Zivilrecht: Zur Verjährungshemmung durch auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines Bereicherungsanspruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt sind.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.10.2015 (Az.: IX ZR 222/13) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die im Juni 2005 verstorbene Y. L. unterzeichnete am 10. Dezember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund W. Z. Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten - seinen Sohn - ein Betrag von 50.000 € gezahlt werden sollte. Am 14. Januar 2005 wurde Y. L. unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr erteilten, auf das Jahr 1997 datierten Vollmacht veranlasste W. Z. am 25. Februar 2005, dass einem Konto des Beklagten zu Lasten eines Kontos der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y. L. 50.000 € gutgeschrieben wurden. Eine Gegenleistung an W. Z. erbrachte der Beklagte nicht. Nach dem Tod der Y. L. erwirkte ihre Erbin I. L. im Jahr 2009 gegen W. Z. ein auf Zahlung von rund 81.000 € gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November 2009 verstarb I. L. und wurde vom Kläger beerbt.

Mit seiner am 20. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf § 4 AnfG, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W. Z. begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der Erbfolge erworbener Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W. Z. nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag von 50.000 € entsprechend der Behauptung des Klägers zunächst an W. Z. ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W. Z. keine Zugriffsmöglichkeit bestanden. W. Z. sei nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Y. L. aufgetreten. Eine Auszahlung des Geldes an W. Z. habe nicht diesem, sondern Y. L. Eigentum verschafft.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien verjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen Bereicherungsanspruchs sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da I. L. -spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe, als ihr ein Erbschein erteilt worden sei. Die vorliegende, im Juli 2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsansprüche nicht gehemmt. Sie sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz bezeichnet gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, sondern erst mit der Berufungserwiderung im Mai 2011 in den Rechtsstreit eingeführt worden sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG bestehe nicht, weil der Zahlungsvorgang die Gläubiger des W. Z. nicht benachteiligt habe, hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Klägers habe durch die Einreichung der Klage im Juli 2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt bestimmt. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Soweit der zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen weiterer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, rechtfertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand.

Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz, sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als Anfechtungsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte Antrag, den Beklagten wegen der Forderung des Klägers aus dem gegen W. Z. erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der Klage die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Rechte geltend gemacht werden sollten. Zur Begründung seines Zahlungsantrags hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, W. Z. habe am 25. Februar 2005 auf der Grundlage einer von Y. L. erteilten Vollmacht und der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y. L. abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des Schenkungsversprechens sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug geheilt worden.

Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 AnfG wie auch der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten. Der Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus, dass der Titelschuldner - hier W. Z. - einem Dritten aus seinem Vermögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich auch nur auf diese Rechtsgrundlage beruft. Für den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist - neben dem fehlenden Rechtsgrund - entscheidend, ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide Ansprüche stehen insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Anfechtungsanspruch gegeben ist, wenn W. Z. als Erstempfänger des Geldes in eigenem Namen auftrat mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungsanspruch eingreift, wenn W. Z. als Vertreter der Y. L. über deren Vermögen verfügte. Zur mithin entscheidenden Frage, ob W. Z. für sich selbst oder für Y. L. handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen. Deshalb gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen des W. Z. gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag unmittelbar aus dem Vermögen der Y. L. erwarb. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten sei, weil der Kläger noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der Berufungserwiderung seinen Anspruch auch auf § 812 BGB gestützt habe, verkennt, dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat.

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte Bereicherungsanspruch stelle gegenüber dem zunächst erhobenen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung voraussetzte. Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsbegründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision ein neuer Sachverhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war. Anders verhält es sich im Streitfall. Hier steht ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind.

Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Interesse als der Anfechtungsanspruch. Wird, wie hier, die Anfechtbarkeit einer Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend gemacht, soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschiebung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des Anfechtungsgegners demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden. Ein entsprechendes Ziel verfolgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der Vermögenserwerb des Anfechtungsgegners als eine unmittelbar aus dem Vermögen des Anfechtenden oder seines Rechtsvorgängers rechtsgrundlos erlangte Zuwendung erweist. Beide materiell-rechtlichen Ansprüche dienen im Streitfall dem einen Interesse des Klägers, den Vermögenswert, den die ursprünglich Berechtigte Y. L. durch das Handeln des W. Z. an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des Klägers als Erbe der Y. L. zurückzuführen.

Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht". Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagten klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hatte, rückgängig gemacht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels eines Bereicherungsanspruchs.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein als Rechtsgrund in Betracht kommendes, von Y. L. in der Urkunde vom 10. Dezember 2003 erklärtes Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam. Dass der Formmangel durch einen wirksamen Vollzug der Schenkung geheilt wurde , steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W. Z. wirksam bevollmächtigt war, die Schenkung für Y. L. an den Beklagten durchzuführen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W. Z. die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers bereits verjährt war, als die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren setzt zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in der Person von I. L. eingetreten, als ihr ein Erbschein erteilt wurde. Hiervon ausgehend endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 und wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die im weiteren Verfahren erneut zu prüfende Frage der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen wird auf Folgendes hingewiesen:

Auf eine Kenntnis der Y. L. kann nicht abgestellt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung und danach bis zu ihrem Tod im Juni 2005 geschäftsunfähig war. Auch eine Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerheblich, wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung berufen war. Das Wissen des W. Z. kann Y. L. ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden, weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßgeblich beteiligt war. I. L. , die Erbin der Y. L. , erlangte möglicherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen, als ihren Bevollmächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des W. Z. zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I. L. verstorben war und vom Kläger beerbt wurde, kann sich dieser auf § 211 BGB berufen. Die Verjährung trat dann, wenn der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Erbeinsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Beantragung eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein. Auch in diesem Fall hätte die Erhebung der Klage am 20. Juli 2010 die Verjährung gehemmt.
 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 222/13
Verkündet am:
29. Oktober 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch
bezüglich eines alternativ gegebenen, auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruchs
, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt
sind.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2015 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die
Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die im Juni 2005 verstorbene Y. L. unterzeichnete am 10. Dezember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund W. Z. Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten - seinen Sohn - ein Betrag von 50.000 € gezahlt werden sollte. Am 14. Januar 2005 wurde Y. L. unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr erteilten, auf das Jahr 1997 datierten Vollmacht veranlasste W. Z. am 25. Februar 2005, dass einem Konto des Beklagten zu Lasten eines Kontos der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y. L. 50.000 € gutgeschrieben wurden. Eine Gegenleistung an W. Z. erbrachte der Beklagte nicht. Nach dem Tod der Y. L. erwirkte ihre Erbin I.
L. im Jahr 2009 gegen W. Z. ein auf Zahlung von rund 81.000 € gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November 2009 verstarb I. L. und wurde vom Kläger beerbt.
2
Mit seiner am 20. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf § 4 AnfG, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W. Z. begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der Erbfolge erworbener Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W. Z. nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag von 50.000 € entsprechend der Behauptung des Klägers zunächst an W. Z. ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W. Z. keine Zugriffsmöglichkeit bestanden. W. Z. sei nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Y. L. aufgetreten. Eine Auszahlung des Geldes an W. Z. habe nicht diesem, sondern Y. L. Eigentum verschafft.
5
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB) seien verjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen Bereicherungsanspruchs sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da I. L. - spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe, als ihr ein Erbschein erteilt worden sei. Die vorliegende, im Juli 2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsansprüche nicht gehemmt. Sie sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz bezeichnet gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, sondern erst mit der Berufungserwiderung im Mai 2011 in den Rechtsstreit eingeführt worden sei.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG bestehe nicht, weil der Zahlungsvorgang die Gläubiger des W. Z. nicht benachteiligt habe, hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Klägers habe durch die Einreichung der Klage im Juli 2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu.
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a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (etwa BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18). Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Soweit der zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen weiterer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, rechtfertigt , gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 13 Rn. 44).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz, sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als Anfechtungsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte Antrag , den Beklagten wegen der Forderung des Klägers aus dem gegen W. Z. erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der Klage die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Rechte geltend gemacht werden sollten. Zur Begründung seines Zahlungsantrags hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, W. Z. habe am 25. Februar 2005 auf der Grundlage einer von Y. L. erteilten Vollmacht und der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y. L. abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des Schenkungsversprechens sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug geheilt worden.
11
Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 AnfG wie auch der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten. Der Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus, dass der Titelschuldner - hier W. Z. - einem Dritten aus seinem Vermögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich auch nur auf diese Rechtsgrundlage beruft (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9; vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f; vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Für den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist - neben dem fehlenden Rechtsgrund - entscheidend , ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide Ansprüche stehen insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Anfech- tungsanspruch gegeben ist, wenn W. Z. als Erstempfänger des Geldes in eigenem Namen auftrat mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungsanspruch eingreift, wenn W. Z. als Vertreter der Y. L. über deren Vermögen verfügte. Zur mithin entscheidenden Frage, ob W. Z. für sich selbst oder für Y. L. handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen. Deshalb gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen des W. Z. gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag unmittelbar aus dem Vermögen der Y. L. erwarb. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten sei, weil der Kläger noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der Berufungserwiderung seinen Anspruch auch auf § 812 BGB gestützt habe, verkennt , dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat.
12
c) Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008 (IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte Bereicherungsanspruch stelle gegenüber dem zunächst erhobenen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung voraussetzte. Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsbegründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision ein neuer Sachverhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war. Anders verhält es sich im Streitfall. Hier steht ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind.
13
d) Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Interesse als der Anfechtungsanspruch (zur Bedeutung des vom Kläger beanspruchten Interesses bei der Bestimmung des Streitgegenstands vgl. Althammer , Streitgegenstand und Interesse, S. 265 ff). Wird, wie hier, die Anfechtbarkeit einer Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend gemacht, soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschiebung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des Anfechtungsgegners demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden. Ein entsprechendes Ziel verfolgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der Vermögenserwerb des Anfechtungsgegners als eine unmittelbar aus dem Vermögen des Anfechtenden oder seines Rechtsvorgängers rechtsgrundlos erlangte Zuwendung erweist. Beide materiell-rechtlichen Ansprüche dienen im Streitfall dem einen Interesse des Klägers, den Vermögenswert, den die ursprünglich Berechtigte Y. L. durch das Handeln des W. Z. an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des Klägers als Erbe der Y. L. zurückzuführen.
14
Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 18). Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagten klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hatte, rückgängig gemacht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels eines Bereicherungsanspruchs.

III.


15
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
16
1. Ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein als Rechtsgrund in Betracht kommendes , von Y. L. in der Urkunde vom 10. Dezember 2003 erklärtes Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam (§ 518 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB). Dass der Formmangel durch einen wirksamen Vollzug der Schenkung geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB), steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W. Z. wirksam bevollmächtigt war, die Schenkung für Y. L. an den Beklagten durchzuführen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W. Z. die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte.
17
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers bereits verjährt war, als die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) setzt zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in der Person von I. L. eingetreten, als ihr ein Erbschein erteilt wurde. Hiervon ausgehend endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 und wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt.

IV.


18
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
19
Für die im weiteren Verfahren erneut zu prüfende Frage der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen wird auf Folgendes hingewiesen:
20
Auf eine Kenntnis der Y. L. kann nicht abgestellt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung und danach bis zu ihrem Tod im Juni 2005 geschäftsunfähig war. Auch eine Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerheblich , wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung berufen war. Das Wissen des W. Z. kann Y. L. ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden, weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßgeblich beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 21). I. L. , die Erbin der Y. L. , erlangte möglicherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen, als ihren Bevollmächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des W. Z. zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I. L. verstorben war und vom Kläger beerbt wurde, kann sich dieser auf § 211 BGB berufen. Die Verjährung trat dann, wenn der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Erbeinsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Beantragung eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein (vgl. §§ 1943, 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Auch in diesem Fall hätte die Erhebung der Klage am 20. Juli 2010 die Verjährung gehemmt.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 22 O 228/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2013 - 14 U 10/11 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.