Wettbewerbsrecht: Werbung mit prozentualem Abschlag von „Mondpreis“ ist irreführende Werbung

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Es ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden ist - OLG Karlsruhe, 6 U 227/05

Das musste sich ein Unterhaltselektronik-Markt sagen lassen, der mit dem Slogan geworben hatte: „Heute zahlt Deutschland keine MWSt - Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!“ Ein Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig. Bei einigen Produkten sei nicht der versprochene Preisnachlass in Höhe von 16 Prozent gewährt worden. Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden. Als Ausgangspreis für den Abzug von 16 Prozent seien dagegen höhere Preise zugrunde gelegt worden. So sei etwa ein Fernsehgerät in einer Werbebeilage zu einem Preis von 547 EUR angeboten worden, während bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von 599 EUR zugrunde gelegt worden sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe schrieb dem Markt-Betreiber ins Stammbuch, dass es irreführend sei, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei. Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Markt-Betreibers darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe. Nachdem der Markt-Betreiber hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion geforderten Preise zugrunde zu legen. Allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend. Danach habe sich ergeben, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 Prozent lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem Fernseher nur 8 Prozent betrug. Damit habe sich die Werbung, mit der ein Preisnachlass von 16 Prozent auf sämtliche Produkte versprochen worden war, als unzutreffend und irreführend erwiesen (OLG Karlsruhe, 6 U 227/05).

 

 

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