Wettbewerbsrecht: Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern

bei uns veröffentlicht am02.05.2013

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Werbung, die nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, ist wettbewerbswidrig.
Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. So ist es dem Anbieter eines regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und dem werbenden Unternehmen die entsprechende Werbeanzeige untersagt. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter. Die Beklagte hatte in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“, daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblatts. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur das Anzeigeblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Aufgrund dieser Anzeige beantragte die Klägerin als Konkurrentin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten diese Werbung zu untersagen.

Das OLG erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Die Richter legten in ihrer Entscheidung dar, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblatts sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder - bei generell ablehnendem Aufkleber - nicht eingelegt werden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen. Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblatts in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen (OLG Koblenz, 9 U 982/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz vom 16.01.2013 (Az: 9 U 982/12):

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verboten, bei Verbrauchern für das Anbringen von Briefkasten-Aufklebern des „...[A]“ zu werben, durch weiche der Einwurf von Werbeprospekten und kostenlosen Zeitungen mit Ausnahme des ...[A] untersagt wird, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.


Gründe


Die Berufung der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet, ist begründet.

Die durch § 12 Abs. 2 UWG begründete Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Klägerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hätte, dass die Sache für sie nicht eilig ist. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist der Auffassung, die Klägerin habe das gerichtliche Verfahren am 15. Mai 2012 zu spät eingeleitet, weil die streitgegenständliche Anzeige bereits mehrfach, zuerst im Oktober 2011 erschienen sei. Dies reicht für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht aus. Die Klägerin behauptet, sie habe von dem beanstandeten Verhalten erst durch die Anzeige vom 18.04,2012 Kenntnis erlangt. Die Beklagte hat eine frühere Kenntniserlangung nicht bewiesen. Eine fahrlässige Unkenntnis reicht für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht aus, weil es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht der Mitbewerber gibt.

Der von der Klägerin gestellte Verfügungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Die in Bezug genommene Werbeanzeige ist durch den abstrakten Teil des Verfügungsantrags gedeckt. Das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung ist die Verknüpfung des Aufklebers „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Aufkleber „...[A]“. Die Beklagte wirbt in der Anzeige ausdrücklich für die Anbringung der so verbundenen Aufkleber. Der Umstand, dass die Anzeige daneben noch weitere Varianten für das Anbringen von Aufklebern enthält, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, weil das beanstandete Verhalten im abstrakten Teil des Verfügungsantrags hinreichend gekennzeichnet wird.

Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG.

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigenblätter im Raum ...[X]. Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten stellt eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Die Frage, ob es auf dem räumlichen Markt außer der Klägerin weitere Mitbewerber der Beklagten gibt, die durch die Werbeanzeige betroffen sein könnten, ist für die Entscheidung nicht erheblich.

Die Voraussetzungen für eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liegen vor.

Durch das Tatbestandsmerkmai des „gezielten“ Handelns soll lediglich klargestellt werden, dass eine Behinderung als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu begründen. Wettbewerbswidrig ist eine Beeinträchtigung des Mitbewerbers im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurteilen.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung gegeben.

Die Werbeanzeige der Beklagten ist bei objektiver Würdigung in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Die Beklagte bewirbt mit der Anzeige verschiedene Aufkleber, die sie den Verbrauchern kostenlos zum Aufkleben an ihren Briefkästen zur Verfügung stellt. Dabei können die Verbraucher wählen zwischen dem Aufklebern „Bitte keine Werbung“ und dem Aufkleber „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“. Möglich ist eine Kombination dieser Aufkleber mit dem weiteren in rot gehaltenen Aufkleber mit dem Aufdruck „...[A]“.

Durch das Anbringen der Aufkleber werden die Möglichkeiten der Beklagten, ihr Anzeigenblatt in die Briefkästen der Verbraucher einzulegen, nicht verbessert. Der Markt im Bereich der kostenlosen Anzeigenblätter ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigenblätter grundsätzlich in jeden Briefkasten eingelegt werden können. Damit haben alle Mitbewerber die gleichen Marktzutrittschancen. Eine Abweichung ergibt sich nur dann, wenn ein Verbraucher durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten kenntlich macht, dass er keine Werbung und/oder keine kostenlosen Anzeigenblätter entgegen nehmen möchte. Diese Bestimmung ist für die Verlage und für die Zusteller bindend.

Die Werbung der Beklagten richtet sich nach ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nicht an solche Verbraucher, die bereits durch die Anbringung eines Aufklebers die Annahme von Werbung und Anzeigenblättern abgelehnt haben. Dies ergibt sich aus der Überschrift der Anzeige „Ist Ihr Briefkasten ständig mit Dingen überfüllt, die Sie gar nicht lesen?“ sowie aus dem Umstand, dass die Werbeanzeige in dem kostenlosen Anzeigenblatt der Beklagten abgedruckt ist, das in einen Briefkasten, an dem bereits ein „Verbotsaufkleber“ angebracht ist, nicht eingelegt werden darf.

Ziel der Beklagten ist es danach nicht, bei sogenannten „Werbeverweigerern“ zu erreichen, dass ihr Anzeigenblatt trotz der Verweigerung im Übrigen angenommen wird. Verfolgte die Beklagte lediglich dieses Ziel, wäre das geeignete Mittel, allein für die Anbringung des roten Aufklebers mit dem Aufdruck „...[A]“ zu werben, der dann zusätzlich zu einem bereits vorhandenen „Verbotsaufkieber“ angebracht werden könnte.

Die Beklagte wählt jedoch eine andere Vorgehensweise und stellt den Verbrauchern die genannten unterschiedlichen Aufkleber zur Verfügung. Sie weist besonders darauf hin, dass durch die Kombination des Verbotsaufklebers mit dem Aufkleber „...[A]“ der Einwurf ihres Anzeigenblatts in den Briefkasten gesichert werden könne. Adressat der Werbung sind danach gerade diejenigen Verbraucher, deren Briefkasten bislang für alle Anbieter offen stand.

Durch das Angebot an die Verbraucher, den Verbotsaufkleber anzubringen und mit dem roten Aufkleber der Beklagten zu kombinieren, erreicht die Beklagte eine Sperre der Briefkästen für die Konkurrenzprodukte der Mitbewerber, weil diese nicht mehr in den Briefkasten eingelegt werden dürfen. Auf diese Weise wird der Zutritt der Mitbewerber zum Markt, der Absatz ihrer Produkte, auf unabsehbare Zeit, nämlich für die Dauer der Anbringung des Aufklebers am Briefkasten ausgeschlossen. Dies ist bei objektiver Betrachtung der wesentliche Zweck der Werbeanzeige und von der Beklagten auch so beabsichtigt. Der von der Beklagten angesprochene Zweck, Kenntnis über die erforderliche Zahl der zu druckenden und zu verteilenden Exemplare des Anzeigenblattes zu erhalten, stellt demgegenüber allenfalls einen Nebeneffekt des Verhaltens der Beklagten dar.

Der Umstand, dass in der Werbung unterschiedliche Varianten bezeichnet sind, wie die Aufkleber angebracht und kombiniert werden können, ändert hieran nichts. Bringen die Verbraucher lediglich den Aufkleber „Bitte keine Werbung“ an, sind weder die Beklagte noch sonstige Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigenblätter betroffen. Diese Variante hat deshalb keinen Einfluss auf den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt. Entscheidet sich der Verbraucher dagegen für den Aufkleber „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“, ist der Einwurf kostenloser Anzeigenblätter für alle Mitbewerber unmöglich, so dass eine gleichmäßige Behinderung aller Mitbewerber vorliegt.

Eine tatsächliche Verbesserung der Stellung der Beklagten gegenüber ihren Mitbewerbern kann nur dann erreicht werden, wenn die Verbraucher den „Verbotsaufkleber“ mit dem roten Aufkleber mit dem Aufdruck „...[A]“ kombinieren und auf diese Weise signalisieren, dass sie außer dem ...[A] kein weiteres kostenloses Anzeigenblatt erhalten möchten. Die bildliche Aufmachung (...[A] in allen abgebildeten Briefkästen) und der Text der Anzeige zielen darauf ab, den Verbraucher zu animieren, den roten Aufkleber zusammen mit dem „Verbotsaufkleber“ auf dem Briefkasten anzubringen. Vorrangiges Ziel der Werbung der Beklagten ist es danach, den Absatz der so ausgeschlossenen Konkurrenten zu behindern. Folgen die Verbraucher der Werbung der Beklagten in diesem Sinne, führt dies dazu, dass die Mitbewerber ihre Produkte auf dem Markt nicht mehr durch eigene Anstrengung absetzen können, weil ihnen der Zutritt zum Kunden versperrt ist. Die Klägerin hat keine realistischen Möglichkeit, diese Sperrwirkung durch eigene Anstrengungen im Rahmen des Wettbewerbs aufzuheben, weil ihr Produkt die Verbraucher nicht mehr erreicht und so ein Leistungswettbewerb unmöglich wird. Der Klägerin und anderen möglichen Mitbewerbern bleibt nur die theoretische Möglichkeit, die Aufhebung der Sperrwirkung auf andere Weise, beispielsweise durch ein Anschreiben an die betroffenen Verbraucher zu erreichen.

Die Beklagte fördert ihr Unternehmen auf diese unlautere Weise also nicht durch Mittel des Leistungswettbewerbs, sondern vor allem durch die Reduktion der Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber.

Der Umstand, dass der Eintritt der Behinderung auf Seiten der Mitbewerber der Beklagten von einer Entscheidung der Verbraucher abhängig ist, der Werbung zu folgen, lässt den Vorwurf der Unlauterkeit nicht entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Anzeige ein Mittel des Leistungswettbewerbs wäre. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mitbewerber versuchen, potentielle Kunden durch das Angebot besserer Produkte und Dienstleistungen für sich zu gewinnen. Nachteile, die andere Mitbewerber auf diese Weise erleiden, sind als typische Folgen des Wettbewerbs hinzunehmen. Anders ist es jedoch, wenn ein Mitbewerber -ähnlich wie bei einem Boykottaufruf - Verbraucher dahin beeinflusst, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen. So liegt der Fall hier.

Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu Art. 5 GG. Der Beklagten bleibt es unbenommen, für den Bezug ihres Produkts zu werben. Wettbewerbswidrig ist allein die mit dieser Werbung verbundene Aufforderung, den Briefkasten für Mitbewerber zu „sperren“.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - teilweise in Abweichung von der landgerichtlichen Festsetzung - auf 15.000,00 € festgesetzt. Dies entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Regelstreit für einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von diesem Regelwert rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.