Vertragsrecht: Vergütungspauschale von 15 Prozent auch im Formularvertrag wirksam

bei uns veröffentlicht am27.10.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Baurecht - Vertragsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 Prozent des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauunternehmens entschieden. Dieses hatte mit dem Bauherren einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses geschlossen. Der Formularvertrag legte fest, dass der Unternehmer bei Kündigung durch den Bauherren einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen könne, sofern nicht der Bauherr nachweise, dass der dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 Prozent sei. Zudem wurde dem Bauherrn ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass er das Vorhaben nicht finanziert bekomme. Der Bauherr erklärte noch vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließ das Haus von einem anderen Unternehmer errichten. Der Bauunternehmer hatte ihn daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 Prozent des Baupreises verklagt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Richter führten aus, dass der Rücktritt des Bauherren unwirksam sei. Die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts hätten nicht vorgelegen. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige den Bauunternehmer, die vereinbarte pauschalierte Vergütung zu verlangen. Die Formularklausel verstoße nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Zwar fehle in der Klausel der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherren der Nachweis gestattet sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel. Der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens ermögliche auch den Nachweis, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden” sei auch ein solcher von „Null”.

Die Klausel gewähre dem Bauunternehmer auch keine unangemessen hohe Vergütung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15 Prozent des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem gesetzlichen Vergütungsanspruch ab, der bei Kündigung durch den Bauherren beansprucht werden könne. Dort sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15 Prozent sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angemessen (OLG Koblenz, 8 U 1030/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Koblenz: Urteil vom 27.08.2010 - 8 U 1030/09

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier und gegen das am 24.08.2009 verkündete Ergänzungsurteil der Einzelrichterin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einer durch die Beklagten erfolgten „Kündigung“ eines Vertrages über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses „Sommerhit“ auf Zahlung einer Vergütungspauschale sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch das Urteil vom 20.07.2009 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.029,35 Euro, d. h. von 15% des Gesamtpreises für das Haus (93.529 Euro), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Weiterhin hat es die Beklagten durch das Ergänzungsurteil vom 24.08.2009 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 755,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen.

Das Landgericht ist von einer Kündigung des Werkvertrages ausgegangen, da die Beklagten die vertraglich vereinbarten Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten. Aufgrund der Kündigung sei die Klägerin berechtigt, den Vergütungsanspruch aus § 649 BGB i.V.m. der vereinbarten Pauschalierung unter § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Hausvertrages geltend zu machen. Die Pauschale von 15% sei noch angemessen.

Gegen die beiden Urteile richten sich die Berufungen der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.

Durch Beschluss des Senats vom 21.10.2009 sind die beiden Berufungsverfahren gem. § 518 Satz 2 ZPO verbunden worden.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 15% des vereinbarten Gesamtpreises aus § 649 BGB i. V. m. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages zuerkannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vertrag nicht durch einen wirksamen Rücktritt beendet worden. Das in § 1 der Zusatzvereinbarung zum Hausvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht konnten die Beklagten durch die Erklärung in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 mangels Vorliegens der Rücktrittsvoraussetzungen nicht wirksam ausüben. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen haben sie der Klägerin weder den Finanzierungsantrag vorgelegt noch nach einer am 16.10.2007 per E-Mail erhaltenen Finanzierungsabsage innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Rücktritt erklärt.

Das Landgericht hat die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 deshalb zutreffend als Kündigung im Sinne des § 649 BGB gewertet. Durch diese Kündigung ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der gem. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages vereinbarten Vergütungspauschale begründet worden. Die Vereinbarung hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

Zwar ist anerkannt, dass auf Abwicklungsklauseln gem. § 308 Nr. 7 BGB, die die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln, wegen der vergleichbaren Interessenlage die Vorschrift des § 309 Nr. 5 b BGB analog Anwendung findet. Danach ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel gerecht.

Sie gestattet dem Bauherrn in § 8 Ziffer 1 a. E. ausdrücklich den Nachweis, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die

Pauschale ist. Zwar fehlt der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden bzw. ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB überhaupt nicht entstanden ist. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat dies jedoch für unschädlich. Einen solchen dem Gesetzeswortlaut voll inhaltlich entsprechenden - weiteren - Hinweis zu fordern, käme einer reinen Förmelei gleich, da dies nach objektivem Empfängerhorizont und auch aus der Sicht des „rechtsunkundigen Durchschnittskunden“ bereits aus der vorliegend verwendeten Formulierung ersichtlich ist. Wenn es dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass dem Unternehmer ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, ist ihm damit auch der Nachweis gestattet, dass gar kein Schaden entstanden ist. Das AG München hat insoweit richtig darauf hingewiesen, dass ein geringerer Schaden auch ein solcher von 0 ist.

Zwar hat das OLG Celle in dem Urteil vom 03.07.2008 - 13 U 68/08 - eine Klausel deshalb für unwirksam gehalten, weil - wie im vorliegenden Fall - der ausdrückliche Hinweis fehlte, dass auch der Nachweis möglich sei, dass ein Anspruch im Sinne des § 649 BGB gar nicht entstanden sei. Dem vermag sich der erkennende Senat jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das OLG Celle selbst in der vorgenannten Entscheidung darauf hinweist „im Hinblick auf die im Verbandsprozess erforderliche kundenfeindlichste Auslegung ist es auch nicht möglich, die Klausel dahingehend auszulegen, dass die vom Verwender gewählte Formulierung auch die - ausdrückliche - Erklärung enthalte, dass ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB gar nicht entstanden ist“. Dem Sinn und Zweck der gegenüber dem früheren AGB-Recht geänderten Klausel, den Kunden unzweideutig und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es ihm gestattet ist, den Gegenbeweis zu führen, ist durch die gewählte Formulierung hinreichend Rechnung getragen.

Die Pauschalierungsklausel gewährt auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 a BGB).

Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Bauherrn geschuldet wäre. Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gem. § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung zur Vergütungspauschale von 15% im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses getroffen. Von einigen Oberlandesgerichten wurde die Höhe der Vergütungspauschale von 15% als angemessen erachtet.

Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit ist nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage abzustellen. Bei der somit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weicht eine Pauschale von 15% nicht unangemessen davon ab, was der Unternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrechnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15% des Gesamtpreises erscheint dem Senat nicht unangemessen.

Diesem Ergebnis steht auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.04.2002 - 1 U 1763/00 - nicht entgegen, weil die jenem Verfahren zugrunde liegende Klage nicht an einer überhöhten Pauschale von 16% des Auftragswertes sondern an der unzureichenden Darlegung durch die Klägerin gescheitert ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die von dem OLG Celle in der genannten Entscheidung vorgenommene Auslegung der Pauschalierungsklausel gegeben, da diese Auslegung Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Deshalb hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 28.05.2010 - 8 U 1269/09 - die Revision zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.029,35 Euro festgesetzt.


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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 27. Aug. 2010 - 8 U 1030/09

bei uns veröffentlicht am 27.08.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1) Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier und gegen das am 24.08.2009 verkündete.

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Tenor

1) Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier und gegen das am 24.08.2009 verkündete Ergänzungsurteil der Einzelrichterin werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einer durch die Beklagten erfolgten "Kündigung" eines Vertrages über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses "Sommerhit" auf Zahlung einer Vergütungspauschale sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZP0).

3

Durch das Urteil vom 20.07.2009 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.029,35 Euro, d.h. von 15% des Gesamtpreises für das Haus (93.529 Euro), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Weiterhin hat es die Beklagten durch das Ergänzungsurteil vom 24.08.2009 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 755,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen.

4

Das Landgericht ist von einer Kündigung des Werkvertrages ausgegangen, da die Beklagten die vertraglich vereinbarten Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten. Aufgrund der Kündigung sei die Klägerin berechtigt, den Vergütungsanspruch aus § 649 BGB i.V.m. der vereinbarten Pauschalierung unter § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Hausvertrages geltend zu machen. Die Pauschale von 15% sei noch angemessen.

5

Gegen die beiden Urteile richten sich die Berufungen der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.

6

Durch Beschluss des Senats vom 21.10.2009 sind die beiden Berufungsverfahren gem. § 518 Satz 2 ZP0 verbunden worden.

II.

7

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 15% des vereinbarten Gesamtpreises aus § 649 BGB i.V.m. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages zuerkannt.

8

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vertrag nicht durch einen wirksamen Rücktritt beendet worden. Das in § 1 der Zusatzvereinbarung zum Hausvertrag (Bl. 20 GA) vereinbarte Rücktrittsrecht konnten die Beklagten durch die Erklärung in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 (Bl. 21 GA) mangels Vorliegens der Rücktrittsvoraussetzungen nicht wirksam ausüben. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen haben sie der Klägerin weder den Finanzierungsantrag vorgelegt noch nach einer am 16.10.2007 per E-Mail erhaltenen Finanzierungsabsage innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Rücktritt erklärt.

9

Das Landgericht hat die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 deshalb zutreffend als Kündigung im Sinne des § 649 BGB gewertet. Durch diese Kündigung ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der gem. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages vereinbarten Vergütungspauschale begründet worden. Die Vereinbarung hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

10

Zwar ist anerkannt, dass auf Abwicklungsklauseln gem. § 308 Nr. 7 BGB, die die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln, wegen der vergleichbaren Interessenlage die Vorschrift des § 309 Nr. 5 b BGB analog Anwendung findet (BGH Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 308 Rdn. 38 m.w.N.). Danach ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

11

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel gerecht.

12

Sie gestattet dem Bauherrn in § 8 Ziffer 1 a.E. ausdrücklich den Nachweis, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Zwar fehlt der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden bzw. ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB überhaupt nicht entstanden ist. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat dies jedoch für unschädlich. Einen solchen dem Gesetzeswortlaut voll inhaltlich entsprechenden - weiteren - Hinweis zu fordern, käme einer reinen Förmelei gleich, da dies nach objektivem Empfängerhorizont und auch aus der Sicht des "rechtsunkundigen Durchschnittskunden" (siehe Ulmer/Brandner/ Hensen AGBR 10. Aufl., § 309 Nr. 5 BGB Rdn. 20) bereits aus der vorliegend verwendeten Formulierung ersichtlich ist (AG München Urteil vom 31.08.2007 - 222 C 20175/06, NJW-RR 2008, 139). Wenn es dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass dem Unternehmer ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, ist ihm damit auch der Nachweis gestattet, dass gar kein Schaden entstanden ist. Das AG München (a.a.O.) hat insoweit richtig darauf hingewiesen, dass ein geringerer Schaden auch ein solcher von 0 ist.

13

Zwar hat das OLG Celle in dem Urteil vom 03.07.2008 - 13 U 68/08 - eine Klausel deshalb für unwirksam gehalten, weil - wie im vorliegenden Fall - der ausdrückliche Hinweis fehlte, dass auch der Nachweis möglich sei, dass ein Anspruch im Sinne des § 649 BGB gar nicht entstanden sei. Dem vermag sich der erkennende Senat jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

14

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das OLG Celle selbst in der vorgenannten Entscheidung darauf hinweist "im Hinblick auf die im Verbandsprozess erforderliche kundenfeindlichste Auslegung ist es auch nicht möglich, die Klausel dahingehend auszulegen, dass die vom Verwender gewählte Formulierung auch die - ausdrückliche - Erklärung enthalte, dass ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB gar nicht entstanden ist". Dem Sinn und Zweck der gegenüber dem früheren AGB-Recht geänderten Klausel, den Kunden unzweideutig und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es ihm gestattet ist, den Gegenbeweis zu führen, ist durch die gewählte Formulierung hinreichend Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2004 - 13 W 320/04).

15

Die Pauschalierungsklausel gewährt auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 a BGB).

16

Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Bauherrn geschuldet wäre. Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gem. § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

17

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung zur Vergütungspauschale von 15% im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses getroffen (ein Schadenspauschale gem. § 309 Nr. 5 BGB von 15% im Kfz-Neuwagengeschäft hat er für angemessen erachtet, siehe Palandt/Grüneberg a.a.O. § 309 Rdn. 28 m.w.N.). Von einigen Oberlandesgerichten wurde die Höhe der Vergütungspauschale von 15% als angemessen erachtet (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2009 - 8 U 49/08 m.w.N.).

18

Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit ist nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage abzustellen (BGH Urteil vom 10.03.1983 - VII ZR 301/82, NJW 1983, 1492 m.w.N.). Bei der somit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weicht eine Pauschale von 15% nicht unangemessen davon ab, was der Unternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrechnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15% des Gesamtpreises erscheint dem Senat nicht unangemessen.

19

Diesem Ergebnis steht auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.04.2002 - 1 U 1763/00 - nicht entgegen, weil die jenem Verfahren zugrunde liegende Klage nicht an einer überhöhten Pauschale von 16% des Auftragswertes sondern an der unzureichenden Darlegung durch die Klägerin gescheitert ist.

20

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten begründet.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP0.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZP0.

23

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZP0 für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die von dem OLG Celle in der genannten Entscheidung vorgenommene Auslegung der Pauschalierungsklausel gegeben, da diese Auslegung Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Deshalb hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 28.05.2010 - 8 U 1269/09 - die Revision zugelassen.

24

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.029,35 Euro festgesetzt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.