Vertragsrecht: Rechte und Pflichten von Taxipassagieren

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Was tun bei falschen Quittungen, verweigerten Fahrten und Umwegen? Welche Rechte hat der Fahrgast? Diese Fragen beantwortet der folgende Beitrag.
Zunächst: Taxis sind Teil des öffentlichen Personennahverkehrs und unterliegen damit dem Personenbeförderungsgesetz. Darüber hinaus gelten jedoch Taxiordnungen, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden können. Damit Taxipassagiere wissen, welche Rechte und welche Pflichten überall gelten, hat der ADAC die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Immer wieder werden Fahrgäste an das erste Taxi am Stand verwiesen. Daran muss sich der Kunde aber nicht halten. Auch der Sitzplatz im Taxi darf ausgesucht werden. Innerhalb bestimmter Gebiete, der sogenannten Pflichtfahrgebiete, haben Taxifahrer eine Beförderungspflicht. Das heißt, der Fahrer muss auch Kurzstrecken anstandslos fahren. Die Beförderung von angetrunkenen oder aggressiven Fahrgästen darf hingegen verwehrt werden.

Die Beförderungspflicht gilt übrigens auch für Haustiere – außer der Fahrer sieht seine eigene oder die Sicherheit anderer Menschen bedroht. Ob für das Haustier ein Zuschlag fällig wird, regeln die Taxitarifordnungen der einzelnen Städte. Blindenhunde bilden eine Ausnahme, sie müssen stets kostenlos mitgenommen werden. Der ADAC weist darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren oder 150cm Körpergröße in geeigneten Kindersitzen angeschnallt sein müssen. Die Fahrer sind deshalb verpflichtet, zwei Kindersitze mitzuführen.

Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgasts Hilfe leisten muss, hängt von der regionalen Taxiordnung ab. Eine verbindliche Regelung gibt es dagegen beim Gewicht: Mindestens 50 Kilo Gepäck muss ein Taxi befördern können. Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe. Auch Gepäckstücke, die zu groß, zu schwer oder zu sperrig sind, können verweigert werden.


Tolerant muss ein Taxifahrer hingegen gegenüber den Wünschen der Fahrgäste sein. So muss er Fenster öffnen und die Lautstärke des Radios regulieren, falls dies gewünscht ist. Generell dürfen ohne Einverständnis des Fahrgasts auch keine „fremden“ Personen mitbefördert werden. Der Fahrer darf eigene Besorgungen auch nur mit der Zustimmung seines Fahrgasts machen.

Verboten ist es, in Taxis zu rauchen - sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast. Als Fahrgast muss man sich zudem auf allen Plätzen an die Gurtpflicht halten.

Die Frage nach dem kürzesten Weg sorgt immer wieder für Ärger. Grundsätzlich muss der Fahrer die kürzeste Strecke wählen, es sei denn, er vereinbart mit dem Fahrgast einen anderen Weg. Auf Wunsch des Kunden muss zudem eine Quittung ausgestellt werden. Aus dieser sollten mindestens Start- und Zielort, der Preis sowie das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer hervorgehen. Der Fahrer muss außerdem auf 50 Euro herausgeben können. Der ADAC appelliert an die Taxi-Kunden, das Wechselgeld sofort nachzuzählen, da spätere Reklamationen meist zwecklos sind.


Quelle: ADAC
 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines

Vertragsrecht: Auskunftspflicht einer Mediaagentur gegenüber ihrem Auftraggeber über Vergünstigungen

11.08.2016

Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
Allgemeines

Vertragsrecht: Gerichtsstandsklausel in Kaufverträgen

17.06.2015

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
Allgemeines

Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

25.08.2016

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Allgemeines