Versicherungsrecht: DNA-Analysen im Versicherungsprozess

bei uns veröffentlicht am01.02.2011

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Wildunfall oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) zu beantworten - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wildunfall oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) zu beantworten. Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung behauptete, ein Hase sei unter den Vorderreifen seines Pkw gekommen. Der Versicherer bestritt das, das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht mit Jagdwild kollidiert. Das LG ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammten. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es - anders als ein Hase - kein Jagdwild ist. Die Klage wurde daher abgewiesen (LG Coburg, 23 O 256/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LG Coburg: Urteil vom 29.06.2010 - 23 O 256/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung nach einem Verkehrsunfall Zahlungen aus einer Teilkaskoversicherung.

Zwischen den Parteien bestand eine Fahrzeugversicherung mit Teilkaskoversicherung für den Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der berechtigte Fahrer des Pkw, ..., hatte am ... gegen ... Uhr auf der B. in der Nähe von ... Richtung ... bei Kilometer ... einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Klägerin trägt vor, es habe sich um einen Wildunfall gehandelt. In dem Waldstück sei urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen gekommen und das Fahrzeug ins Schleudern geraten.

Die Klägerin verlangt nach wirtschaftlichem Totalschaden des Fahrzeugs die Zahlung von insgesamt 7.009,00 € abzüglich unstreitiger Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 981,81 €, mithin 6.027,90 €. Ferner beansprucht sie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Den ursprünglichen Klageantrag 2. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.5.2009 (Bl. 9/10 d. A.) geändert.

Die Klägerin stellt daher zuletzt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.027,19 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.3.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug mit einem Jagdwild kollidierte. Es fehle daher schon an einem versicherten Wildunfall.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ..., außerdem durch Inaugenscheinnahme der sichergestellten Haarspuren (Anlage der Beklagtenpartei zu Bl. 60/61 d. A.) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.7.2009 (Bl. 24 ff. d. A., 64 ff. d. A.) und das schriftliche Gutachten vom 18.3.2010 (Bl. 76 d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht die Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung nicht zu, weil der Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen nicht versichert ist.

Von der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung ist gemäß Ziffer A 2.2.4 der Versicherungsbedingungen (Anlage 2 der Klägerseite zu Bl. 43/44), der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie Bär, Marderhund, Waschbär und Wolf erfasst. Das Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) ist in der Aufzählung des Haarwildes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz nicht enthalten.

Dass die Kollision am ... mit einem Eichhörnchen erfolgte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige ... hat die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare einer DNA-Sequenzanalyse unterzogen und eindeutig festgestellt, dass sie von einem Eichhörnchen stammen. Es besteht auch kein Zweifel, dass es sich um die Tierhaare vom Unfallfahrzeug handelt. Der Zeuge ... hat in seiner Einvernahme ausgesagt, am nächsten Tag habe man ihm in der Werkstatt im Bereich des linken Reifens graue Tierhaare in einer Länge von schätzungsweise 5-6 cm gezeigt. Der Zeuge ... hat berichtet, als Werkstattmitarbeiter am Reifen vorne links ein Stück Fell oder Feder gesehen zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der in der Akte befindlichen Haarspur hat er bestätigt, dass das Material genauso ausgesehen habe. Der Fahrzeugsachverständige habe die Spur in einer Tüte mitgenommen. An der Richtigkeit der sachlichen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen ... besteht kein Zweifel. Soweit der Zeuge ... in seiner Zeugenaussage erklärt hat, es habe sich bei dem Tier um einen Hasen gehandelt, muss er geirrt haben. Er ist sich bei der Einvernahme auch nicht sicher gewesen. Der Zeuge ... hat zur Art des Tieres gar nichts aussagen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.


Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 2 Tierarten


(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1. Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild

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Referenzen

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.