ZPO: Zum Eintritt der Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

bei uns veröffentlicht am22.07.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Wil
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 19.05.2011 (Az: I ZB 57/10) folgendes entschieden:


Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 11. Dezember 2009 wird abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die Gläubigerin hat mit dem Schuldner bis zur Scheidung ihrer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt. Sie hat gegen den Schuldner im Streit um Trennungsunterhalt für die Zeit von Juli 1996 bis Ende 2001 und um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit von April 1997 bis Ende 2001 ein seit 5. September 2003 rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts erwirkt. Der Schuldner ist danach verpflichtet, "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat …Trennungsunterhalt [in für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmter Höhe] ausgezahlt wird"; er ist danach "ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mitzuwirken, dass an die Klägerin Monatsbeiträge für Altersvorsorge aus dem Gesamtgut [in für die einzelnen Jahre oder Teile von Jahren jeweils näher bestimmter Höhe] gezahlt werden können".

Die Gläubigerin hat unter dem 30. Juli 2009 vorgebracht, dass der Schuldner die in dem Urteil des Oberlandesgerichts bezeichneten Erklärungen bislang nicht abgegeben habe und daher gegenwärtig ein Unterhaltsrückstand von mehr als 300.000 € bestehe. Sie hat beantragt, gegen den Schuldner zur Erzwingung der geschuldeten Erklärungen ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € festzusetzen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass es ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit für je 1.000 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin die vom Schuldner zu erbringende Handlung dahingehend konkretisiert, dass dieser der Auszahlung der Hauptforderung von 231.261,22 € Trennungsunterhalt, Zinsen hieraus in Höhe von 87.206,07 € für die Zeit vom 20. Oktober 2005 bis 10. Februar 2010 und weiter entstehender Zinsen ab 11. Februar 2010 aus dem - nach wie vor bestehenden - nummernmäßig bestimmten gemeinsamen Konto der Parteien bei der Deutschen Bank AG zuzustimmen habe. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners daraufhin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es das Zwangsgeld zur Erzwingung der vom Schuldner nach dem rechtskräftigen Berufungsurteil geschuldeten Zustimmung zu der Auszahlung der von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren bezifferten Geldbeträge auf 10.000 € festgesetzt hat.

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das rechtskräftige Berufungsurteil einen nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Titel über den Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner auf Mitwirkung an der Veranlassung der Auszahlungen geschaffen, die zur Befriedigung der Trennungs- und Altersvorsorgeunterhaltsansprüche der Gläubigerin erforderlich sind. Dass es sich bei den geschuldeten unvertretbaren Handlungen um Willenserklärungen handele, stehe nicht entgegen, weil das Urteil zwar den Inhalt der abzugebenden Erklärungen, nicht aber auch den Erklärungsempfänger und die Kontoführungsstelle bezeichnet habe, die die Auszahlungen vornehmen solle, und die geschuldeten Willenserklärungen daher nicht nach § 894 ZPO fingiert würden. Der Vollstreckungsfähigkeit des Urteils stehe nicht entgegen, dass es die geschuldeten Erklärungen nur mit "alle erforderlichen Erklärungen …, damit aus dem Gesamt-gut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt ausgezahlt wird: …" bezeichne; denn daraus ergebe sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Schuldner diejenigen Auszahlungsanweisungen bzw. -zustimmungen abzugeben habe, die für die Erfüllung der der Gläubigerin zugesprochenen Ansprüche aus den Mitteln des Gesamtgutes erforderlich seien. Die bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titel für die Festsetzung von Zwangsmitteln nötige Konkretisierung, welche Erklärungen der Schuldner gegenüber wem zur Abwendung eines Zwangsgeldes abzugeben habe, könne jedenfalls dann auch noch im Vollstreckungsverfahren erfolgen, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - der Auszahlung der nach dem Urteil geschuldeten Beträge aus dem Gesamtgut zuzustimmen habe. Die Konkretisierung hinsichtlich des Auszahlungsbetrags und der kontoführenden Stelle im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens diene nicht der Herbeiführung der Vollstreckbarkeit des Titels, sondern dem Interesse des Schuldners, der aus dem Zwangsgeldbeschluss erkennen können müsse, durch welche konkrete Handlung er die Vollstreckung abwenden könne. Da das von der Gläubigerin im Vollstreckungsantrag benannte Konto unstreitig ein gemeinschaftliches Konto der Parteien sei und die zur Auszahlung des Forderungsbetrages erforderliche Deckung aufweise, sei die geschuldete Handlung nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die nach dem Vortrag des Schuldners bei einer Gesamtbilanzierung gegebene Überschuldung des Gesamtgutes könne der hier zu vollstreckenden Forderung, die nicht auf den Auseinandersetzungssaldo gerichtet sei, nicht entgegengehalten werden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil dadurch einen nach § 888 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt erlangt hat, dass die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren die Beträge, hinsichtlich deren der Schuldner Erklärungen abgeben soll, beziffert und das Konto, von dem die aufgelaufenen Forderungen an die Gläubigerin ausbezahlt werden sollen, nummernmäßig bezeichnet hat.

Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die im rechtskräftigen Berufungsurteil festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinreichend bestimmt war und dass diese Willenserklärungen deshalb nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nach § 894 ZPO als abgegeben angesehen werden konnten. Die Anwendbarkeit des § 894 ZPO setzt voraus, dass die abzugebende Willenserklärung einen fest bestimmten Inhalt hat. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann.

Diesem Erfordernis entspricht das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil nicht. Die dort enthaltene Formulierung "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben" lässt - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keinen Raum für die in § 894 ZPO vorgesehene Fiktion der Abgabe einer bestimmten Willenserklärung.

Genügt eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis, kann dieser Mangel entgegen der vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung.

Dafür spricht in rechtssystematischer Hinsicht, dass die Bestimmung des § 894 ZPO eine spezielle Vollstreckungsregelung enthält, die in ihrem Anwendungsbereich keinen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 887, 888 ZPO zulässt, und zwar unabhängig davon, ob die Fiktionswirkung eintritt oder nicht eintritt. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127 ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts Gegenteiliges. Der IX. Zivilsenat hat dort ausgesprochen, dass der Gläubiger, der aufgrund eines Prozessvergleichs die Abgabe einer Willenserklärung verlangen kann, zur Erreichung seines Ziels nicht notwendig den Weg über § 888 ZPO beschreiten muss, sondern stattdessen ohne weiteres den einfachen und geraden Weg einer Leistungsklage wählen kann, die zu einem Urteil führt, das nach § 894 ZPO die erstrebte Erklärung ersetzt. Nach dieser Entscheidung ist der Weg über § 894 ZPO statt dem über § 888 ZPO daher selbst in Fällen eröffnet, in denen für ihn anders als für eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO ein Titel erst noch geschaffen werden muss. Aus der Entscheidung lässt sich daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung gerade nicht ableiten, dass der Weg über § 888 ZPO gleichwertig neben dem über § 894 ZPO steht. Zudem stand dem Gläubiger in der mit dem Urteil vom 19. Juni 1986 entschiedenen Sache der Weg über § 894 ZPO jedenfalls zunächst nicht zur Verfügung.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 894 ZPO nicht allein dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung des Urteils dient, sondern daneben auch dem Interesse des Schuldners, nicht unnötig belastet zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung überflüssiger und umständlicher Verfahren. Es besteht daher kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers daran, die für die Abgabe einer Willenserklärung vorgesehene einfache Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO durch eine nicht hinreichend bestimmte Fassung seines Klageantrags auszuschließen und die Zwangsvollstreckung dann in dem umständlicheren Verfahren nach § 888 ZPO zu betreiben.

Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führte im Übrigen dazu, dass das nach § 894 ZPO bestehende Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung dadurch umgangen werden könnte, dass der Gläubiger die in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 888 ZPO vollstreckt.

Davon abgesehen fehlt einem Urteil, in dem sich die von der beklagten Partei abzugebende Willenserklärung auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe als nicht hinreichend bestimmt erweist, im Blick auf eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ebenfalls die erforderliche Bestimmtheit. Das Verfahren nach § 888 ZPO dient ebenso wie die in anderen Vorschriften geregelten Vollstreckungsverfahren nicht der Feststellung des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern allein der Vollstreckung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Anspruchs; lediglich in Zweifelsfällen kann der Inhalt dieses Anspruchs noch im Vollstreckungsverfahren - soweit möglich - im Wege der Auslegung näher bestimmt werden. Eine Verlagerung der Klärung von Fragen, die im Erkenntnisverfahren zu beantworten sind, in das Vollstreckungsverfahren verbietet sich zumal deshalb, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Verfahrensgrundsätze gelten. So trifft das Gericht seine Entscheidungen im Erkenntnisverfahren gemäß § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung; dagegen ergehen die im Vollstreckungsverfahren zu erlassenden Entscheidungen in aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Außerdem kann die unterlegene Partei eine obergerichtliche Entscheidung im Vollstreckungsverfahren anders als im Erkenntnisverfahren, wo bei einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann, nur dann einer rechtlichen Überprüfung zuführen, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall geschehen - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

Der Umstand, dass die Gläubigerin ihr im vorliegenden Verfahren erstrebtes Ziel nur im Wege einer erneuten Klage wird erreichen können, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht ihren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Er stellt vielmehr letztlich die Folge dessen dar, dass die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt hat. Es kommt hinzu, dass die Zulassung einer Vollstreckung gemäß § 888 ZPO hier den Schuldner unbillig in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkte.

Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner ist unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - zurückzuweisen.


Gesetze

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.