Wirtschaftsstrafrecht: Meldepflichten, Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Sofortmeldung bei Beschäftigungsaufnahme - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Wirtschaftstrafrecht Berlin

Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss

•    den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
•    die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
•    den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).


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