Wettbewerbsrecht: Bezeichnung als „Werbeware“ ist wettbewerbswidrig
Die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf „Werbeware“ angekündigt werden, ist wettbewerbswidrig.
Diese Klarstellung traf der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und wies die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben würden. Bei dem Begriff der „Werbeware“ handele es sich um eine unklare Bezeichnung. Der Kunde könne hieraus nicht ableiten, was die Werbung ihm sagen wolle. Solle der Kunde den Begriff „Werbeware“ umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen würde.
Es spiele auch keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als „Werbeware“ gekennzeichnet gewesen seien. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssten. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlange, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht werde, welchen Umfang die Rabattaktion habe (OLG Hamm, 4 U 143/06).