Wirtschaftsstrafrecht: Verbotener Aktienhandel durch Primärinsider

bei uns veröffentlicht am17.09.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zur Strafbarkeit eines Primärinsiders nach dem Wertpapierhandelsgesetz - AG München vom 27.05.2002 - Az: 1124 Ls 302 Js 50240/01 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das AG München hat mit dem Urteil vom 27.05.2002 (Az: 1124 Ls 302 Js 50240/01) folgendes entschieden:

Der Angekl. ist Vorstandsvorsitzender der K-AG. Als solcher hatte der Angekl. als potenzieller Investor der börsennotierten Firma L Kenntnis von den laufenden Verhandlungen zwischen dem Vorstand der L und den Vergleichsverwaltern über die Abwendung des Anschlusskonkurses bei der Firma. Der Angekl. wusste, dass Investitionszusagen in Höhe von 4 Mio. Euro benötigt wurden und davon noch eine Summe von 1,15 Mio. Euro fehlte. Der Angekl. war bereit, die fehlenden 1,15 Mio. Euro zu investieren, wobei er sich vorab von P, dem Vorstandsvorsitzenden der Firma L zusagen ließ, dass am 25. 1. 2001 eine positive Ad-hoc-Mitteilung der Firma L erscheinen würde, in der die K-AG als Retter der Firma L genannt und zudem noch eine weitere Investition von bis zu 50 Mio. Euro durch die K-AG an L in Aussicht gestellt wird. Wie der Angekl. wusste, waren diese Tatsachen nur Insidern bekannt und im hohen Maß geeignet, den Börsenkurs der Aktie der L zu beeinflussen. Daher erwarb er bereits am 24. 1. 2001 in erheblichem Umfang Aktien der Firma L und veräußerte sie anschließend gewinnbringend. Erst am 25. 1. 2001 wurde das Börsenpublikum, wie dem Angekl. bereits vorab bekannt war, über die Rettung der Firma L durch die K-AG und andere Investoren sowie ein weiteres geplantes Investment der K-AG über 50 Mio. Euro bei der C im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung gem. § WPHG § 15 WpHG informiert. Nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung stieg der Börsenkurs der Aktie von 0,25 Euro auf 0,60 Euro, was einer Steigerung von rund 140 Prozent entspricht. Bei den nunmehr gestiegenen Börsenkursen verkaufte der Angekl. die erworbenen Aktien, wie von ihm beabsichtigt, wieder. Beim Einsatz von 375928 Euro erzielte er einen Erlös von 1568715 Euro und hierdurch einen Kurzgewinn von 1192751,20 Euro.

Das AG verurteilte den Angekl. wegen verbotenen Insiderhandels.


Aus den Gründen:


Der Angekl. war des verbotenen Insiderhandels nach  § 13 Absatz I Nr. 3,§ 14 Absatz I Nr. 1, § 38 Absatz I Nr. 1 WpHG schuldig zu sprechen. Sinn und Zweck des durch das Wertpapierhandelsgesetz eingeführten Insiderrechts ist, Sondervorteile einzelner Marktteilnehmer auf Grund der Verwertung nicht öffentlich bekannter kurzrelevanter Informationen zu verhindern. Der Angekl. hat hier als Primärinsider gehandelt. Wer Primärinsider ist, bestimmt das Gesetz unter § WPHG § 13 Nr. 3 WpHG. Danach ist derjenige als Insider zu bezeichnen, der auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf eine oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).

Pimärinsider ist demnach, wer personenbezogene Merkmale aus § 13 I Nr. 3 erfüllt und darüber hinaus sachbezogene Merkmale, nämlich Kenntnis einer Insidertatsache. Die personenbezogenen Merkmale erfahren Einschränkungen durch zwei Komponenten, nämlich es muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Aufgabe der Person und der Erlangung von einer Insidertatsache gegeben sein und des Weiteren muss die Person bestimmungsgemäß das Insiderwissen erlangt haben.

Der Angekl. hat hier auf Grund seiner Aufgaben das Insiderwissen erlangt und dieses auch bestimmungsgemäß. Die Aufgabe des Angekl. war es, im Zusammenhang mit der Rettung der L als Investor in Erscheinung zu treten. Er hat tatsächlich einen Betrag von 1,15 Millionen in das Unternehmen investiert und war nach seinem Wissen und dem Wissen des Herrn P auch derjenige in der Kette der Investoren, der als letzter zur Erreichung der 4-Millionen-Grenze beitrug. Die Aufgabe des Angekl. war die eines Investoren. Auf Grund dieser Stellung erlangte er das Wissen um die Insidertatsache, nämlich dass er der letzte der Investoren war und dass am nächsten Morgen eine Ad-hoc-Mitteilung rausgehen würde. Damit hatte er die Kenntnis einer nicht öffentlich bekannten Tatsache i.S. von §13 Absatz I WpHG, die auch in starkem Maß dazu geeignet war, den Kurs des Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen. Der Angekl. selbst stand sozusagen im Mittelpunkt dieser Rettungsaktion. Seine Absicht, sich als Investor beteiligen zu wollen, blieb jedoch kein innerer Vorgang, sondern der Angekl. brachte diese innere Haltung auch nach außen, indem er der P sagte, dass er als Investor auftritt. Damit schuf zwar der Angekl. selbst eine Insidertatsache, sie blieb jedoch nicht lediglich in seinem Inneren verborgen, sondern wurde nach außen erkennbar. Dadurch unterscheidet sich auch dieser Fall von den in der Literatur diskutierten Beispielen, dass niemand sein eigener Insider sein könne. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Aufgabe des Angekl. und dem Erlangen von Insiderwissen ist hier zu bejahen. Der Angekl. hat auch bestimmungsgemäß, das heißt nicht nur zufällig oder bei Gelegenheit die Information über die Insidertatsache erhalten, sondern gerade, weil er als Investor in Frage kam und ins Vertrauen des P gezogen wurde. Nur weil er als Investor auftrat unterbreitete ihm P den Vorschlag, doch möglichst schnell Aktien zu erwerben, um so einen Kursgewinn erzielen zu können, solange die Ad-hoc-Meldung nicht raus ist. Auf Grund dieser Mitteilung hatte der Angekl. als Investor die Möglichkeit, sich selbst einen Vorteil vor anderen Marktteilnehmern zu verschaffen, nämlich die nicht öffentlich bekannte kursrelevante Information zu nutzen. Werden einer Person Insidertatsachen enthaltende Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht, damit sie sich auf deren Grundlage entscheiden kann, ob sie die ihr angetragene Aufgabe übernehmen will, so ist deren Kenntnis von der Insidertatsache nicht nur bestimmungsgemäß, sondern steht, egal wie sie sich entscheidet, auch im gebotenen Ursachenzusammenhang zu ihrer Aufgabe. Das weitere Erfordernis der Kenntnis einer Insidertatsache hat der Angekl. zweifelsfrei erfüllt, da eine Tatsache vorgelegen hat, die nicht öffentlich war und Bezug auf den Emittenten hatte und eine Eignung, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Nach § WPHG § 14 WPHG § 14 Absatz I WpHG ist es einem Insider verboten, unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. Diese Tatbestandsmerkmale hat der Angekl. erfüllt, da er Insiderpapiere erworben hat für eigene Rechnung und diese dann wieder weiterveräußert hat unter Ausnutzung der Insidertatsache. Der Angekl. hat den Tatbestand objektiv und auch subjektiv erfüllt, da er vorsätzlich gehandelt hat. Der Angekl. wollte das Wertpapiergeschäft tätigen und dieses auch unter Ausnutzung seiner Erkenntnis der Insidertatsache. Es kam ihm gerade darauf an, noch möglichst viele Papiere vor der Ad-hoc-Mitteilung zu erwerben, um damit seine Investition wieder aufzufangen. Der Angekl. hat auch gewusst, dass er eine Insidertatsache verwandt hat. Der Angekl. hat schuldhaft gehandelt. Er hat nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § STGB § 17 StGB gehandelt. Soweit ein Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet Unrecht zu tun und soweit er dies wenigstens billigend in Kauf nimmt, so hat er Unrechtsbewusstsein. Der Angekl. gab selbst an, dass er mit P darüber sprach, vor Kauf der Aktien, ob die Aktion - bezogen auf den Aktienkauf - auch legal war. Auf Grund dieser eigenen Einlassung des Angekl. ergibt sich, dass er darüber nachgedacht hat, ob sein Handeln legal ist. Des Weiteren gab der Angekl. an, er habe sich jedoch auf die Auskunft des P verlassen, dass hier kein illegales Handeln vorliegt. Dies durfte der Angekl. nicht. Der Angekl. war in Kenntnis der Tatsache, dass der Auskunfterteilende kein deutscher Staatsbürger ist, dass sämtliche Verträge mit diesem nach niederländischem Recht, auf Grund der Vertragsunterlagen, zu beurteilen sind und dass die Person des Ratgebers nicht in Deutschland ansässig war. So musste sich dem Angekl. bereits ein Zweifel aufdrängen, ob ihm P eine ausreichende Auskunft - bezogen auf das deutsche Rechtssystem - erteilen konnte. Auch wusste der Angekl., dass der P Vorstand der Firma ist, die es zu retten galt. Der Angekl. musste hier ganz besondere Vorsicht walten lassen, da er nicht denjenigen, der auf ihn angewiesen war, bezüglich seiner eigenen Investition um Rat fragen konnte. Der Angekl. hat es unterlassen, sich kundig zu machen. Er hat weder einen Anwalt gefragt noch das Bundesaufsichtsamt. Soweit der Angekl., auf Grund der Aussage des anderweitig Verfolgten P, in einem Verbotsirrtum handelte, so war dieser vermeidbar. Dem Angekl. hätte sein Vorhaben, unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und seiner Kenntnisses vom Aktienhandel, Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen. Der Angekl. ist selbst nicht unbedarft - bezogen auf den Aktienhandel. Wie der Zeuge J bestätigte, tätigte der Angekl. seit längerem Aktiengeschäfte mit großer Selbstständigkeit. Daher kann er als kundiger und verständiger Anleger angesehen werden. Deshalb hätte er sein Gewissen in besonders hohem Maße anspannen müssen und sämtliche Erkenntniskräfte einsetzen müssen. Er hätte nicht vorschnell auf die Richtigkeit der Angaben des P und seinen dadurch gewonnenen günstigen Standpunkt vertrauen dürfen. Die Einholung von Auskünften bei den entsprechenden Stellen hätte dem Angekl. auch die Erkenntnisse verschafft, dass sein Handeln rechtswidrig oder möglicherweise rechtswidrig sei. Wie der Zeuge vom Bundesaufsichtsamt A darlegte, hätte er dem Angekl., am damaligen Tag, ohne Zweifel die Auskunft erteilt, dass seine Stellung die eines Primärinsiders ist und er daher die von ihm beabsichtigten Aktiengeschäfte nicht tätigen dürfe. Damit hat der Angekl. schuldhaft gehandelt, denn es hat allenfalls ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen.

Der Angekl. war daher schuldig zu sprechen des Vergehens des verbotenen Insiderhandels. Es handelt sich hier um einen Fall, obgleich die Aktien in elf Paketen erworben wurden, da der Angekl. von vornherein die Anweisung gab, ein Aktienpaket mit einem Einkaufspreis von 375000 Euro zu erwerben. Dass letztendlich durch den Banksachbearbeiter dieser Erwerb in elf Paketen stattfand, ist dem Angekl. nicht zuzurechnen, sondern es handelt sich bei seiner Tat um eine natürliche Handlungseinheit.
IV. Das Gesetz eröffnet hier einen Strafrahmen für den verbotenen Insiderhandel nach § 38 Absatz I Nr. 1 WpHG von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.


Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 15 Produktintervention


(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 13 Sofortiger Vollzug


Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems


(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finan

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Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht

Referenzen

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.