst zum 5.1.2011 vorgenommen. Bei der Wohnung in der H-Straße [...] handelte es sich also bis zu diesem Zeitpunkt – auch nach eigenem Vortrag - nicht um seine offizielle Wohnanschrift. Spätestens im Zeitpunkt der Rückkehr in die Ehewohnung hätte der Antragsgegner also die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass er die Hausratversicherung auf die H-Straße [...] umgemeldet hatte und den Hausratversicherungsschutz für die P-Straße [...] auch nicht wiederherstellen wollte.

Eine Verletzung der den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin treffenden Vermögensfürsorgepflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB liegt somit darin, dass er die Antragstellerin nicht auf den - durch ihn veranlassten - Entzug des Versicherungsschutzes für den Hausrat in der Ehewohnung in der P-Straße [...] hingewiesen hat. Hierin würde im Übrigen auch eine Verletzung der sich aus einem Auftragsverhältnis ergebenden Hinweispflicht nach § 280 BGB liegen.

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung ist diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal. Da aufgrund der vom Antragsgegner im Jahre 2006 vorgenommenen Ummeldung der Versicherung auf die H-Straße [...] kein Versicherungsschutz mehr für den Hausrat in der P-Straße [...] bestand, hat der Antragsgegner die Ursache dafür gesetzt, dass die Antragstellerin für die Schäden aus dem Einbruchsdiebstahl vom 4.5.2008 keinen Ersatz durch die Hausratversicherung erlangen konnte. Der Senat geht somit vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßenden Handeln des Antragsgegners und dem von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden aus. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin bei einer entsprechenden Information durch den Antragsgegner unverzüglich für Versicherungsschutz für den Hausrat in der Wohnung P-Straße [...] gesorgt hätte. Die Antragstellerin hatte nach ihrem Vortrag erhebliche Wertgegenstände in der im Erdgeschoss gelegenen Ehewohnung gelagert. Es war bereits im Jahre 2006 zu einem Wohnungseinbruch gekommen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Antragstellerin - ebenso wie fast alle Haushalte in Deutschland - eine Hausratversicherung abgeschlossen hätte. Dies hat sie auch im Jahre 2008 sofort in die Wege geleitet, nachdem sie mit der – angeblichen – Schadensregulierung durch die X-Versicherung unzufrieden gewesen war. Dass die geschäftsgewandte Antragstellerin im Jahre 2006 eine Hausratversicherung gewählt hätte, die den Wertersatz für ihre erheblichen Wertgegenstände nicht umfasste, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es muss vielmehr unterstellt werden, dass sie einen dem Versicherungsschutz durch die X-Versicherung gleichwertigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte.

Der somit dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner scheitert nicht an den vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen.

Die vom Antragsgegner gegen den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin vorgebrachte Einrede der Verjährung scheitert an § 207 Abs. 1 S. 1 BGB: Die Beteiligten sind noch nicht geschieden, so dass die Verjährungshemmung andauert.

Für die – in der Beschwerdeinstanz erhobene – Einrede der Verwirkung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Ein Recht kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und dies auch durfte. Sie setzt also ein sog. Zeitmoment und ein sog. Umstandsmoment voraus. Worin im vorliegenden Fall diese Verwirkungsvoraussetzungen zu sehen sein sollen, ist aus dem Vortrag des Antragsgegners – einschließlich der Ausführungen im Schriftsatz vom 4.9.2014 - nicht ersichtlich. Unwidersprochen hat die Antragstellerin von der Versicherungsummeldung erst im Jahre 2013 erfahren. Der Antrag auf Schadensersatz ist am 4.7.2013 beim Amtsgericht Bremen eingegangen. Von Verwirkung kann somit keine Rede sein. Weshalb die Antragstellerin verpflichtet gewesen sein sollte, nach dem Jahre 2008 vom Antragsgegner ihr geschenkten Schmuck nur „unter Vorbehalt“ anzunehmen und sich jetzt diese Geschenke als „Ersatzschenkungen“ „gegenrechnen“ lassen sollte, ist vor dem Hintergrund der Kenntniserlangung vom Handeln des Antragsgegners im September 2006 erst im Jahre 2013 nicht verständlich. Im Übrigen hätte sie auch von der Hausratversicherung Ersatz für Schmuckstücke verlangen können, die ihr zuvor vom Antragsgegner oder anderen Personen geschenkt worden sind.

Ebenso wenig verfängt der Einwand eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens wegen des noch nicht abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahrens: Ein Schadensersatzverlangen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Es ist daher – entgegen der Ansicht des Antragsgegners - im vorliegenden Verfahren auch nicht zu klären, ob die Antragstellerin einen Zugewinn erzielt hat oder nicht.

Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung muss sich die Antragstellerin auf den noch konkret zu ermittelnden Schadensersatzanspruch nur 4.625 € anrechnen lassen. Zwar hat der Antragsgegner unstreitig bereits 9.250 € als Ersatz für die entfallene Entschädigung durch die X-Versicherung auf ein gemeinsames Oder-Konto überwiesen. Dass sich die Antragstellerin nur die Hälfte der 9.250 € auf den ihr entstandenen Schaden anrechnen lässt, ist aber angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelte und den Ehegatten im Zweifel die auf diesem befindlichen Beträge jeweils zur Hälfte zustehen, angemessen. Hinzukommt, dass auch der Antragsgegner laut der von der Antragstellerin als Anlage A 3 vorgelegten Liste der entwendeten Gegenstände einen Schaden erlitten hatte, für den er von der Versicherung hätte Ersatz verlangen können. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin habe die kompletten 9.250 € für sich verbraucht, gibt es für diese bestrittene Behauptung keine näheren Darlegungen und ebenso wenig Beweisangebote. Die Antragstellerin hat hingegen, durch Kontoauszüge belegt, vorgetragen, beide Beträge auf ein gemeinsames Konto, auf dem Rücklagen für Steuerzahlungen gebildet wurden, überwiesen zu haben. Diesem Vortrag ist der Antragsgegner nicht mehr entgegen getreten.

In welcher Höhe ein Schadensersatz in Betracht kommt, wird das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen näher aufzuklären haben, wobei auch die Versicherungsbedingungen der X-Versicherung zu berücksichtigen sein werden, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.8.2014 hingewiesen hat. Im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht wird demnach aufgrund des Vortrags und der Beweisangebote der Antragstellerin zu klären sein, welche Wertgegenstände sich am 4.5.2008 in der Wohnung P-Straße [...] befanden und entwendet wurden sowie welchen Wert sie hatten, um die Frage ihrer Ersatzfähigkeit durch die Hausratversicherung prüfen zu können.

Wegen der Zurückverweisung an das Amtsgericht ist durch den Senat keine Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zu treffen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§40, 42 Abs. 1 FamGKG auf 25.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Nach dem Kenntnisstand des Senats ist bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der im vorliegenden Fall relevanten Frage ergangen, ob § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch auch in dem Fall herangezogen werden kann, dass in der Ehe konkludent von einem Ehepartner übernommene Aufgaben, deren Wahrnehmung vermögensrechtliche Auswirkungen haben können, nicht mehr erfüllt werden, ohne dass der andere Ehepartner hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Ob insofern stattdessen oder ergänzend vom Vorliegen eines konkludent zustande gekommenen Auftragsverhältnisses zwischen den Ehegatten auszugehen ist, ist ebenfalls höchstrichterlich ungeklärt. Sollte keine der vom Senat für einschlägig gehaltenen Anspruchsgrundlagen anzuwenden sein, wäre der Schadensersatzantrag der Antragstellerin schon jetzt abzuweisen.

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(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

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