ZPO: Anfechtung eines Ergänzungsbeschlusses

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine beschlossene Regelung über die Kosten eines Verfahrens ist untrennbar mit diesem Hauptverfahren verbunden und kann nicht gesondert angefochten werden.
Eine isolierte Anfechtung eines Ergänzungsbeschlusses ist nicht möglich, wenn dieser lediglich eine Kostenentscheidung enthält. Ein Beschluss kann hinsichtlich des Kostenpunktes ergänzt werden, wenn dieser bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist. Eine entsprechende Ergänzung kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO nur angefochten werden, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.11.16 (VII ZB 59/14) folgendes entschieden:

Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § ZPO § 99 Abs. ZPO § 99 Absatz 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Vollstreckungsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts.

Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung. Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen. Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt. Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 , § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/14
vom
16. November 2016
in dem Klauselerteilungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss
kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden,
wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB59.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Mit Vollstreckungsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner verpflichtet , an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten , entgegen. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.
2
Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts (b).
4
a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41).
5
Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rn. 5; Musielak/ Voit/Musielak, aaO, § 321 Rn. 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt ist (BGH, Urteile vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; vom 28. April 1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 4VI ZR 43/86, NJW 1987, 2997, juris Rn. 8; vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107, 1113, juris Rn. 78).
6
Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.
7
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts.
8
Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14 Rn. 4).

III.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2014 - 2 O 354/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2014 - 8 W 86/14 -

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)