Werbung: Wer mit langjähriger Tradition wirbt, muss auch welche haben

bei uns veröffentlicht am31.08.2010

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Zusammenfassung des Autors
OLG Oldenburg vom 22.04.10 - Az: 1 W 12/10 - Werbung mit einer „110-jährigen Möbeltradition“ enthält eine Qualitätsaussage - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Werbung mit einer „110-jährigen Möbeltradition“ enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solchen Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall eines Möbelunternehmens. Dieses hatte mit „110 Jahre Familientradition“ und „110 Jahre Möbeltradition“ geworben und aus Anlass des „Jahrhundert“-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.

Der Antrag war erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte „Alters- oder Traditionswerbung“ grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110-jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe (OLG Oldenburg, 1 W 12/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Oldenburg: Urteil vom 22.04.2010 (Az: 1 W 12/10)

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 08.03.2010 geändert.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

„110 Jahre Z. Möbeltradition“,

auch wenn dies wie aus den nachstehend in Fotokopie wiedergegebenen Anzeigen ersichtlich erfolgt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.


Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2010 Bezug genommen, mit dem die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg einen Antrag der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der im Tenor dargestellten Werbung abgelehnt hat. Gegen diesen, ihm am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 16.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat die Sache in ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung übergeleitet.

Der Verfügungskläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen - wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich - stattzugeben.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.


Das Rechtsmittel des antragsbefugten Verfügungsklägers ist begründet. Der im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig. seine Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungskläger ist als rechtsfähiger Förderungsverband i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich antragsbefugt. Dies gilt auch für den Streitfall im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten. Diese hat ihren Sitz in D. und handelt mit Wohnmöbeln. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich im Westen bis über O. hinaus, im Osten bis über das Umland B.s hinaus. Dieser Einzugsbereich deckt sich regional in erheblichem Umfang mit dem der ebenfalls mit Wohnmöbeln handelnden Mitglieder des Verfügungsklägers. Denn zu seinen Mitgliedern gehört eine ausreichende Anzahl an Unternehmen und Verbänden, deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten berührt werden. Dazu hat der Verfügungskläger auch jeweils Wettbewerbsverhältnisse zwischen seinen repräsentativen Mitgliedern und der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht.

Die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der vorgelegten Mitgliederliste des Verfügungsklägers hat ihr Verfahrensbevollmächtigter anwaltlich zu Protokoll versichert. Dazu war er als Mitglied der bevollmächtigten Anwaltskanzlei infolge deren genereller Beauftragung zur Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben für den Verfügungskläger, aber auch durch eine schriftliche Bevollmächtigung speziell für dieses Verfahren zusätzlich ausdrücklich ermächtigt worden.

Der Senat hat mit den Parteien auf der Grundlage der allgemein und gerichtsbekannten Betätigungsfelder der Vereinsmitglieder, den Ausdehnungen ihrer räumlichen Einzugsbereiche sowie deren Überschneidungen mit dem Einzugsbereich der Verfügungsbeklagten die Frage der Anspruchs und Klagebefugnis des Verfügungsklägers ausführlich erörtert. Diese Erörterung hat ergeben, dass jedenfalls hinsichtlich der räumlichen Tätigkeitsbereiche der im Großraum B./O. werblich auftretenden Firmen M. und S. (hier namentlich in den Bereichen der sog. „weißen Ware“) nicht nur geringe Überschneidungen vorhanden sind. Insbesondere besteht aber in Bezug auf die in der vorbezeichneten Region als einer der Marktführer im Möbelhandel zu qualifizierende D. GmbH & Co KG mit Sitz in A./P. in der Nähe B.s schon infolge des tatsächlichen Kundenstroms, der auch durch eine überregionale Werbung in diesem Sinne gefördert wird, eine erhebliche Überlappung der Einzugsbereiche.

Es war danach festzustellen, dass der Verfügungskläger aus der dargestellten Überschneidung der gewerblichen Interessen seiner repräsentativen Mitglieder mit den gewerblichen Interessen der Verfügungsbeklagten, die nicht nur in regionalen Randbereichen, sondern auch im Kernbereich der Angebotspalette auf dem Wohnmöbelmarkt besteht, eine Anspruchs und Klageberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten kann.

In der Sache beanstandet der Verfügungskläger zu Recht eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt einer irreführenden, weil inhaltlich falschen Angabe zu einer relevanten Eigenschaft des Unternehmens der Verfügungsbeklagten (§ 5 Satz 2 Nr. 3 UWG). Denn die Verfügungsbeklagte hat mit ihrer Werbung die Botschaft verkündet, dass sie wegen ihrer „110jährigen Möbeltradition“ ein „Jahrhundert“-Jubiläum feiert und aus diesem Anlass u. a. Sonderangebote macht.

Nach der Rechtsprechung ist eine Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg des Unternehmens (sog. Alters oder Traditionswerbung) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Werbung muss allerdings hinsichtlich ihrer zeitlichen Anknüpfungen richtig sein und die - auch im Streitfall hervorgehobene - Unternehmenskontinuität muss tatsächlich während des hervorgehobenen Zeitraums angedauert haben. Diese Anforderungen sind geboten, weil die sog. „Alterswerbung“ versteckte Qualitätssignale enthält, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zugunsten des Werbenden zu beeinflussen. Das maßgebliche Qualitätssignal ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine im modernen Wirtschaftsleben besonders seltene langzeitigkontinuierliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens durch alle politischen und wirtschaftlichen Wirrungen innerhalb des angegebenen Zeitraums hindurch, in den (im Streitfall 1900 - 2010) zwei Weltkriege und einige Wirtschaftskrisen fielen. Wer unter diesen Umständen ein Unternehmen (jedenfalls im Familienverbund) überlebens- oder zumindest wiederaufbaufähig erhalten hat, verdient aus der Sicht des Verkehrs Respekt und Vertrauen gerade auch in seine derzeitige unternehmerische Leistungskraft und die Qualität seiner Angebote.

Im Streitfall hat das Landgericht Zweifel daran geäußert, dass die beworbene Altersangabe die Vorstellung erzeugen könne, die Beklagte, also die „Z. GmbH & Co KG“ sei bereits vor 110 Jahren gegründet worden. Dieses Argument trifft nicht den Kern des Problems. Entscheidend ist vielmehr, ob die in den Vordergrund gestellte 110jährige Tradition und/oder Kontinuität an irgendeinem dauerhaft fortbestehenden und das Unternehmen betreffenden Umstand festgemacht werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig besteht das aktuell in D. betriebene Unternehmen seit 1992 und nicht seit 1900. Nach den Angaben in der Werbebroschüre soll die „Möbeltradition“ im Jahr 1900 mit der Schreinerei des F. Z. begonnen haben. Dies kann nicht als zeitlicher Anknüpfungspunkt für eine „Tradition“ des aktuellen Unternehmens dienen. Denn die alte Schreinerei wurde nicht über 110 Jahre bis heute als Teil des „Z.“ fortgesetzt. Die alte Schreinerei ging vielmehr in der Fa. T. auf, die bis 1997 in der Gesellschaftsform einer KG fortgesetzt wurde und anschließend in der L. GmbH & Co KG auf. Daraus kann keine Tradition des 1992 begründeten aktuellen Betriebs der Verfügungsbeklagten hergeleitet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, so dass es keiner besonderen Vollstreckbarkeitsanordnung bedarf.



Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)