Versorgungsausgleich: Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht fällt in den Versorgungsausgleich

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht auszugleichen.
Dies gilt erst recht, wenn ein solches Recht nicht ­sicherungsabgetreten, sondern verpfändet wurde (OLG Hamm 2.9.15, 4 UF 119/09, n.v., Abruf-Nr. 145330).

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In dem Fall hatte der Ausgleichspflichtige die Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie durch eine GbR abgeschlossen, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist. Dabei stehe nach Ansicht der Richter einem Ausgleich auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung dazu vorgesehen war, ein Finanzierungsdarlehen zu tilgen. Bei einem Rendite­objekt liege es nahe, dass die Erwerber sich vorbehalten, die Immobilie zu verwerten, um das Finanzierungsdarlehen abzulösen.

Wichtig: Wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, fällt das Anrecht in den Zugewinnausgleich. Das Kapitalwahlrecht kann nur gegenüber dem Versicherer ausgeübt werden. Hierfür sind nach den Versicherungsbedingungen Fristen einzuhalten. Wird eine Rentenversicherung abgeschlossen, um eine Immobilie zu finanzieren, kann sich der Versicherungsnehmer gegenüber der Bank wie gegenüber seinem Mitgesellschafter nur verpflichten, sein Kapitalwahlrecht auszuüben. Nach den Versicherungsbedingungen können Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur wirksam abgetreten werden, wenn dies dem Versicherer schriftlich angezeigt ist.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 2.9.2015, (Az.: 4 UF 119/09).


Gründe:

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 19.06.2009 - 44 F 101/08 - ist unbegründet. Zu Recht hat nämlich das Familiengericht auf Antrag der Kindesmutter dieser ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt.

Soweit der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Einwände dahingehend geltend macht, dass ein unbegleitetes Umgangsrecht eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringe, kann der Senat diesen Einwänden nicht folgen. Die Angriffe des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin N... vom 12. September 2007 zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und zum Lebensmittelpunkt für L sowie der Sachverständigen Prof. Dr. med. B S vom 13.03.2009 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sowie über die Möglichkeiten eines gefahrlosen Umgangs zwischen L und seiner Mutter gehen fehl. Zur Überzeugung des Senates belegen die genannten Gutachten eindeutig und fachlich fundiert, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht gegeben ist, wenn der Kindesmutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt wird.

Schon die formalen Einwendungen gegen die Sachverständigen sind unberechtigt. Nach Auffassung des Senates haben die Sachverständigen in unparteiischer Weise in Zusammenarbeit mit dem Gericht die Gutachten erstellt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich die Gutachterinnen über wissenschaftlich gefestigte Erkenntnisse hinweggesetzt hätten oder in ihren sachverständigen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen haben. Beide Gutachten erscheinen dem Senat in sich schlüssig und verständlich, so dass sich der Senat seine eigene Sachkunde dahin bilden konnte, die Gefährdungssituation Ls bei einem unbegleiteten Umgangsrecht der Kindesmutter beurteilen und verneinen zu können. Insofern wird die Auffassung des Senates auch durch die Stellungnahmen des Jugendamtes gestützt. Das Jugendamt ist über längere Zeit mit der familiären Situation vertraut und seiner Stellungnahme kommt daher neben den Ausführungen der Sachverständigen besondere Bedeutung zu. Gerade der Umstand, dass sich die Einschätzung des Jugendamtes mit den Feststellungen der Sachverständigen decken, verfestigt die Überzeugung des Senates, dass eine Kindeswohlgefährdung bei einem unbegleiteten Umgang der Kindesmutter mit L ausscheidet.

Es kann nur mit der tief verwurzelten feindlichen Gesinnung des Antragsgegners gegenüber der Kindesmutter erklärt werden, dass dieser sich insoweit völlig uneinsichtig zeigt. Die angeblichen gesundheitlichen Verschlechterungen im Zustand der Kindesmutter, wie sie wiederum in der Beschwerdeschrift beschrieben werden, konnte das Jugendamt nicht feststellen. Feststellbar ist allerdings, dass sich die Kindesmutter durch das ablehnende Verhalten des Antragsgegners stark belastet fühlt und dass dies nicht nur im Verhältnis der Kindesmutter zu L Einfluss hat, sondern auch ihre, der Kindesmutter, psychische Situation stark belastet. Gerade das Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter lässt immer wieder die geschilderten Streitigkeiten aufkommen. Diese gilt es entscheidend zurückzufahren. Je weniger Kindesvater und Kindesmutter miteinander in Kontakt kommen, desto unbelasteter und konfliktfreier wird die tägliche Situation für alle Beteiligten sein. Dies kann nur im Sinne des Kindeswohles sein.
 

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