Versicherungsrecht: Begriff des Fahrzeugs beinhaltet auch Anhänger als gezogene Fahrzeuge

bei uns veröffentlicht am09.04.2015

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.03.2015 (Az.: IV ZR 128/14) folgendes entschieden:

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung A.2.3.2 Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.

A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestimmt:

"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B.... Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.

Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versichert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneinander. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraftfahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.

Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist , auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger".

Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen. Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet.

In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können.

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist.

Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Gesetze

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeu

Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - IV ZR 128/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.

2

A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:

"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

3

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.

4

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.

5

Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versichert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneinander. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraftfahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne.

9

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.

10

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66).

11

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., unter anderem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 11).

12

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger".

13

Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 12; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9).

14

c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12 m.w.N.).

15

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 13).

16

2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Mayen                                Felsch                                     Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                     Dr. Schoppmeyer

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.