Wirtschaftsstrafrecht: Zur Strafbarkeit kartellrechtswidriger Horizontal-Absprachen

bei uns veröffentlicht am05.01.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine rechtswidrige Absprache i.S. des § 298 I StGB liegt nur vor, wenn es sich um eine kartellrechtswidrige Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (horizontale Absprache) handelt, wie
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 22.06.2004 (Az: 4 StR 428/03) entschieden:

Das LG hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-der Absprache bei Ausschreibungen in elf Fällen (Fälle 3, 4, 6 bis 14 der Anklage), davon tateinheitlich in zwei Fällen mit Betrug (Fälle 3 und 4), in weiteren sechs Fällen mit versuchtem Betrug (Fälle 8 bis 13), sowie wegen Betruges (Fall 5), versuchten Betruges in zwei Fällen (Fälle 1 und 2), Anstiftung zum Betrug (Fall 16) und Beihilfe zur Untreue (Fall 15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet i.S. des § 349 II StPO.

Die Verfahrensrügen und die Sachrüge, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Anklage wegen Anstiftung zum Betrug verurteilt wurde, haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 15. 10. 2003 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat hebt jedoch die im Fall 16 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf, um dem neu entscheidenden Tatrichter. Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu festzusetzen.

II. Im Hinblick auf die Verurteilung in den Fällen 1 bis 15 der Anklage hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des LG engagierte sich der Angeklagte, der ein Installationsunternehmen besaß und von 1987 bis zum Oktober 1998 Mitglied des Deutschen Bundestages war, bei den gemeinnützigen, der Jugendförderung und Berufsausbildung dienenden Vereinen BAJ e.V. und INBA e.V. als ehrenamtlicher Vorsitzender bzw. als Initiator des Vereins BAJ e.V. In den 90er Jahren gründeten diese Vereine teilweise unter Beteiligung anderer sozialer Träger gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BIWA gGmbH [BIWA], JBB gGmbH [JBB] und JBO gGmbH [JBO]), die für die Vereinszwecke als Bauherren Bauvorhaben in zweistelliger Millionenhöhe jeweils mit öffentlichen Fördermitteln sowie mit Eigenmitteln der Vereine und Gesellschaften realisierten. Obwohl diese Gesellschaften je zwei Geschäftsführer hatten, von denen jeweils einer der frühere Mitangeklagte B. war, wirkte der Angeklagte bei allen maßgeblichen Entscheidungsprozessen mit. Seine Stellung in den Vereinen, seine politische und fachliche Kompetenz als Bundestagsabgeordneter bzw. als Inhaber eines Installationsunternehmens verschafften ihm eine tatsächliche Machtposition und einen Vertrauensvorschuß bei allen Beteiligten, die es ihm als starke Persönlichkeit ermöglichten, sich auch ohne formale Funktion innerhalb der Gesellschaften durchzusetzen (UA 48 f.). In der Folgezeit übte er für sie auch die nach außen hin als ehrenamtlich erscheinende Tätigkeit eines Oberbauleiters aus, die er sich - ebenso wie die Unterstützung der Geschäftsführung der JBO und die verantwortliche Vertretung der BIWA in der Baukommission der JBB - seit Ende 1998/Anfang 1999 zum Teil rückwirkend im Rahmen von Verträgen mit den Gesellschaften, insbesondere vertreten durch B. als deren Geschäftsführer, entgelten ließ (UA 30 f., 35 ff.).

Aufgrund seiner Position konnte der Angeklagte schon Ende 1995/Anfang 1996 dem früheren Mitbeschuldigten Bl. als Geschäftsführer und Mitinhaber des bautechnischen Planungsbüros HBB zusagen, ihm lukrative Planungsaufträge der genannten Bauherren zu verschaffen. Als Gegenleistung hierfür sollte Bl. dem Angeklagten Zahlungen erbringen. Dementsprechend veranlaßte der Angeklagte, dass die gemeinnützigen Gesellschaften der HBB in der Zeit von 1996 bis 2001 mindestens acht Ingenieur- bzw. Planungsaufträge für ihre Bauvorhaben (UA 16, 24, 26, 29, 35, 41, 44) erteilten. Die versprochenen Zahlungen sollten, wie es zwischen Bl. und dem Angeklagten vereinbart war (UA 12, 17, 20), nach und nach dadurch finanziert werden, dass Bauunternehmen, bei denen Bl. selbst Mitinhaber und Geschäftsführer war (Fälle 1, 3, 4, 14 und 15 der Anklage) oder die zu einem kollusiven Zusammenwirken mit ihm bereit waren und denen Bl. als Planer die Bauaufträge der Gesellschaften verschaffte, nicht erbrachte Leistungen unauffällig in ihre Rechnungen gegenüber der BIWA, der JBB oder der JBO einstellten. Bis zum Jahre 2001 summierten sich die bezahlten Überhöhungsbeträge auf 365.554,54 DM netto (UA 45), wobei Bl. von den an seine Firmen geflossenen Geldern in mehreren Teilzahlungen mindestens 338.550,- DM netto an den Angeklagten zahlte (UA 20).

Die gemeinnützigen Gesellschaften wurden sowohl beim Abschluß der Verträge mit dem Planungsbüro HBB als auch mit den Handwerksfirmen von B. vertreten (UA 8); lediglich bei der JBO erfolgten Zahlungsanweisungen, insbesondere nach überhöhter Rechnungsstellung in den Fällen 3 bis 5 der Anklage, durch den gutgläubigen Geschäftsführer P. (UA 30, 32). B. hatte spätestens seit Mitte 1999 (UA 38), möglicherweise auch schon bei seinen ersten Zahlungsanweisungen im August und Dezember 1998 (UA 26, 27), Kenntnis von den Rechnungsüberhöhungen.

Das LG stellt in den Fällen 3 bis 5 der Anklage für die Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Betruges in drei Fällen zum Nachteil der JBO darauf ab, dass der Geschäftsführer P. vor der Auszahlung der Überhöhungsbeträge getäuscht wurde. In den Fällen 1, 2, 8 bis 13 der Anklage, bei denen B. die Handwerkerrechnungen mit den Überhöhungsbeträgen bösgläubig zur Zahlung anwies, geht es von acht versuchten, mittäterschaftlich begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BIWA und der JBB aus. Beim letzten Vertragsschluß im Mai 2001 (Fall 15 der Anklage) nimmt die Strafkammer eine Beihilfe zur Untreue des B. an, da der Angeklagte inzwischen von dessen Bösgläubigkeit Kenntnis erlangt habe.

Während die Bejahung des gemeinsam mit Bl. verwirklichten Betrugstatbestandes in den Fällen 3 bis 5 der Anklage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hält die Verurteilung wegen versuchten Betruges in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue revisionsrechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung des LG sachlich-rechtliche Fehler aufweist.

Entgegen der rechtlichen Würdigung des LG, das insoweit drei selbständige Betrugstaten angenommen hat, liegt in den Fällen 3, 4 und 5 der Anklage allerdings nur ein Fall des Betruges zum Nachteil der JBO vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen Hier gründeten die Auftragsvergaben der JBO an die Firmen Bü. GmbH und N. GmbH jeweils (auch) auf dem ersten, vom Angeklagten veranlassten Ingenieurvertrag vom 10. 10. 1997 mit dem Planungsbüro HBB (UA 29, 31). Es liegt daher nur eine Tat vor.

Soweit neben dem Betrug eine tateinheitliche Untreue des Angeklagten in Betracht kommt, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren gem. § 154 a II StPO beschränkt; zur tateinheitlichen Verurteilung in den Fällen 3 und 4 wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen siehe unten Ziffer II 4 b.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der drei für die Fälle 3 bis 5 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich.

Ein versuchter Betrug setzt voraus, dass der Täter von der Gutgläubigkeit des zu Täuschenden ausgeht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Bösgläubigkeit B. s vor Mai 2001 nicht gekannt (UA 42, 56, 62), ist weder in der Beweiswürdigung näher begründet (vgl. UA 55 f.) noch angesichts der sonstigen Feststellungen nachvollziehbar: B. , der seit Anbeginn im Zusammenwirken mit dem Angeklagten in allen Gesellschaften bei der Umsetzung der Bauvorhaben leitend tätig war (UA 8, 45), sollte von Bl. bereits im Jahr 1999 ebenso wie der Angeklagte aus einer Manipulation mit “stillen Reserven“ Geld erhalten (vgl. UA 44), was auf ein kollusives Zusammenwirken B. s mit Bl. hindeutet. Dieser offenbarte B. die Beteiligung des Angeklagten an den Machenschaften, wobei eine Rücksprache B. s auch mit dem Angeklagten von der Strafkammer als nahe liegend erachtet wurde (UA 51 unten). Ein versuchter Betrug käme daher nur in Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass der Angeklagte weder von Bl. noch von B. darüber informiert wurde, dass letzterer in die Manipulationen eingeweiht war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Im Fall 15 der Anklage beruht der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue B. s darauf, dass die Strafkammer mangels sicherer Feststellungen “zu Gunsten des Angeklagten“ nunmehr davon ausgeht, dass dem Angeklagten die Bösgläubigkeit B. s bekannt war (UA 56). Diese Unterstellung hat sich, wie der Bf. zutreffend rügt, zu seinem Nachteil ausgewirkt, weil eine Beihilfe zur Untreue B. s nur dann möglich wäre, wenn der Angeklagte von der Bösgläubigkeit des B. Kenntnis hatte.

Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat wahlweise auf versuchten Betrug oder Beihilfe zur Untreue (vgl. BGH GA 1970, 24) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagten bisher keine Gelegenheit hatte, sich hinsichtlich der anderen Alternative zu verteidigen, und nicht auszuschließen ist, dass in den Fällen des versuchten Betruges bisher nicht getroffene, eindeutige Feststellungen möglich sind. Vgl. im übrigen unten Ziffer II 5.

Der neue Tatrichter wird darüber hinaus - auch bei den übrigen, bisher als versuchte Betrugstaten abgeurteilten Fällen - zu beachten haben, dass eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs Bedenken begegnen könnte, wenn erneut festgestellt oder nicht ausgeschlossen wird, dass die Bösgläubigkeit B. s zumindest dem Mittäter Bl. bekannt war (UA 44, 54 f.), der gem. der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung die Täuschung B. s vornehmen sollte, die überhöhten Handwerkerrechnungen veranlaßte und diese noch vor der Weiterleitung an B. “prüfte“ (UA 19). Wenn Bl. keinen vermögensschädigenden Irrtum erregen wollte, könnte ein den Mittätern zurechenbares unmittelbares Ansetzen zu einem versuchten Betrug fraglich sein.

Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 4, 6 bis 14 der Anklage wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen nach § 298 StGB begegnet rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen mußten die Bauaufträge der gemeinnützigen Gesellschaften wegen ihres Umfangs und der staatlichen Förderung im Wege der (beschränkten) Ausschreibung vergeben werden. Bl. versah daher in Ausführung der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung als beauftragter Planer der jeweiligen Bauherren schon die Ausschreibungsunterlagen mit versteckten Luftpositionen (“stillen Reserven“), die er in den Fällen 6 bis 13 der Anklage einem zum kollusiven Zusammenwirken bereiten Unternehmer mitteilte, damit dieser bei der Ausschreibung mit einem entsprechend angepassten und insoweit günstig erscheinenden Gebot die übrigen Wettbewerber unterbieten und den Zuschlag für den jeweiligen Bauauftrag erhalten konnte (UA 17 f.). In den Fällen 3, 4 und 14 der Anklage nutzte Bl. als Geschäftsführer der im Bereich Heizungs- und Sanitärinstallation tätigen Unternehmen Bü. GmbH bzw. A. D. seine Kenntnis über die von ihm als Bauplaner geschaffenen stillen Reserven selbst und erlangte unter Ausnutzung dieses Wettbewerbsvorteils den Auftrag. Soweit für eine Aburteilung nach § 298 StGB relevant, ist nur im Fall 14 der Anklage festgestellt, dass Konkurrenzunternehmen auf Bl. s Veranlassung zusätzlich entsprechende, für die Bauherren ungünstigere Scheinangebote abgaben (UA 18 f., 26, 45).

In den Fällen 3 und 4 (Tatzeiten: Dezember 1997) sowie 6 bis 13 (Tatzeiten im Jahr 1999), bei denen jeweils nur ein Wettbewerber in die Manipulationen Bl. s involviert war, ist der Tatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen nicht erfüllt.

§ 298 I StGB, der mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 13. 8. 1997 (BGBl I 2038) neu in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, setzt bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen die Abgabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen. Dabei ist die in der Literatur streitige Frage höchstrichterlich bisher nicht entschieden, ob hierfür eine - vertikale - Absprache zwischen einem Anbieter und einer Person auf der Seite des Veranstalters genügt oder ob § 298 I StGB - entsprechend § 1 GWB n. F. - eine kartellrechtswidrige - horizontale - Absprache zwischen mindestens zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen voraussetzt. Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

Der Wortlaut des § 298 StGB enthält keine Einschränkung im Hinblick auf die an der Absprache beteiligten Personen. Der im Gesetz verwendete Begriff der Absprache ist neu und auch dem System des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fremd. Mit Blick auf die Überschrift der Norm (“wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“) kann allerdings die tatbestandsmäßige Einschränkung auf “rechtswidrige“ Absprachen nur so verstanden werden, dass solche gemeint sind, die gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen  oder etwa gegen Art. 81 EG-Vertrag – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen - verstoßen. Das Wettbewerbsrecht regelt aber sowohl horizontale als auch vertikale Beschränkungen.

Nach Auffassung des Senats liegt eine rechtswidrige Absprache i.S. des § 298 I StGB nur vor, wenn es sich um eine kartellrechtswidrige Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen (horizontale Absprache) handelt, wie dies wettbewerbsrechtlich in § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 8. 1998 (BGBl I 2546) ausdrücklich bestimmt ist.

Eine solche restriktive Auslegung des Begriffs der “Rechtswidrigkeit“ der Absprache wird dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Er hat die Fälle der rein vertikalen Absprache im Rahmen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in § 299 StGB (zuvor in § 12 UWG i. d. F. vom 2. 3. 1974) sanktioniert. Es ist nicht ersichtlich, dass das Korruptionsbekämpfungsgesetz solche Absprachen auch durch § 298 StGB erfassen wollte, wenn die korruptive Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer Ausschreibung erfolgt bzw. dass vertikale Absprachen, die ohne Korruption - gefälligkeitshalber - getroffen werden, über den bestehenden Strafrechtsschutz der Vermögensdelikte hinaus dem Tatbestand des § 298 StGB unterfallen sollten.

Hiergegen spricht nicht, dass in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf ausgeführt ist, dass “gerade die Fälle besonders strafwürdig (sind), bei denen der Bieter kollusiv mit einem Mitarbeiter des Veranstalters, dessen Kenntnis dem Veranstalter zugerechnet werden kann, zusammenarbeitet“. Dieser Satz muss im Zusammenhang mit der unmittelbar vorausgehende Passage gesehen werden, wonach - entgegen der Gesetzesinitiative des Bundesrates - “die zugrundeliegende rechtswidrige Absprache vor dem Veranstalter der Ausschreibung“ nicht verheimlicht werden müsse, zumal auch in diesen Fällen der Wettbewerb zum Nachteil der “nichtkartellangehörigen“ Unternehmen beeinträchtigt werden könne. Diese Ausführungen setzen bereits eine Absprache zwischen Kartellmitgliedern voraus. In seiner Beschlussempfehlung und dem Bericht vom 26. 6. 1997 hat der Rechtsausschuß des Bundestages ausdrücklich klargestellt, dass mit der Beschränkung auf rechtswidrige Absprachen nur kartellrechtswidriges Verhalten gemeint ist.

Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren auf die - zu den Tatzeiten in den Fällen 3 und 4 der Anklage geltenden - §§ 1, 25 GWB a. F. Bezug genommen, die im Gegensatz zu § 1 GWB n. F. keine Beschränkung auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen enthielten, vielmehr nach der Rechtsprechung neben den horizontalen Vereinbarungen ausnahmsweise auch vertikale Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung im Verhältnis einer Partei zu Dritten erfassen konnten. Doch war für die Anwendung des § 1 GWB a. F. jedenfalls dann kein Raum, wenn sich - wie hier - die Beziehung der Parteien in einem Austauschvertrag über eine Ware oder gewerbliche Leistung erschöpfte und darüber hinaus keine der Parteien in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit im Verhältnis zur begünstigten Partei oder zu Dritten beschränkt wurde.

Da der Gesetzgeber mit § 298 StGB nur einen “Teilbereich der bisherigen [Kartell-]Ordnungswidrigkeiten“ kriminalisieren, d.h. strafrechtlich erfassen wollte, wird die - nach Auffassung des Senats - auf horizontale Absprachen beschränkte Anwendung der Vorschrift nicht dadurch berührt, dass unter Umständen auch vertikale Vereinbarungen wettbewerbsrechtlich verboten sind (vgl. Art. 81 EG-Vertrag nunmehr i.V. mit Art. 1 I, Art. 3 I Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 [ABl. EG 2003 Nr. L 1/7 f.]; s. auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. 5. 2004 durch sie werden möglicherweise Bußgeldtatbestände (§ 81 GWB) erfüllt.

Der Senat verkennt nicht, dass beim kollusiven Zusammenwirken eines einzelnen Anbieters mit einer Person auf der Seite des Veranstalters der Ausschreibung (vertikale Absprache) der durch das Institut der Ausschreibung geschützte freie Wettbewerb, die Vermögensinteressen des Veranstalters und die der unbeteiligten Mitwettbewerber im Einzelfall ebenso betroffen sein können wie bei einer Kartellabsprache zwischen mehreren Bietern. Dennoch ist der strafrechtliche Schutz begrenzt; denn rein vertikalen Absprachen fehlt die für horizontale Submissionsabsprachen, insbesondere für Ringvereinbarungen im Bauwesen, typische, wirtschaftspolitisch gefährliche Tendenz zur Wiederholung, die mit § 298 StGB bekämpft werden sollte.

Im Fall 14 der Anklage liegt eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei einer Ausschreibung zwischen Bl. als geschäftsführendem Gesellschafter der A. D. und den Firmen R. GmbH und S. GmbH als zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor. Hieran war der Angeklagte jedoch nicht als Täter, sondern als Gehilfe beteiligt.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob nur Kartellmitglieder Täter des § 298 StGB sein können, wie dies von einem Teil der Literatur vertreten wird. Denn im Fall 14 ist schon nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nur von einer Beihilfe des Angeklagten auszugehen.

Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen des Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA 17 f., 33) ist zu entnehmen, dass der Angeklagte, der die Abläufe bei manipulativer Erhöhung von Rechnungen kannte, nicht nur mit den Rechnungsüberhöhungen, sondern auch mit Kartellabsprachen bei den notwendigen Ausschreibungen rechnete und diese angesichts seiner Absicht, sich selbst zum Nachteil der gemeinnützigen Gesellschaften zu bereichern, auch billigend in Kauf nahm. Die Art und Weise der “Erwirtschaftung“ der ihm zufließenden Gelder überließ er jedoch Bl. , so dass auch im Fall 14 davon auszugehen ist, dass der Angeklagte zwar “in den Grundzügen“ über Rechnungsüberhöhungen zum Nachteil der BIWA als Bauherrin informiert war (UA 20a f., 24, 44, 46), er aber keine Kenntnis davon hatte, bei welchem der ausgeschriebenen Gewerke eines Bauvorhabens eine Absprache zwischen Bietern erfolgt war. Dass der Angeklagte neben Bl. und B. im Submissionstermin das Protokoll mit unterzeichnet hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. § 22 Nr. 4 II Halbs. 2 VOB/A Abschn. 1). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Hinblick auf die konkrete wettbewerbsbeschränkende Absprache - die ein “verfahrensgebundenes Delikt“ ist - weder Tatherrschaft noch den Willen zur Tatherrschaft. Er war daher nicht Täter.

Bei der Beihilfe muss die Haupttat nur der Art nach, nicht aber konkret bestimmt sein (. Da zwar die Idee zur Manipulation der Rechnungen von Bl. kam (UA 65), der Angeklagte diese aber dem Tatplan entsprechend erst ermöglichte, indem er die Vergabe des Ingenieurvertrages an das Planungsbüro von Bl. veranlaßte, hat er sich der Beihilfe zur wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei einer Ausschreibung schuldig gemacht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe nicht erfolgreicher als gegen den der Mittäterschaft verteidigen können. Soweit neben der Verurteilung wegen §§ 298, 27 StGB die Beteiligung an einer Untreue in Betracht kommt, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 a II StPO beschränkt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 14 der Anklage.

In den Fällen 1, 2, 6 bis 13 und 15 der Anklage bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei die nunmehr erkennende Strafkammer die angeklagten Taten insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer eigenen Untreue des Angeklagten bzw. einer Beteiligung an Untreuehandlungen des Bl. zu würdigen haben wird.

Bei der Prüfung der Vermögensbetreuungspflicht und des Vermögensschadens i.S. des § 266 I StGB ist auf die gemeinnützigen Gesellschaften mbH als selbständige juristische Personen und deren unmittelbaren Vermögensnachteil abzustellen, wobei als schadensgleiche Vermögensgefährdung der Bauherren - außer im Fall 5 der Anklage - nicht erst die Bezahlung der überhöhten Rechnungen in Betracht kommt, sondern vermögensgefährdend schon die mit den Handwerksunternehmen geschlossenen Verträge sein können, soweit sie die von Bl. in die Leistungsverzeichnisse eingestellten und von den kollusiv mitwirkenden Unternehmen in ihren Angeboten übernommenen “Luftpositionen“ für tatsächlich nicht zu erwartende, aber nach dem gemeinsamen Tatplan abzurechnende Bauleistungen enthielten.

Nach den bisherigen Feststellungen ist bei den Taten zum Nachteil der BIWA von einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auszugehen, bei den Taten zum Nachteil der JBB und der JBO liegt eine solche zumindest nahe, ohne dass es - entgegen der im gegenständlichen Verfahren vom OLG Hamm vertretenen Rechtsauffassung - darauf ankommen würde, ob der Angeklagte als Vereinsvorstand neben dem als Geschäftsführer aktiven B. faktischer Geschäftsführer der gemeinnützigen Gesellschaften war; denn der Treubruchtatbestand des § 266 I 2. Alt. StGB knüpft nicht an die formale Position des Geschäftsführers an, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist.

In den Fällen 1, 2 und 15 der Anklage wurde die BIWA geschädigt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Verein INBA e.V. Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, die dem Vereinszweck des INBA e.V. diente. Deren Geschäftsführer B. war zugleich Vorstandsmitglied des Vereins, der die Gesellschaft beherrschte. Die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender des Vereins INBA e.V. gegenüber der BIWA beruht auf seiner in diesem Unternehmen ausgeübten Dominanz, die ihm die tatsächliche Möglichkeit eröffnete, auf das GmbH-Vermögen zuzugreifen und im Rahmen der Vergabe der Ingenieurverträge zu bestimmen, wer den Auftrag erhielt. Wenn auch nach den Feststellungen nicht ersichtlich ist, dass die Existenz der BIWA durch das Verhalten des Angeklagten gefährdet war, so kann der Tatbestand des § 266 I StGB jedenfalls dann vorliegen, wenn - wie hier - ein vertretungsberechtigtes Organ des herrschenden Unternehmens (hier: des Vereins INBA e.V.) dem Gesellschafterinteresse zuwider das Vermögen des dienenden Unternehmens (hier: der BIWA) eigenmächtig und eigennützig vorsätzlich schädigt.

Auch bei den Fällen 8 bis 13 der Anklage, in denen die JBB geschädigt wurde, könnte eine entsprechende Treuepflicht des Angeklagten vorliegen. Gesellschafter dieser GmbH war zwar neben der BIWA auch das Deutsche Jugendherbergswerk (DJH). Doch selbst wenn die BIWA keine Mehrheitsgesellschafterin gewesen sein sollte, kann sie allein  oder gemeinsam mit dem Mitgesellschafter auf Grund ihrer Gesellschafterstellung namentlich im Rahmen der Baukommission JBB beherrschend gewesen sein. Bei der Baukommission handelte es sich nach den Feststellungen um eine Konsensgruppe der BIWA und des DJH, die bei Beginn des Bauprojekts zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen gegründet wurde. Der Angeklagte, der an allen maßgeblichen Entscheidungsprozessen beteiligt war (UA 8), übernahm dabei im Hinblick auf die BIWA vertraglich deren “verantwortliche Vertretung und Mitwirkung in der Baukommission“ (UA 35 f.). Ihre Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der JBB sowie der dem Angeklagten bei der Vertretung der BIWA tatsächlich zukommende Einfluß ist im Urteil nicht näher erörtert. Dies wird der neue Tatrichter zur Feststellung einer möglichen Treuepflicht des Angeklagten gegenüber dem Vermögen der JBB nachzuholen haben.
In den Fällen 6 und 7 der Anklage, in denen die JBO - trotz öffentlicher Ausschreibung - den vom Angeklagten gewünschten und von Bl. entsprechend instruierten Firmen N. GmbH und Sch. GmbH auf Grund manipulierter Leistungsverzeichnisse (“stille Reserven“) den Zuschlag erteilte (UA 33), wird die nunmehr erkennende Strafkammer, wenn keine horizontale Absprache (§ 298 I StGB) feststellbar sein sollte, eine schadensgleiche Vermögensgefährdung der JBO und damit eine Strafbarkeit wegen einer Beteiligung an Betrug oder Untreue zu prüfen haben.


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Referenzen

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.