Vertragsrecht: Rücknahme eines bindenden Angebots führt zum Schadenersatzanspruch

bei uns veröffentlicht am24.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei der Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch die Folgen dieser Pflichtenverletzung deutlich. Erhalte nämlich der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, müsse der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 (Az.: 11 U 10/14):

Durch die Abgabe eines bindenden Vertragsangebotes entsteht ist ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit beiderseitigen Sorgfaltspflichten , dessen Verletzung eine Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss begründet. Rückt der Offerent von dem Angebot ohne berechtigten Grund ab, so haftet er dem Angebotsempfänger auf Ersatz des positiven Interesses. Da er mit der Abgabe des Angebotes eine privatautonome Willenserklärung abgegeben hat, besteht kein Grund, den Anspruch auf das negative Interesse zu beschränken.


Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensansprüche geltend, deren Höhe sie mit 91.297,44 € beziffert. Ihrem Begehren legt die Klägerin zugrunde, dass die Beklagte - unstreitig - von einem mit einer Bindungsfrist versehenen Angebot zur Fertigung von Betonfertigteilen vor Fristablauf zurückgetreten war.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Grundurteil vom 14.11.2013 die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und die Ermittlung der Schadenshöhe dem Betragsverfahren vorbehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Beklagten, deren Ziel die Abweisung der Klage ist.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, ihr Angebot sei nicht mehr bindend gewesen, weil die Klägerin eine Woche vor Weihnachten 2010 gegenüber den Angebotspreisen niedrigere Preise verlangt und auf diese Weise das Angebot abgelehnt habe. Zudem stehe nicht fest, dass die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Angebotes den erhofften Auftrag der Freizeitpark M erhalten hätte. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da sie nicht auf andere Angebote zurückgegriffen habe. Schließlich sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden; das tatsächlich ausgeführte Leistungsvolumen sei deutlich geringer gewesen als im Angebot der Klägerin vorgesehen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18.6.2014 verwiesen. Dort hat des Senat ausgeführt:

„Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 BGB auf Schadensersatz haftet.

Der mit Schreiben vom 22.12.2010 erklärte „Rücktritt“ von dem Angebot vom 13.12.2010 stellt eine gegenüber der Klägerin relevante Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar.

Die Beklagte hatte in diesem Angebot ausdrücklich erklärt, sich bis zum 31.01.2011 an das Angebot zu binden. Durch diese Bindung ist - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit beiderseitigen Sorgfaltspflichten entstanden, deren Verletzung eine Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss begründet.

Durch die alsbald nach Abgabe erfolgende Rücknahme des Angebots bzw. den insoweit erklärten Rücktritt hat die Beklagte die in ihrem Angebot selbst festgelegte Bindung missachtet und sich hiervon losgesagt.

Diese Lossagung war der Beklagten nicht vorbehalten gewesen.

Die Bindungswirkung des Angebots war auch nicht aus in der Person der Klägerin als Angebotsempfängerin liegenden Gründen entfallen und der „Rücktritt“ der Beklagten von diesem Angebot nicht gerechtfertigt gewesen. Soweit sich die Beklagte in dem Zusammenhang darauf berufen hat, die Klägerin habe eine Woche vor Weihnachten 2010 ihr Angebot durch das Fordern niedriger Preise abgelehnt, hat das Landgericht dieses Vorbringen zu Recht für substanzlos und damit für prozessual unerheblich gehalten. Der Vortrag der Berufungsbegründung geht hierüber nicht hinaus. Auch er enthält keine hinreichenden, nachprüfbaren Angaben zu den näheren Umständen einer solchen Vorgehensweise der Klägerin und steht auch in Widerspruch zu den in dem „Rücktrittsschreiben“ vom 22.12.2010 selbst enthaltenen Angaben zu den Gründen dieses Rücktritts, wenn es darin heißt, dass „aufgrund jüngster Auftragseingänge unser Werk bis ca. April 2011 im Bereich der Flächenelemente und Stabteile voll ausgelastet“ sei und die Beklagte „daher“ - nicht jedoch, was nach dem Prozessvortrag der Beklagten nahegelegen hätte, aufgrund der Forderung von niedrigeren Angebotspreisen von dem Angebot vom 13.12.2010 zurücktrete.

Der Klägerin ist durch die pflichtwidrige Abstandnahme der Beklagten von dem Angebot mit einer für den Erlass eines Grundurteils hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden, zumal der Klägerin hierfür auch die Beweisregel des § 287 ZPO zugute kommt.

Dieser Schaden liegt darin, dass die Klägerin aufgrund der Rücknahme des bindenden Angebots der Beklagten den im Raum stehenden Auftrag der Firma T-M GmbH & Co. KG, auf den sie sich beworben hatte, nicht erhalten hat und deshalb nicht hat durchführen können mit der Folge, dass ihr ein Gewinn entgangen sein kann. Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wenn die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte und der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen wäre. Für eine Beschränkung des Ersatzes auf das negative Interesse besteht in den Fällen des unberechtigten Widerrufes eines bindenden Vertragsangebotes kein Grund. Soweit in den Fällen gescheiterter Vertragsverhandlungen die Haftung aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse beschränkt wird, geschieht dies im Hinblick auf den Grundsatz der negativen Vertragsfreiheit des Pflichtigen, der sich auch gegenüber dem die Schadensersatzpflicht begründenden Vertrauensschutz der anderen Partei dahin auswirkt, dass lediglich der Ausgleich des Vertrauensschadens zu gewähren ist. Dafür besteht aber keine Veranlassung, wenn der Pflichtige eine privatautonome Willenserklärung abgegeben hat, von der er anschließend pflichtwidrig abrückt. Ein bindendes Angebot räumt dem Berechtigten eine Rechtsposition ein, die einer vertraglichen Option gleichkommt, für deren Verletzung der Pflichtige nach vertraglichen Grundsätzen auf den vollen Ersatz des positiven Interesses haftet. Davon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. So hat der Bundesgerichtshof im Falle der Abschlussverweigerung trotz bindenden Vertragsangebotes angenommen, dass der Geschädigte den Schaden geltend machen kann, der ihm durch diese Pflichtverletzung, also dadurch entstanden sei, dass der Vertrag nicht mit dem sich pflichtwidrig verhaltenden Bieter, sondern zustande gekommen war, sondern ein anderer Bieter beauftragt werden musste. Dies ist aber ebenso wie der entgangene Gewinn aus dem beabsichtigen Vertrag ein Schaden, der nur dadurch eingetreten ist, dass der Pflichtige den Abschluss des Vertrages pflichtwidrig vereitelt hat, mithin - anders als der unter das negative Interesse fallende entgangene Gewinn aus einen Drittgeschäft - eine Form des positiven Interesses. Dafür ob und in welcher Umfang, der Klägerin durch die vertragliche Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist, gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Danach reicht - was im Höheverfahren Bedeutung erlangen kann - als Beweismaß eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach rechtsfehlerfrei und zutreffend festgestellt.

Der Klägerin wäre von der Bauherrin T-M GmbH & Co. KG ein Auftrag - im Wesentlichen auf der Grundlage ihres gegenüber der Bauherrin abgegebenen Angebotes - erteilt worden. Die dahingehenden, auf den Bekundungen des Zeugen P beruhenden Feststellungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert.

Für die Feststellung einer Auftragsvergabe der Bauherrin an die Klägerin reicht das Vorliegen einer hinreichenden, das heißt deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Eine Auftragsvergabe an die Klägerin war nach den Bekundungen des Zeugen P mit solcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Zeuge hat angegeben, es sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% davon auszugehen, dass der Klägerin der Auftrag erteilt worden wäre. Vor einer endgültigen Auftragserteilung hätten lediglich wenige Details geklärt werden sollen, etwa: die Absprache von Terminen wie auch die Frage einer etwaigen Wegfalls einzelner Angebotspositionen und der Konkretisierung einzelner Angebotspreise und schließlich die Frage einer Gewährung von Skonti und Rabatten. Der Zeuge hat es als so gut wie ausgeschlossen bezeichnet, dass die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin und die Auftragserteilung an diese an den noch zu verhandelnden Details gescheitert wären. Nach seinen weiteren Bekundungen hätte der Geschäftsführer und Inhaber der Bauherrin „den Vertrag unterschrieben“, da „nicht zu erwarten gewesen sei, dass Herr M sich gegen die Klägerin - welche der deutlich günstigste Anbieter gewesen sei - entschieden hätte“. Der Zeuge hat in dem Zusammenhang die Angebotssumme der Klägerin mit 1,433 Mio. Euro und diejenige des nächstgünstigsten Bieters - der Firma X, die nach dem Bietverzicht der Klägerin den Auftrag erhalten hatte und für die die Beklagte, offenbar zu besseren Konditionen als gegenüber der Klägerin angeboten, gar als Nachunternehmerin tätig wurde - mit 1,704 Mio. Euro mitgeteilt. Dieser Angebotspreisunterschied war für die Bauherrin nach den Angaben des Zeugen P neben der ihr bekannten Arbeitsqualität der Klägerin ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Dass sich das Angebot der Klägerin nicht unmittelbar an die Bauherrin selbst gerichtet hat, sondern an das Architektenbüro B, steht der Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Auftragserteilung nicht entgegen. Denn dieses Architektenbüro war von der Bauherrin mit der Ausschreibung betraut worden, so dass deren Einschaltung lediglich formalen Charakter hatte. Wahrer Adressat des Angebot war mithin nicht das Architektenbüro, sondern die Bauherrin selbst.

Auch die weiteren gegen die Annahme einer Auftragserteilung an die Klägerin vorgebrachten Einwendungen der Berufung sind unerheblich.

War aber hiernach eine Auftragsvergabe an die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, genügt dies zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens der Klägerin.

Wie ausgeführt, ist dieser Schaden danach zu berechnen, wie die Klägerin stünde, wenn es nicht zur Abstandnahme der Beklagten von dem Angebot gekommen wäre. Zu dem im Falle einer Abschlussverweigerung trotz bindendem Vertragsangebot nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden gehört - im Falle des Entgangs eines Auftrags - auch der Ersatz eines dadurch entgangenen Gewinns. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Gewinnentgangs hat die Klägerin, die sich zudem auf § 252 Satz 2 BGB berufen kann, hier nach den weiter zutreffenden Ausführungen des Landgerichts durch Vorlage eines baubetrieblichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T2 vom 11.07.2012 dargetan. Dass die Klägerin bei Durchführung des Auftrags durch die Bauherrin, wäre er ihr erteilt worden, keinen Gewinn erzielt hätte, steht derzeit nicht fest. Das dahingehende Vorbringen der Beklagten ist ersichtlich spekulativ und nicht mit ausreichendem Tatsachenvortrag unterlegt.

Die Klärung der Höhe eines solchen Gewinnentgangs als Schaden ist dem Betragsverfahren vorbehalten.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin infolge der Absage der Beklagten gehindert war, ihr gegenüber der Firma T-M GmbH & Co. KG abgegebenes Angebot vom 17.12.2010 aufrechtzuerhalten und den auf dieser Grundlage zu erwartenden Auftrag durchzuführen.

Die Klägerin hatte sich mangels eigener Möglichkeiten der Beklagten als einzuschaltender Nachunternehmerin bedient, um Stahlbetonfertigteile für das Bauvorhaben der Firma T-M GmbH & Co. KG liefern zu können. Nach der vorzeitigen Lossagung der Beklagten von dem der Klägerin gemachten befristeten Angebot war die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihr gegenüber der Bauherrin T-M GmbH & Co. KG abgegebenes Angebot aufrechtzuerhalten und die darin angebotenen Leistungen zu erbringen. Dass der Klägerin die Einschaltung und Verpflichtung eines anderen Nachunternehmers im Umfang und zu den Konditionen des Angebotes der Beklagten möglich gewesen wäre, um die im eigenen Leistungsangebot gegenüber der Bauherrin angebotenen Leistungen erfüllen zu können, ist von der Beklagten nicht ansatzweise dargetan und auch sonst für den Senat nicht ersichtlich.

Das der Klägerin vorliegende Angebot der Firma S Fertigteilbau GmbH, T3, vom 10.12.2010 war gegenüber dem Angebot der Beklagten keine in Betracht kommende Alternative, weil dieses Angebot - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - hinter den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückbleibt und infolgedessen mit dem Angebot der Beklagten nicht vergleichbar ist.

Soweit die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat und weiter geltend macht , dass die Firma S auf Anfrage der Klägerin bereit gewesen wäre, ihr Angebot „nachzubessern“ und bislang nicht angebotene Positionen zusätzlich - neu - anzubieten, reicht dies für ein erhebliches Bestreiten des Nicht-Zur-Verfügung-Stehens eines Alternativangebotes nicht aus. Denn diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, zu welchen Preiskonditionen die Firma S ein Nachtragsangebot erstellt haben würde und dass bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Preiskonditionen ein solches Nachtragsangebot für die Klägerin in gleicher Weise wie bei Zugrundelegung des Angebots der Beklagten auskömmlich gewesen wäre.

Eine Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin am Unterbleiben einer Auftragserteilung durch die Bauherrin kommt nicht in Betracht. Soweit ein etwaiges Mitverschulden die Schadensentstehung beträfe, scheitert seine Berücksichtigung schon daran, dass gegenüber einer - wie hier vorliegenden - vorsätzlichen Pflichtverletzung ein allenfalls fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten in der Regel zurücktritt. Aber auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht war die Klägerin nicht gehalten, sich unter dem damals herrschenden Zeitdruck im laufenden Bieterverfahren um die Beauftragung eines anderen Subunternehmers zu bemühen. Im Übrigen hätte die für den Einwand des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konkret dartun müssen, dass entsprechende auskömmliche Angebote vorhanden waren. Daran fehlt es, worauf das Landgericht richtig hingewiesen hat.“

Die Stellungnahme der Beklagten vom 16.7.2014 enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Beklagte hat durch den „Rücktritt“ von ihrem Angebot vom 13.12.2010 ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Rechtsverhältnis verletzt. Ihre dagegen erhobenen Einwendungen sind - wie das Landgericht und der Senat ausgeführt haben - ohne Substanz und deshalb prozessual unbeachtlich. Die Stellungnahme der Beklagten geht über die schon erhobenen Einwände nicht hinaus. Die Beklagte ist der Klägerin daher dem Grunde nach aus §§ 311, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dieser ist hier - wie der Senat ausgeführt hat - auf das geltend gemachte positive Interesse gerichtet. Für den Erlass eines Grundurteils genügt es, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen mit hinreichender Sicherheit in irgendeiner Höhe besteht. Nach diesen Maßstäben ist der Eintritt eines ersatzfähigen Schadens hinreichend wahrscheinlich, zumal auch insoweit schon die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Die Feststellungen zur Schadenshöhe sind dem Betragsverfahren vorbehalten, wobei der Einwand des Mitverschuldens nicht durchgreift. Auch das hat der Senat bereits ausgeführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

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Tenor

  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.11.2013 (91 O 121/11) wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

  • 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.