Wettbewerbsrecht: Irreführung bei Verschleierung des werblichen Charakters einer Sendung

bei uns veröffentlicht am03.12.2010

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
OLG Hamm vom 19.08.10 - Az: I-4 U 66/10 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Belrin Mitte
Es liegt eine Irreführung vor, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zweier Immobilienfirmen. Der Beklagte hatte Karten, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden waren, in Briefkästen von Privathäusern einwerfen lassen. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.

Das OLG hat das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot bestätigt. Nach Auffassung der Richter liege eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten vorgespielt werde, ein Paketdienstunternehmen habe die Sendung eines Dritten nicht zustellen können. Tatsächlich sollte aber Infopost eines Unternehmens verteilt und der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde so letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen (OLG Hamm, I-4 U 66/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Hamm: Urteil vom 19.08.2010 - I-4 U 66/10, 4 U 66/10

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Februar 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts die Worte „oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen“ entfallen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Am 04.01.2010 wurde die als Anlage AS 1 überreichte Benachrichtigungskarte „Benachrichtigung Paketzustellung“, wie folgt:

in den Briefkasten des Privathauses am C-Weg in S eingeworfen.

Nach Behauptung des Antragstellers hat der Zeuge S2 die auf der Benachrichtigungskarte angegebene Telefonnummer angerufen. Dort habe sich der Angerufene für die Antragsgegnerin gemeldet und sofort gefragt, ob Interesse am Verkauf oder Kauf von Immobilien bestehe. Es habe ein Beratungstermin vereinbart werden sollen.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2010 wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 3, 5 I und 7 I UWG erfolglos ab. Die Antragsgegnerin antwortete: „bla bla bla. Sollten Sie uns weiterhin mit ´Müll´ belästigen, werden wir gegen Sie und Ihren Mandanten vorgehen“.

Durch Beschlussverfügung vom 18.01.2010 hat das Landgericht es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die als Anl. AS 1 in Kopie überreichte Benachrichtigungskarte in Hausbriefkästen einzuwerfen oder durch Dritte einwerfen zu lassen oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen, wenn dies darauf abzielt, den Empfänger zu einem Anruf bei der Antragsgegnerin zu bewegen, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt und gegebenenfalls ein diesbezüglicher Beratungstermin mit ihm vereinbart werden soll.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin, mit der diese ihre Passivlegitimation und eine Verbotswidrigkeit in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S2 und T die einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil bestätigt. Es hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen §§ 7 und 3 UWG gesehen.

Wegen des weiteren Sachverhalts in erster Instanz und der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie bestreitet zunächst, dass es allein Ziel der Benachrichtigungskarte gewesen sei, den Empfänger dazu zu veranlassen, unter der angegebenen Telefonnummer anzurufen. Jedenfalls sei, so ihre Auffassung, die „umgekehrte“ Telefonwerbung mit der Aufforderung, den Werbenden anzurufen, wettbewerblich zulässig. Alsdann greift die Antragstellerin die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Aussage des Zeugen S2 sei unplausibel. Es könne sich schon deshalb nicht die Antragsgegnerin gemeldet haben, weil es sich bei der auf dem Benachrichtigungsschein angegebenen Telefonnummer nicht um ihre Nummer gehandelt habe, sondern um die Nummer eines Callcenters, das für die I tätig gewesen sei. Durch den Zeugen T sei vielmehr glaubhaft gemacht worden, dass es gerade nicht die Antragsgegnerin gewesen sei, die die Karten verteilt und das Callcenter beauftragt habe, sondern die I, die im Übrigen auch als Absender auf den Benachrichtigungskarten angegeben sei. Die Aussage des Zeugen S2 sei auch unter weiteren Gesichtspunkten merkwürdig. Es sei ausgeschlossen, dass das Gespräch so verlaufen sei, wie der Zeuge S2 es angegeben habe. Die Callcenter-Mitarbeiter hätten mitgeteilt, dass sie dem Gesprächspartner ein Infopaket über Immobilien hätten zukommen lassen wollen. Sie hätten ihm dann angeboten, das Paket zu einem Zeitpunkt zuzustellen, an dem jemand vor Ort sei, der das Paket annehmen könne. Alternativ hätte das Paket auch bei der I abgeholt werden können. Ferner spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S2, dass die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte nur in teilweise geschwärzter Form vorgelegt worden sei. Dies lege nahe, dass die Karte gar nicht dem Briefkasten des Zeugen S2 entnommen worden sei. Bei korrekter Würdigung der Beweise ergebe sich keine Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns, selbst wenn sie sich das Verhalten der I zurechnen lassen müsse. Unstreitig sei es zulässig, Werbebroschüren direkt in den Briefkasten einzulegen oder wie hier eine Benachrichtigungskarte über den Zustellversuch zu hinterlassen, wenn beispielsweise die Infomappe aufgrund ihrer erheblichen Größe nicht in den Briefkasten gepasst habe und sie insbesondere auch bei außen liegenden Briefkästen nicht einfach vor die Tür gelegt werden solle. Sinn und Zweck der Benachrichtigungskarte sei es lediglich gewesen, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, ihm die Infomappe zukommen zu lassen oder, falls dieser kein Interesse daran habe, keine weiteren Zustellversuche zu unternehmen. Es sei dem Empfänger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es um die Zustellung von Katalogen oder von Werbematerial gehe. Er werde nicht wie etwa bei unlauterer Telefonwerbung überrumpelt, da er in dem Telefonat sofort erfahre, um was es gehe, nämlich um eine Infomappe hinsichtlich der Finanzierung von Immobilien. Er könne sich frei entscheiden, ob er sich für dieses Werbematerial, also nicht etwa einen Geschäftsabschluss oder ähnliches, interessiere. Da die Antragsgegnerin bzw. die I transparent gehandelt habe, liege weder eine unzumutbare Belästigung noch sonst irgendein wettbewerbswidriges Verhalten vor.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und - auch unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 18.10.2010 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass in der einstweiligen Verfügung die Worte „oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen“ entfallen.

Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege hier kein Fall zulässiger umgekehrter Telefonwerbung vor. Es handele sich anders als bei transparenten Formen umgekehrter Telefonwerbung nicht um eine als solche erkennbare Aufforderung des Werbenden zu Anrufen von Interessenten. Es werde dem Adressaten der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte vielmehr vorgetäuscht, er solle einen Paketdienst wegen einer ihm unzustellbaren Sendung „Infopost-Schwer“ eines Dritten anrufen. Nur durch seinen Anruf bei dem vermeintlichen Paketdienst könne der Adressat klären, was ihm von wem nicht habe zugestellt werden können. Anlässlich des Anrufs sehe sich der Adressat dann unerwartet mit dem werblichen Anliegen der Antragsgegnerin konfrontiert und müsse sich damit wie im Falle unerbetener Telefonwerbung auseinandersetzen. Hierin sei eine unzumutbare Belästigung i. S. v. § 7 I UWG durch täuschende und aufdrängende Umgehung des Verbots unerbetener Telefonwerbung zu sehen. Zudem liege eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen durch getarntes Werbematerial i. S. v. § 4 Nr. 3 UWG vor. Die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte sei unverkennbar einer DHL-Benachrichtigungskarte nachgebildet. Weiter sei hierin eine Irreführung über die Identität des Unternehmens und die Beweggründe für die geschäftliche Handlung i. S. v. § 5 I Nr. 3 UWG zu sehen. Aus der Benachrichtigungskarte seien weder der Absender noch dessen werbliches Anliegen ersichtlich gewesen. Das Landgericht sei nach sorgfältiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wobei es keineswegs nur auf die Angaben der Zeugen S2 und T angewiesen gewesen sei. Zudem habe der Zeuge T keinerlei Angaben zu dem hier streitgegenständlichen Fall S2 machen können. Die von der Antragsgegnerin in den Angaben des Zeugen S2 gesehenen Widersprüchlichkeiten bestünden nicht. Der Zeuge S2 habe glaubhaft bekundet, dass man sich bei dessen Anruf bei der auf der Benachrichtigungskarte angegebenen Telefonnummer als „H GmbH“ vorgestellt habe. Die Adressatenschwärzung sei lediglich erfolgt, weil die Identität des Empfängers nicht schon unnötigerweise mit der Abmahnung habe offen gelegt werden sollen. Aus diesen Gründen handele es sich keineswegs um eine zulässige Briefkastenwerbung, sondern um einen grob irreführenden und unzumutbar belästigenden Versuch der Anbahnung eines telefonischen Werbegesprächs. Unbeschadet dessen sei die Hinterlassung der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte schon deshalb unveranlasst gewesen, weil am 04.01.2010 im Hause S2 ganztätig jemand zu Hause gewesen sei, der die „Infomappe“ hätte entgegennehmen können. Die vom Zeugen T vorgelegte Mappe hätte auch ohne weiteres in den Hausbriefkasten des Zeugen gepasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragsteller kann von ihr aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I, II Nr. 3 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung die streitgegenständliche Unterlassung verlangen.

Soweit zunächst der Antrag um einen Maßgabezusatz ergänzt worden ist, handelt es sich lediglich im Hinblick i. S. v. § 253 II Nr. 2 ZPO um eine klarstellende Konkretisierung, die den Streitgegenstand des Verfahrens nicht ändert und sich auch kostenmäßig nicht auswirkt.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist gegeben. Er wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Die Benachrichtigungskarte wurde am 04.01.2010 in den Briefkasten des bezeichneten Hauses eingeworfen, woraufhin der streitgegenständliche Anruf erfolgte. Nach erfolgloser Abmahnung vom 13.01.2010 ist zeitnah und innerhalb der vom Senat geforderten „Monatsfrist“ der Verfügungsantrag am 15.01.2010 bei Gericht eingereicht worden.

Der Verfügungs- und Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I, 2 Nr. 3 UWG aus dem Grunde, dass die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte den Adressaten darüber täuscht, dass nicht ein Zustellunternehmen eine Paketzustellung eines Dritten vornehmen will, sondern vielmehr die sog. Infopost der Antragsgegnerin verteilt werden und der Adressat zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Eine Verbotswidrigkeit nach § 4 Nr. 3 UWG und/oder § 7 I UWG (als Umgehungsfall des Verbots belästigender Anrufe i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG) kann daneben dahinstehen.

Zunächst sind die Parteien als Immobilenmakler und -vermarkter i. S. v. § 2 I Nr. 3 UWG Mitbewerber. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert i. S. v. § 8 III Nr. 1 UWG.

Ohne Zweifel ist auch, dass die Antragsgegnerin, um deren Werbematerial es ging, geschäftlich gehandelt hat i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG. Bereits die vorliegende Infomappe (Anl. zum Protokoll vom 23.02.2010), die verteilt wurde, trägt auf ihrer Verschlussseite das Logo „H“. Auf der Rückseite sind zudem die Firmenbezeichnung „H GmbH & Co. KG“ sowie E-Mail-Anschrift und Internetseite angegeben. Entsprechend ging es auch in Bezug auf die daraufhin veranlassten Anrufe um die Vermarktung der Produkte der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist nach § 8 II UWG als passivlegimiert anzusehen. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, dass vermeintlich allein die sog. I GmbH gehandelt haben soll, schon deshalb, weil es diese seinerzeit überhaupt noch nicht gab. Es handelte sich nach der eigenen Erklärung ihres avisierten Geschäftsführes T im Termin vor dem Landgericht vom 23.02.2010 zunächst noch um eine Firma W GmbH, die danach von diesem und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin gekauft worden war. Auch wenn bereits eine Sitzverlegung nach S und eine Umfirmierung in die I stattgefunden haben mag, ferner die Anmeldung, war eine entsprechende Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt. Die Eintragung soll, wie im Senatstermin geklärt worden ist, erst im April 2010 geschehen sein. Die Werbende war ausweislich des Info-Materials, das sich in der vorgelegten Mappe befindet, die Antragsgegnerin selbst. Diese wird im Prospektmaterial näher vorgestellt. Gerade ihre Produkte sollten vermarktet werden und nicht etwa nur eine Finanzierung durch die „I“. Die Antragsgegnerin hat sich insofern des Vertriebs durch eine noch gar nicht existente I als „das Finanzierungsunternehmen der H-Gruppe“ (so auf der Visitenkarte T im Innendeckel der Mappe) bedient. So sind die Zuwiderhandlungen jedenfalls von einem Beauftragten i. S. v. § 8 II UWG begangen, zumal es sich bei der „I“ gemäß eigener Darstellung der „H Gruppe“ im Internet (Bl. 105) um ein wie auch immer geartetes Beteiligungsunternehmen der Antragsgegnerin handelte.

So kann keineswegs, wie die Antragsgegnerin behauptet und der Zeuge T in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 01.02.2010 erklärt hat, zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin auch durch Dritte die Benachrichtigungskarte nicht habe einwerfen lassen, dass die Antragsgegnerin hiermit „nicht das Geringste zu tun“ habe und dass (allein) die I GmbH die Werbemaßnahme ausgeführt habe und nicht die H. Tatsächlich handelte es sich um das Werbematerial der Antragsgegnerin. Für diese wurde jedenfalls die Vertriebstätigkeit ausgeübt.

Die Haftung, hier der Antragsgegnerin, nach § 8 II UWG rechtfertigt sich nach dem Normzweck daraus, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit auch das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen Risiken tragen. So ist für die Zurechnung des streitgegenständlichen Handelns unmaßgeblich, dass und ob die Antragsgegnerin selbst agiert oder sie die noch nicht eingetragene I GmbH mit der Werbung betraut hatte und diese selbst oder wiederum durch Dritte die Karte hat einwerfen lassen.

Es liegt eine Irreführung nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG vor, da dem Adressaten der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte der falsche Eindruck vermittelt wurde, er rufe einen Paketdienst zwecks Abholung oder erneuter Zustellung einer ihm unzustellbaren Paket- oder Infosendung an, ohne dass der werbliche Charakter der Sendung offenbart war. Hinzu kommt gemäß den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die insoweit nicht zu beanstanden sind, dass in dem Gespräch vom 04.01.2010 nicht nur die bloße Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert worden sind.

Eine Täuschung liegt vor allem deshalb vor, weil dem Adressaten mit dem Einwurf dieser Benachrichtigung suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe die Sendung eines Dritten nicht zustellen können. Da der Inhalt der Sendung über „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt ist, ist der Empfänger, wenn er eine vielleicht auch georderte oder unbekannte Sendung nicht verpassen will, letztlich genötigt anzurufen, um diesen Vorgang zu klären. Dies gilt umso mehr, als der Benachrichtigung mit Unterschrift und Datum (mit Stempel) eine Art amtlicher Aufmachung gegeben wird. Der Adressat wird sich mitunter auch fragen, ob es für ihn gegebenenfalls etwas Wichtiges sein könnte. Diese Täuschung wird durch verschiedene weitere Umstände unterstützt. Es gibt keinen Absender, der eine bloße Werbemaßnahme offenbart, geschweige denn nähere Unternehmensangaben der sog. „I“ etwa mit Anschrift, Firmendaten und ähnlichem. Die Benachrichtigung ist nach ihrer äußeren Gestaltung und ihrer inhaltlichen Diktion unzweifelhaft einer DHL-Benachrichtigungskarte (wie Anl. AS 11) nachgeahmt. So entsteht unwillkürlich der Eindruck, dass nicht bloß eine Werbung „zugestellt“ werden soll (die man bei fehlendem Interesse ansonsten sofort ignorieren und entsorgen könnte), sondern eine gegebenenfalls für den Adressaten relevante Sendung (welcher Art auch immer). Der Adressat wird ja gerade hierüber nicht informiert. Die Angabe „Info-Post schwer“, auch nur angekreuzt und begrifflich überaus diffus, grenzt den Inhalt des zuzustellenden Gegenstands keineswegs dahin ein, dass es sich tatsächlich nur um nicht bestellte Werbung von einem Immobilienverkäufer handelt, für die man sich interessieren kann oder eben nicht und der man weiter keine Aufmerksamkeit schenken muss. Die offizielle Aufmachung wie die von einem regulären Paketdienst wird ferner unterstrichen durch die Übernahme der weiteren Rubriken „Einschreiben“, „eigenhändig“, „Nachnahmeerklärung“ usw. All diese Konfigurationen, die zwar nicht angekreuzt sind, aber eine quasi richtige „Paketzustellung“ signalisieren, haben mit dem Verteilen von bloßem Werbematerial nichts zu tun. Vielmehr auferlegt die Benachrichtigung dem Adressaten den faktischen Zwang, bei der angegebenen Telefonnummer anzurufen, um zu erfahren, was ihm denn nun von wem entgangen ist oder sein könnte. Es ist für den Adressaten mitnichten transparent und erkennbar, dass ihm nur Werbematerial verabreicht werden soll und man ihn telefonisch bewerben will. Er wird im Wege der Täuschung veranlasst, die angegebene Telefonnummer anzurufen. Die Firma „I“ ist ihm zumeist unbekannt. Dabei könnte es sich angesichts der Aufmachung der Karte wie bei einem herkömmlichen Paketdienst gegebenenfalls auch um einen neuen oder eher unbekannten Paketdienst handeln, zumal dieser Markt liberalisiert wird und hier weite Unübersichtlichkeit besteht.

Keineswegs handelt es sich hier, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordert, bei ihm anzurufen. Das ist grundsätzlich zulässig. Vorliegend geht es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gibt. Es wird vielmehr verschleiert, dass die „Zustellung“ und der Anruf nur in werblichem Zusammenhang stehen. Dem Adressaten ist nicht klar, wofür und in welchem Zusammenhang er anruft. Dieses Vorgehen ermöglicht umgekehrt dem Handelnden, also der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr beauftragten Vertrieb, den Adressaten mit der konkreten Werbung „kalt“ zu kontaktieren. Letzterem wird dann auch die Möglichkeit genommen, die Werbung bereits mit Erhalt der Karte schlicht zu ignorieren. Er erfährt nämlich nicht zuvor bereits durch die Benachrichtigungskarte, was es hiermit konkret auf sich hat. Dies erhellt sich auch aus der Berufungsbegründung selbst, die mitteilt, der Adressat erfahre in dem Telefonat sofort, um was es gehe, nämlich um eine Infomappe hinsichtlich des Verkaufs und der Finanzierung von Immobilien. Mit Erhalt der Karte erhält er hiervon noch keine Kenntnis.

Zudem hat das Landgericht für das Berufungsgericht nach § 529 I ZPO bindend festgestellt, dass in dem Gespräch vom 04.01.2010 nicht nur die bloße Zustellung eines Infopakets angesprochen worden ist, sondern sofort die Frage, ob der Anrufer Interesse am Verkauf oder Ankauf von Immobilien hätte. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen. Der Zeuge S2 hat den Vortrag des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.01.2010 und in seiner Aussage vor dem Landgericht glaubhaft bestätigt. Der Zeuge T2 war demgegenüber selbst nicht Teilnehmer des Gesprächs, auch wenn er in seiner Aussage vor Gericht angegeben hat, die Werbeaktion im Zusammenhang der genannten Karte sei von der I durchgeführt worden. Auf die Ungereimtheiten seiner eidesstattlichen Versicherung wurde bereits hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa eruiert und mitgeteilt, von wem das Gespräch in anderer Weise geführt worden sein soll und den dortigen Mitarbeiter eines bestimmten Callcenters benannt. Die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen S2, die die Berufung aufzuzeigen versucht, sind letztlich nicht vorhanden. Die Werbung betraf die Vermarktung der Produkte der Antragsgegnerin. Insofern ist durchaus plausibel und keineswegs lebensfremd, dass sich der Callcentermitarbeiter auch mit „H …“ gemeldet haben mag. Die Schwärzung der Benachrichtigungskarte hat der Antragsteller nachvollziehbar dadurch erklärt, dass die Identität des Empfängers nicht bereits mit der Abmahnung habe offen gelegt werden sollen und der insofern anders lautende Nachname seiner Ehefrau eingetragen gewesen sei. Die Erinnerung des Zeugen an den Namen der Antragsgegnerin lässt sich zwanglos damit erklären, dass der Zeuge in Bezug auf das Angebot von Immobiliengeschäften irritiert war und dieses zeitnah dokumentiert hat. Im Übrigen sind die Geschehnisse um die Benachrichtigungskarte, die unstreitig in den Verkehr kam, in diesem Zusammenhang schwerlich erklärlich, wenn es nur darum gegangen sein soll, den Haushalten eine handliche Mappe mit Infomaterial zuzusenden. Dafür bedarf es des Täuschungsmanövers durch den fraglichen Benachrichtigungszettel nicht. Überdies kann das vorliegende Infomaterial nach Art und Größe durchaus auch in die meisten handelsüblichen Briefkästen eingeworfen werden. Es handelt sich hierbei keineswegs um einen „schweren“ Katalog oder ein Paket, das gesondert durch einen vermeintlichen Paketzusteller „zugestellt“ werden müsste, abgesehen davon, dass der Zeuge S2 auch versichert hat, dass er durchgehend zu Hause gewesen sei, mithin die Sendung hätte entgegennehmen können, und dass die vorliegende Informationsmappe problemlos in dem dortigen Briefkasten hätte hinterlassen werden können.

Die Relevanz der Täuschung ist gegeben, denn der Anrufer sollte zu Immobiliengeschäften befragt und angestoßen werden. Eine Bagatelle i. S. v. § 3 UWG kommt nicht in Betracht.

Die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß indiziert und nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr wird bestärkt überdies durch die überaus uneinsichtige Antwort der Antragsgegnerin auf die in Rede stehende Abmahnung, wie sie oben im Tatbestand wiedergegeben ist. Danach kann nicht angenommen werden, dass das verbotswidrige Verhalten nunmehr abgestellt werden sollte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

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Referenzen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.