Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) : Organisation und Datenschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht, aktuelle Gesetzgebung, Befristete Arbeitsverhältnisse, Geringfügige Beschäftigung, Sozialrecht
§ 111 Zuständige Versicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.
§ 112 Versicherungskonto
Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu führen.