Zivilprozessrecht: Zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen

bei uns veröffentlicht am24.05.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wurden aus den grundlegenden Maßstäben des Rechtsstaatsprinzips entwickelt.
Sie gelten daher jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (I ZB 23/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben.

Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E., für unzuständig erklärt.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 €

Gründe

Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG. Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsgerichtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.

Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Die Schiedsvereinbarung vom 30. Dezember 1968 sei wirksam und binde auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18. November 2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen werden konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen. Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht nicht erfolgt.

Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.

Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten. Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten.

Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden.

Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18. November 2013 wirksam gestrichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter jedenfalls nicht aufgehoben worden.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entnehmen.

Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Auslegung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.

§ 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet:

Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart.

Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1:

Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht.

Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsgerichtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und daraus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschafter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Gesellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsgerichtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsgerichtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags weiterhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2013 enthält keine Schiedsklausel.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war.

Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen.

Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt. Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden, so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.

Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzuständig.

Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann. Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 23/16
vom
6. April 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schiedsfähigkeit III
Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in
Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen
, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften
(Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009
- II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - OLG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben. Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E. , für unzuständig erklärt. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 €

Gründe:

1
I. Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsge- richtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
2
Die Antragstellerinnen haben beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet
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sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.
4
II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Schiedsvereinbarung vom 30. Dezember 1968 sei wirksam und binde auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18. November 2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen werden konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
7
1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist.
8
a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.
9
b) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 - Terminladung; Beschluss vom 14. Dezember 1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat).
10
c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht nicht erfolgt.
11
Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.
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d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen , ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.
13
Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten.
14
e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49).
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2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18. November 2013 wirksam gestrichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter jedenfalls nicht aufgehoben worden.
16
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfallen , weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entnehmen.
17
b) Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Auslegung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN).
18
§ 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet: Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart.
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Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1: Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht. Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30
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Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsgerichtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und daraus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschafter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Gesellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsgerichtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsgerichtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags weiterhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2013 enthält keine Schiedsklausel.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO).
22
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war.
23
b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24
aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen , wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit

II).

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Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).
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bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schieds- fähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.
27
cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzuständig.
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4. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 2/16 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.