ZPO: Zu fehlenden Angaben bei Neuvorbringung in Berufungsbegründung

bei uns veröffentlicht am23.01.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, so kann sie u.U. ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden.
Der BGH har in seinem Beschluss vom 09.10.2014 (Az.: V ZB 225/12) folgendes entschieden:

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531II ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.


Gründe:

Auf dem Grundstück der Beklagten lastet eine Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des der Klägerin gehörenden Nachbargrundstücks ein Geh- und Fahrrecht vorsieht. Die Ausübungsstelle ist auf einem Lageplan eingezeichnet, der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit der notariellen Bewilligungsurkunde beigefügt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Grunddienstbarkeit umfasse auch eine gepflasterte Freifläche an der Grundstücksgrenze. Soweit hier noch von Interesse, will sie mit ihrer Unterlassungsklage verhindern, dass die Beklagten Fahrzeuge und sonstige Gegenstände auf der Freifläche abstellen oder das Geh- und Fahrrecht auf dieser Fläche in sonstiger Weise beeinträchtigen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der auf dem Lageplan eingezeichneten Fläche hat das Amtsgericht der Klage nur hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben. Gegen die teilweise Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Beifügung von Urkunden erstmals vorgetragen, es sei zudem eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Baubehörde bestellt worden; aus dem hierfür angefertigten detaillierteren Lageplan ergebe sich, dass auch die von der Klagabweisung betroffene Fläche umfasst sei. Das Landgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Werde die Berufung auf neue Angriffsmittel gestützt, müssten auch die Umstände bezeichnet werden, die zur Zulassung des neuen Vorbringens führen sollen. Daran fehle es.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen muss, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 führen sollen. Fehlt es daran, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Neu sind Angriffsmittel im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn ein bereits schlüssiges erstinstanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen lediglich konkretisiert, verdeutlicht und erläutert wird. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin nicht angegriffen; sie selbst geht davon aus, dass das Amtsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs richtig entschieden hat. Ihr Hauptvortrag, die Ausübungsstelle reiche weiter als von dem Amtsgericht festgestellt, ist zwar im Kern gleichgeblieben. Es werden aber nunmehr andere und vollständig neue Hilfstatsachen zur Stützung dieser Behauptung vorgetragen, nämlich die flächenmäßige Übereinstimmung mit der zugunsten der Baubehörde bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dieses neue Vorbringen soll mit den erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen - also mit neuen Beweismitteln - nachgewiesen werden.

Dass im Berufungsrechtszug nicht bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind , macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Dabei kann offenbleiben, ob eine ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung trotz Fehlens der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben zulässig wird, wenn sich das neue Vorbringen als unstreitig erweist, oder ob dies eine unzulässige Vermengung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels bedeutete. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht BGH, Urteil vom 12. März 1991. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft.

Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszuges unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz geht damit nicht einher. Es ist dem Berufungskläger, der die Berufung allein auf neues Vorbringen stützt, schon deshalb zuzumuten, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Angaben zu machen, weil die Vorschrift nur formale Anforderungen aufstellt. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächliche eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

Entgegen der Auffassung der Klägerin entbindet auch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht von den Vorgaben der Nr. 4. Zwar kann die Berufungsbegründung nach Nr. 3 auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Werden diese Zweifel aber auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt, so sind die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu beachten.

Gemessen daran geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genügt. Angaben zur Berücksichtigungsfähigkeit hat die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gemacht. Sie hat nicht dargetan, dass und warum ihr der nunmehr gehaltene Sachvortrag und die Vorlage der beigebrachten Urkunden nicht bereits in erster Instanz möglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 225/12
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne
weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung
keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen
Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen
wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig
erwiese, steht dem nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde/Spree
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe:


I.

1
Auf dem Grundstück der Beklagten lastet eine Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des der Klägerin gehörenden Nachbargrundstücks ein Geh- und Fahrrecht vorsieht. Die Ausübungsstelle ist auf einem Lageplan eingezeichnet, der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit der notariellen Bewilligungsurkunde beigefügt wurde.
2
Die Klägerin ist der Auffassung, die Grunddienstbarkeit umfasse auch eine gepflasterte Freifläche an der Grundstücksgrenze. Soweit hier noch von Interesse, will sie mit ihrer Unterlassungsklage verhindern, dass die Beklagten Fahrzeuge und sonstige Gegenstände auf der Freifläche abstellen oder das Geh- und Fahrrecht auf dieser Fläche in sonstiger Weise beeinträchtigen.

3
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der auf dem Lageplan eingezeichneten Fläche hat das Amtsgericht der Klage nur hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben. Gegen die teilweise Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Beifügung von Urkunden erstmals vorgetragen, es sei zudem eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Baubehörde bestellt worden; aus dem hierfür angefertigten detaillierteren Lageplan ergebe sich, dass auch die von der Klagabweisung betroffene Fläche umfasst sei. Das Landgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Werde die Berufung auf neue Angriffsmittel gestützt, müssten auch die Umstände bezeichnet werden, die zur Zulassung des neuen Vorbringens führen sollen. Daran fehle es.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284). Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Er- schwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug (dazu etwa Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.
6
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen muss, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 führen sollen. Fehlt es daran, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 180/04, VersR 2007, 373; Beschluss vom 28. Mai 2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; HKZPO /Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 16, 29).
7
a) Neu sind Angriffsmittel im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn ein bereits schlüssiges erstinstanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen lediglich konkretisiert, verdeutlicht und erläutert wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08, NJW-RR 2010, 839 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VI ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin nicht angegriffen ; sie selbst geht davon aus, dass das Amtsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs richtig entschieden hat. Ihr Hauptvortrag, die Ausübungsstelle reiche weiter als von dem Amtsgericht festgestellt, ist zwar im Kern gleichgeblieben. Es werden aber nunmehr andere und vollständig neue Hilfstatsachen zur Stützung dieser Behauptung vorgetragen, nämlich die flächenmäßige Übereinstimmung mit der zugunsten der Baubehörde bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dieses neue Vorbringen soll mit den erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen - also mit neuen Beweismitteln - nachgewiesen werden.
8
b) Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind (grundlegend BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff. mwN), macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
9
Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Dabei kann offenbleiben, ob eine ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung trotz Fehlens der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben zulässig wird, wenn sich das neue Vorbringen als unstreitig erweist, oder ob dies eine unzulässige Vermengung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels bedeutete. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht BGH, Urteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 Rn. 21 zu § 522 Abs. 2 ZPO). Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft.
10
Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszuges unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer (beschleunigten) Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz geht damit nicht einher. Es ist dem Berufungskläger , der die Berufung allein auf neues Vorbringen stützt, schon deshalb zuzumuten , die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Angaben zu machen, weil die Vorschrift nur formale Anforderungen aufstellt. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächliche eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
11
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin entbindet auch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht von den Vorgaben der Nr. 4. Zwar kann die Berufungsbegründung nach Nr. 3 (auch) auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Werden diese Zweifel aber auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt, so sind die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu beachten (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rn. 47, 55 und § 529 Rn. 21; zu § 529 ZPO vgl. auch Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 301; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333).
12
2. Gemessen daran geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genügt. Angaben zur Berücksichtigungsfähigkeit hat die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gemacht. Sie hat nicht dargetan, dass und warum ihr der nunmehr gehaltene Sachvortrag und die Vorlage der beigebrachten Urkunden nicht bereits in erster Instanz möglich war.

IV.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 30.08.2012 - 12 C 483/10 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.11.2012 - 15 S 150/12 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)