Zivilrecht: Zur Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel bei Arbeitgeberwechsel

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Klausel, die einen Rechtsanwalt verpflichtet, einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Tätigkeit.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 11.12.2013 (Az.: 10 AZR 286/13) folgendes entschieden:

Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung, die einen angestellten Rechtsanwalt verpflichtet, bei einer anschließenden unselbständigen Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer iSv. § 74I HGB in seiner beruflichen Tätigkeit. Sie ist als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel gemäß § 75d S. 2 HGB unwirksam.

Es bleibt offen, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307I 1 iVm. II BGB deshalb unangemessen beachteiligen, weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Ebenso bleibt offen, ob einer Auskunftserteilung aufgrund einer solchen Klausel die in § 43a II BRAO normierte anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit entgegensteht.


Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel.

Der Beklagte war auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 22. März 2004 seit 15. April 2004 bei der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, in deren Niederlassung in Osnabrück als Rechtsanwalt beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25. September 2007 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine „Tantiemeregelung" mit der Bitte, diese zu unterzeichnen, und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sein Fixgehalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 angehoben werde. Nach Gesprächen zwischen den Parteien kam es am 6. November 2007 zur Unterzeichnung einer Vereinbarung. Diese blieb bis auf die Hinzufügung einer salvatorischen Klausel als Ziff. 7 und die Begrenzung der Tantiemevereinbarung auf das Geschäftsjahr 2007/2008 gegenüber dem Entwurf unverändert. In der Vereinbarung heißt es ua.:

„Diese Vereinbarung gilt zunächst ausschließlich für das Geschäftsjahr 2007/2008.

Unabhängig von der vorstehenden Laufzeit der Tantiemevereinbarung vereinbaren die Parteien darüber hinaus folgende Ergänzung ihres Anstellungsvertrages:
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen. Die erzielten Honorare sind der Gesellschaft pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Von der vorstehenden Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort Osnabrück oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise betreut wurden."

Mit Schreiben vom 8. November 2007 wurde dem Beklagten Gesamtprokura erteilt. In den Folgejahren wurde die Tantiemevereinbarung weiter angewandt.

Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 2011 und nahm unmittelbar im Anschluss eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt für die P AG auf. Die neue Arbeitgeberin des Beklagten und die Klägerin sind in derselben Immobilie in Osnabrück ansässig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, auf der Grundlage der Mandantenübernahmeklausel vom 6. November 2007 Auskunft zu erteilen, was nicht geschah.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund der Mandantenübernahmeklausel verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Honorare abzuführen. Sie habe Anhaltspunkte, dass er für seine neue Arbeitgeberin zumindest teilweise dieselben Kunden rechtlich berate, welche er vorher bei der Klägerin betreut habe. Der Beklagte habe fast seinen gesamten Umsatz bei der Klägerin mit fünf Mandanten gemacht; nach seinem Weggang habe sich ihr Nettoumsatz hinsichtlich dieser Mandate in knapp einem Jahr auf etwa 1/10 reduziert.

Die Mandantenübernahmeklausel sei wirksam. Bei den Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 2007 handle es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 ff. BGB. Zwar habe die Klägerin die Bestimmung in die Verhandlung eingebracht und der Vertragsentwurf stamme von ihr. Der Beklagte habe aber bei Gesprächen hierüber auf die einzelnen Inhalte der Vereinbarung Einfluss nehmen können und es sei zu Veränderungen im Vertragswerk gekommen. Unabhängig hiervon liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Klägerin habe ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran gehabt, ihre langjährig exklusiv betreuten Mandate vor Übernahme durch konkurrierende Rechtsanwälte zu schützen. Eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beklagten bestehe im Hinblick auf die Höhe des Honoraranteils und die begrenzte Zeitdauer der Abführungspflicht nicht. Das gelte insbesondere, weil es gerade nicht typisch sei, dass ein Rechtsanwalt nach längerer beruflicher Karriere von einem Anstellungsverhältnis in ein anderes wechsle. Die Bindung an das aus den übernommenen Mandanten gewonnene Honorarvolumen stelle einen beiderseitigen Interessenausgleich dar und sei im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zu berücksichtigen. Die anwaltliche Schweigepflicht stehe einer Auskunft nicht entgegen, § 49b BRAO gestatte vielmehr die Auskunft. Im Übrigen sei eine solche auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

a)ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Honorare er selbst oder im Rahmen seiner Tätigkeit für die P Aktiengesellschaft oder die P Legal Aktiengesellschaft, beide Osnabrück, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit Mandanten, die während seines Anstellungsvertrags bei der Klägerin von der Klägerin betreut wurden, verdient hat sowie die Honorarabrechnungen hierüber vorzulegen,

b)erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,

c)an die Klägerin eine Entschädigung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Mandantenübernahmeklausel sei unwirksam. Die Klausel sei von der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung vorformuliert worden. Sie sei unklar, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, ob nur Umsätze aus selbständiger Tätigkeit oder auch Arbeitsentgelt erfasst sein solle. Die Klausel behindere ihn unbillig in seinem beruflichen Fortkommen. Im Übrigen dürfe er die geforderte Auskunft mit Rücksicht auf seine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht erteilen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung des Beklagten - zunächst zur Auskunftserteilung -an.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft und hieraus etwa folgende Zahlungen. Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder jedenfalls um eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt.

Allerdings spricht vieles dafür, dass die Klägerin die „Tantiemeregelung" 13 einschließlich der Ziff. 6 vorformuliert, dem Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt hat. Deren einmalige Verwendung würde dabei genügen, da es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. Der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher in diesem Sinn. Der Vortrag der Klägerin dürfte auch nicht genügen, um von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Mandantenübernahmeklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auszugehen. Der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel müsste von ihr erkennbar ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verwendungsgegner müsste Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt worden sein. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast hatte sie dessen Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert zu bestreiten, indem sie konkret darlegte, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert.

Letztlich kann dies offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Mandantenübernahmeklausel durch die Parteien ausgehandelt wurde, fehlt es an einer Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.

Ein Auskunfts- und Honorarabführungsanspruch besteht nicht, da eine spätere Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt von der Mandantenübernahme-klausel nicht erfasst wird. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel. Dass der Beklagte im Streitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, behauptet die Klägerin nicht.

Bei der Regelung in Ziff. 6 der Tantiemevereinbarung handelt es sich - auch wenn man unterstellt, dass sie ausgehandelt wurde - um eine typische Vertragsregelung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist.
17 2.Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich der Beklagte verpflichtet, „20 % der Nettohonorare, die er... verdient" an die Klägerin abzuführen. Darüber hinaus hat er die erzielten Honorare durch Kopien „der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen". Die gesamte Begrifflichkeit deutet auf eine Abführungspflicht im Rahmen einer anschließenden freiberuflichen Tätigkeit hin. Während ein Arbeitnehmer nach § 611 BGB einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wird die Vergütung des freiberuflichen Rechtsanwalts auch als Honorar bezeichnet. Honorar bezeichnet überhaupt typischerweise die Gegenleistung für eine freiberufliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Abführungspflicht sich auf „Nettohonorare" bezieht. Beim Arbeitnehmer wird zwar ebenfalls zwischen Brutto- und Nettovergütung unterschieden; dies betrifft aber nur das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Ein „Verdienen" von Nettohonoraren findet beim angestellten Anwalt im Verhältnis zu Dritten nicht statt. Das ist nur beim selbständigen Rechtsanwalt anders, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und dem Dritten eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die Klausel enthält auch keine erweiternde Formulierung, wie bspw. den Hinweis auf eine „mittelbare" Übernahme von Mandaten , die auf ihre Erstreckung auf eine anschließende unselbständige Tätigkeit hindeutet.

Zwar schließt der Wortlaut die Deutung nicht aus, dass sich die Nettohonorare auf einen zukünftigen Arbeitgeber beziehen sollen und „Verdienen" im weiteren Sinn als Generieren von Umsatz für diesen zu verstehen ist. Für eine solche Auslegung fehlen aber nähere Anhaltspunkte; insbesondere hat die Klägerin nichts für einen entsprechenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragen. Ein weit gefasstes Verständnis der Regelung mag zwar ihrer Interessenlage entsprochen haben, um sie umfassend an Erlösen von „übernommenen" Mandaten zu beteiligen und Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen , Textausgabe mit einer systematischen Darstellung, keineswegs aber der Interessenlage des Beklagten. Im Übrigen kann die auf eine selbständige Tätigkeit zielende Formulierung auch im Interesse der Klägerin gerade den Sinn haben, möglichen Unwirksamkeitsrisiken zu begegnen und die Reichweite der Klausel deshalb auf ein späteres Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers zu beschränken, bei dem er frei entscheiden kann, ob er entsprechende Mandate vor dem Hintergrund der Übernahmeklausel bearbeitet oder nicht. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz zu den näheren Umständen vorträgt, unter denen es zur Vereinbarung der streitgegenständlichen Klausel kam, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

Im Übrigen wäre eine Mandantenübernahmeklausel, die eine Honorarabführung auch bei einer nachfolgenden Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt verlangt, als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel wegen Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. allgemeinen Mandantenschutzklauseln auf der einen und Mandantenübernahmeklauseln auf der anderen Seite. Bei einer allgemeinen Mandantenschutzklausel ist es dem Arbeitnehmer untersagt, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten. Allgemeine Mandantenschutzklauseln haben daher die Wirkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, sodass § 74 ff. HGB Anwendung finden. Sie sind nur wirksam, wenn sie mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verbunden sind und soweit die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht überschritten wird. Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Allerdings stellt eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung dann eine Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt. In diesem Fall schalte der Arbeitgeber seinen früheren Mitarbeiter als Konkurrenten aus, dh. es handle sich um eine verdeckte Mandantenschutzklausel, die den Arbeitnehmer iSv. § 74 Abs. 1 HGB in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Dies könne auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen.

Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen , wobei regelmäßig nur die Konstellation Beachtung findet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet. In jüngerer Zeit mehren sich allerdings kritische Stimmen gegenüber der Verwendung von Mandantenübernahmeklauseln, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 würde es sich in der Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, um eine verdeckte Mandanten-schutzklausel handeln, die wegen der fehlenden Entschädigungsregelung eine unwirksame Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB darstellt.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet, Honorarbeträge an die Klägerin abzuführen, auch wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber frühere Mandate seines bisherigen Arbeitgebers bearbeitet.

Eine solche Klausel kann dazu führen, dass sich die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für den Beklagten wirtschaftlich nicht lohnt, wenn er dort Mandate seines früheren Arbeitgebers bearbeitet; sie behindert ihn daher in seinem beruflichen Fortkommen, ohne dies durch die nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Entschädigung auszugleichen.

Nach Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 in der Auslegung der Klägerin ist der Beklagte verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, also der Honorare ohne Umsatzsteuer, die sein neuer Arbeitgeber von den entsprechenden Mandanten erhält, an die Klägerin abzuführen. Die Verpflichtung ist ihrer Höhe nach immer gleich, unabhängig davon, ob eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert, nach Stundensätzen oder ggf. sogar als Erfolgshonorar erfolgt. Ebenso wenig stellt die Klausel eine Verbindung zur Höhe der vom Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber erzielten Arbeitsvergütung her. Es ist daher ohne Weiteres denkbar, dass bei einer hohen Honorarsumme einerseits und einem - aus welchen Gründen auch immer - vergleichsweise niedrigen Arbeitseinkommen andererseits ein weit höherer Teil des Arbeitseinkommens an die ehemalige Arbeitgeberin abgeführt werden muss, als der Prozentsatz suggeriert. Eine Begrenzung, zB auf einen entsprechenden Anteil am erzielten Arbeitseinkommen, enthält die Klausel nicht. Ob sich das bezeichnete Risiko im Fall des Beklagten tatsächlich verwirklicht hat oder auch nur erheblich war, spielt im Hinblick auf die allgemein wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Abrede keine Rolle. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen etwaiger „interessanter" Mandate ein höheres Gehalt zahlt. Weder gibt es darauf einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers noch ist diese Folge in der Vertragsklausel angelegt; dies wäre im Hinblick auf die Belastung Dritter auch nicht möglich. Schließlich ist unerheblich, ob es sich - wie die Klägerin meint - um einen seltenen Fall handelt, dass ein angestellter Rechtsanwalt in ein anderes Anstellungsverhältnis wechselt; denn gerade so will die Klägerin die streitgegenständliche Klausel verstanden wissen. Im Ergebnis zielt die Klausel auf den neuen Arbeitgeber als Konkurrenten, trifft aber in einer im Einzelfall nicht vorhersehbaren Art und Weise auch den Arbeitnehmer.

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung iSv. § 74 Abs. 2 HGB enthält die Mandantenübernahmeklausel nicht. Der gleichzeitig vereinbarte Tantiemeanspruch ist keine Karenzentschädigung im gesetzlichen Sinn.

Ob die begehrte Auskunftserteilung - wie das Landesarbeitsgericht meint - wegen eines Verstoßes gegen die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit unzulässig wäre und welche Auswirkungen dies ggf. auf eine Honorarabführungspflicht hätte, kann dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen , weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - 10 AZR 286/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904/12 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel.

2

Der Beklagte war auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 22. März 2004 seit 15. April 2004 bei der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, in deren Niederlassung in Osnabrück als Rechtsanwalt beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 25. September 2007 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine „Tantiemeregelung“ mit der Bitte, diese zu unterzeichnen, und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sein Fixgehalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 angehoben werde. Nach Gesprächen zwischen den Parteien kam es am 6. November 2007 zur Unterzeichnung einer Vereinbarung. Diese blieb bis auf die Hinzufügung einer salvatorischen Klausel als Ziff. 7 und die Begrenzung der Tantiemevereinbarung auf das Geschäftsjahr 2007/2008 gegenüber dem Entwurf unverändert. In der Vereinbarung heißt es ua.:

„5. Diese Vereinbarung gilt zunächst ausschließlich für das Geschäftsjahr 2007/2008.

6. Unabhängig von der vorstehenden Laufzeit der Tantiemevereinbarung vereinbaren die Parteien darüber hinaus folgende Ergänzung ihres Anstellungsvertrages:

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen. Die erzielten Honorare sind der Gesellschaft pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Von der vorstehenden Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort Osnabrück oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise betreut wurden.“

4

Mit Schreiben vom 8. November 2007 wurde dem Beklagten Gesamtprokura erteilt. In den Folgejahren wurde die Tantiemevereinbarung weiter angewandt.

5

Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 2011 und nahm unmittelbar im Anschluss eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt für die P AG auf. Die neue Arbeitgeberin des Beklagten und die Klägerin sind in derselben Immobilie in Osnabrück ansässig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, auf der Grundlage der Mandantenübernahmeklausel vom 6. November 2007 Auskunft zu erteilen, was nicht geschah.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund der Mandantenübernahmeklausel verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Honorare abzuführen. Sie habe Anhaltspunkte, dass er für seine neue Arbeitgeberin zumindest teilweise dieselben Kunden rechtlich berate, welche er vorher bei der Klägerin betreut habe. Der Beklagte habe fast seinen gesamten Umsatz bei der Klägerin mit fünf Mandanten gemacht; nach seinem Weggang habe sich ihr Nettoumsatz hinsichtlich dieser Mandate in knapp einem Jahr auf etwa 1/10 reduziert.

7

Die Mandantenübernahmeklausel sei wirksam. Bei den Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 2007 handle es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 ff. BGB. Zwar habe die Klägerin die Bestimmung in die Verhandlung eingebracht und der Vertragsentwurf stamme von ihr. Der Beklagte habe aber bei Gesprächen hierüber auf die einzelnen Inhalte der Vereinbarung Einfluss nehmen können und es sei zu Veränderungen im Vertragswerk gekommen. Unabhängig hiervon liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Klägerin habe ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran gehabt, ihre langjährig exklusiv betreuten Mandate vor Übernahme durch konkurrierende Rechtsanwälte zu schützen. Eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beklagten bestehe im Hinblick auf die Höhe des Honoraranteils und die begrenzte Zeitdauer der Abführungspflicht nicht. Das gelte insbesondere, weil es gerade nicht typisch sei, dass ein Rechtsanwalt nach längerer beruflicher Karriere von einem Anstellungsverhältnis in ein anderes wechsle. Die Bindung an das aus den übernommenen Mandanten gewonnene Honorarvolumen stelle einen beiderseitigen Interessenausgleich dar und sei im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zu berücksichtigen. Die anwaltliche Schweigepflicht stehe einer Auskunft nicht entgegen, § 49b BRAO gestatte vielmehr die Auskunft. Im Übrigen sei eine solche auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig.

8

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Honorare er selbst oder im Rahmen seiner Tätigkeit für die P Aktiengesellschaft oder die P Legal Aktiengesellschaft, beide Osnabrück, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit Mandanten, die während seines Anstellungsvertrags bei der Klägerin von der Klägerin betreut wurden, verdient hat sowie die Honorarabrechnungen hierüber vorzulegen,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,

c) an die Klägerin eine Entschädigung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Mandantenübernahmeklausel sei unwirksam. Die Klausel sei von der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung vorformuliert worden. Sie sei unklar, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, ob nur Umsätze aus selbständiger Tätigkeit oder auch Arbeitsentgelt erfasst sein solle. Die Klausel behindere ihn unbillig in seinem beruflichen Fortkommen. Im Übrigen dürfe er die geforderte Auskunft mit Rücksicht auf seine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht erteilen.

10

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung des Beklagten - zunächst zur Auskunftserteilung - an.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft und hieraus etwa folgende Zahlungen. Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, BAGE 138, 184).

12

I. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder jedenfalls um eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt.

13

1. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Klägerin die „Tantiemeregelung“ einschließlich der Ziff. 6 vorformuliert, dem Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Deren einmalige Verwendung würde dabei genügen, da es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. Der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher in diesem Sinn (st. Rspr., zB BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 20 mwN). Der Vortrag der Klägerin dürfte auch nicht genügen, um von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Mandantenübernahmeklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auszugehen. Der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel müsste von ihr erkennbar ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verwendungsgegner müsste Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt worden sein (vgl. zusammenfassend: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f. mwN). Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast hatte sie dessen Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert zu bestreiten, indem sie konkret darlegte, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

14

2. Letztlich kann dies offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Mandantenübernahmeklausel durch die Parteien ausgehandelt wurde, fehlt es an einer Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.

15

II. Ein Auskunfts- und Honorarabführungsanspruch besteht nicht, da eine spätere Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt von der Mandantenübernahmeklausel nicht erfasst wird. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel. Dass der Beklagte im Streitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, behauptet die Klägerin nicht.

16

1. Bei der Regelung in Ziff. 6 der Tantiemevereinbarung handelt es sich - auch wenn man unterstellt, dass sie ausgehandelt wurde - um eine typische Vertragsregelung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist (vgl. dazu zuletzt zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 24 mwN).

17

2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 25; 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22).

18

3. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich der Beklagte verpflichtet, „20 % der Nettohonorare, die er … verdient“ an die Klägerin abzuführen. Darüber hinaus hat er die erzielten Honorare durch Kopien „der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen“. Die gesamte Begrifflichkeit deutet auf eine Abführungspflicht im Rahmen einer anschließenden freiberuflichen Tätigkeit hin. Während ein Arbeitnehmer nach § 611 BGB einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wird die Vergütung des freiberuflichen Rechtsanwalts auch als Honorar bezeichnet(vgl. zB § 49b Abs. 2 BRAO; § 4a RVG). Honorar bezeichnet überhaupt typischerweise die Gegenleistung für eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; Wahrig 9. Aufl., jeweils zum Stichwort Honorar). Hinzu kommt, dass die Abführungspflicht sich auf „Nettohonorare“ bezieht. Beim Arbeitnehmer wird zwar ebenfalls zwischen Brutto- und Nettovergütung unterschieden; dies betrifft aber nur das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Ein „Verdienen“ von Nettohonoraren findet beim angestellten Anwalt im Verhältnis zu Dritten nicht statt. Das ist nur beim selbständigen Rechtsanwalt anders, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und dem Dritten eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die Klausel enthält auch keine erweiternde Formulierung, wie bspw. den Hinweis auf eine „mittelbare“ Übernahme von Mandaten (vgl. die Formulierung in: BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - BAGE 102, 145 oder den Vorschlag von: Grimm/Brock/Windeln ArbRB 2005, 92, 94), die auf ihre Erstreckung auf eine anschließende unselbständige Tätigkeit hindeutet.

19

Zwar schließt der Wortlaut die Deutung nicht aus, dass sich die Nettohonorare auf einen zukünftigen Arbeitgeber beziehen sollen und „Verdienen“ im weiteren Sinn als Generieren von Umsatz für diesen zu verstehen ist. Für eine solche Auslegung fehlen aber nähere Anhaltspunkte; insbesondere hat die Klägerin nichts für einen entsprechenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragen. Ein weit gefasstes Verständnis der Regelung mag zwar ihrer Interessenlage entsprochen haben, um sie umfassend an Erlösen von „übernommenen“ Mandaten zu beteiligen und Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen (vgl. dazu Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 6. Aufl. Rn. 136; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93), keineswegs aber der Interessenlage des Beklagten. Im Übrigen kann die auf eine selbständige Tätigkeit zielende Formulierung auch im Interesse der Klägerin gerade den Sinn haben, möglichen Unwirksamkeitsrisiken zu begegnen und die Reichweite der Klausel deshalb auf ein späteres Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers zu beschränken, bei dem er frei entscheiden kann, ob er entsprechende Mandate vor dem Hintergrund der Übernahmeklausel bearbeitet oder nicht (vgl. unten zu III). Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz zu den näheren Umständen vorträgt, unter denen es zur Vereinbarung der streitgegenständlichen Klausel kam, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

20

III. Im Übrigen wäre eine Mandantenübernahmeklausel, die eine Honorarabführung auch bei einer nachfolgenden Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt verlangt, als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel wegen Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam.

21

1. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. allgemeinen Mandantenschutzklauseln auf der einen und Mandantenübernahmeklauseln auf der anderen Seite. Bei einer allgemeinen Mandantenschutzklausel ist es dem Arbeitnehmer untersagt, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten. Allgemeine Mandantenschutzklauseln haben daher die Wirkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, sodass § 74 ff. HGB Anwendung finden. Sie sind nur wirksam, wenn sie mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verbunden sind und soweit die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht überschritten wird(BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II der Gründe, BAGE 102, 145). Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 1 der Gründe, aaO [zu einer Fallgestaltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform]). Allerdings stellt eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung dann eine Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt. In diesem Fall schalte der Arbeitgeber seinen früheren Mitarbeiter als Konkurrenten aus, dh. es handle sich um eine verdeckte Mandantenschutzklausel, die den Arbeitnehmer iSv. § 74 Abs. 1 HGB in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Dies könne auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

22

Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen (LAG Köln 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 - Rn. 30; Bauer/Diller Rn. 136; Bauer Anm. AP HGB § 75d Nr. 4; Bohle MDR 2003, 140, 141; Diller EWiR 2002, 1049 f.; Feuerich/Weyland/Weyland BRAO 8. Aufl. § 27 Rn. 46; Grimm/Brock/Windeln aaO; HWK/Diller 5. Aufl. § 74 HGB Rn. 54; Kittner/Zwanziger/Deinert/Mayer 7. Aufl. § 90 Rn. 48; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II W 10 Rn. 74; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 15. Aufl. § 55 Rn. 21; von Steinau-Steinrück AnwBl. 2008, 90, 92), wobei regelmäßig nur die Konstellation Beachtung findet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet (umfassender Bauer/Diller aaO unter Hinweis auf „besondere Probleme“ bei einer anschließenden Tätigkeit als Angestellter; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93). In jüngerer Zeit mehren sich allerdings kritische Stimmen gegenüber der Verwendung von Mandantenübernahmeklauseln, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Arens/Pelke DStR 2013, 1804; Degen NZA-RR 2013, 349 [beides zustimmende Anmerkungen zur angegriffenen Entscheidung]; Hartung/Scharmer 5. Aufl. § 26 BORA Rn. 115 f., 120 [im Hinblick auf die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht]; umfassend Meier NZA 2013, 253; unklar Kleine-Cosack 6. Aufl. Vor § 59a Rn. 103, 105).

23

2. Bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 würde es sich in der Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, um eine verdeckte Mandantenschutzklausel handeln, die wegen der fehlenden Entschädigungsregelung eine unwirksame Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB darstellt(ebenso Meier aaO S. 255; Degen aaO S. 351).

24

a) Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet, Honorarbeträge an die Klägerin abzuführen, auch wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber frühere Mandate seines bisherigen Arbeitgebers bearbeitet.

25

b) Eine solche Klausel kann dazu führen, dass sich die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für den Beklagten wirtschaftlich nicht lohnt, wenn er dort Mandate seines früheren Arbeitgebers bearbeitet; sie behindert ihn daher in seinem beruflichen Fortkommen, ohne dies durch die nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Entschädigung auszugleichen.

26

aa) Nach Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 in der Auslegung der Klägerin ist der Beklagte verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, also der Honorare ohne Umsatzsteuer, die sein neuer Arbeitgeber von den entsprechenden Mandanten erhält, an die Klägerin abzuführen. Die Verpflichtung ist ihrer Höhe nach immer gleich, unabhängig davon, ob eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert, nach Stundensätzen oder ggf. sogar als Erfolgshonorar (§ 4a RVG) erfolgt. Ebenso wenig stellt die Klausel eine Verbindung zur Höhe der vom Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber erzielten Arbeitsvergütung her (vgl. Bauer/Diller Rn. 136 aE). Es ist daher ohne Weiteres denkbar, dass bei einer hohen Honorarsumme einerseits und einem - aus welchen Gründen auch immer - vergleichsweise niedrigen Arbeitseinkommen andererseits ein weit höherer Teil des Arbeitseinkommens an die ehemalige Arbeitgeberin abgeführt werden muss, als der Prozentsatz suggeriert. Eine Begrenzung, zB auf einen entsprechenden Anteil am erzielten Arbeitseinkommen, enthält die Klausel nicht. Ob sich das bezeichnete Risiko im Fall des Beklagten tatsächlich verwirklicht hat oder auch nur erheblich war, spielt im Hinblick auf die allgemein wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Abrede keine Rolle. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen etwaiger „interessanter“ Mandate ein höheres Gehalt zahlt. Weder gibt es darauf einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers noch ist diese Folge in der Vertragsklausel angelegt; dies wäre im Hinblick auf die Belastung Dritter auch nicht möglich. Schließlich ist unerheblich, ob es sich - wie die Klägerin meint - um einen seltenen Fall handelt, dass ein angestellter Rechtsanwalt in ein anderes Anstellungsverhältnis wechselt; denn gerade so will die Klägerin die streitgegenständliche Klausel verstanden wissen. Im Ergebnis zielt die Klausel auf den neuen Arbeitgeber als Konkurrenten, trifft aber in einer im Einzelfall nicht vorhersehbaren Art und Weise auch den Arbeitnehmer.

27

bb) Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung iSv. § 74 Abs. 2 HGB enthält die Mandantenübernahmeklausel nicht. Der gleichzeitig vereinbarte Tantiemeanspruch ist keine Karenzentschädigung im gesetzlichen Sinn.

28

3. Ob die begehrte Auskunftserteilung - wie das Landesarbeitsgericht meint - wegen eines Verstoßes gegen die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit unzulässig wäre und welche Auswirkungen dies ggf. auf eine Honorarabführungspflicht hätte, kann dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen (vgl. zu den Grundsätzen zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156), weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen (allg. Auffassung, zB vorausgesetzt in: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15).

29

IV. Die Klägerin hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Frese    

        

    Großmann    

                 

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.

(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)