Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV 2011) : Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Genehmigungsbehörde |
Kapitel 2
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit
mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren
Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren
Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 | Anwendungsbereich und Voraussetzungen |
§ 4 | Erteilung der EG-Typgenehmigung |
§ 5 | Änderung der EG-Typgenehmigung |
§ 6 | Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung |
§ 7 | Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen |
§ 8 | Besondere Verfahren |
Abschnitt 2
Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 | Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung |
§ 10 | Übereinstimmungsbescheinigung |
§ 11 | Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung |
§ 12 | Datenbestätigung |
Abschnitt 3
Einzelgenehmigung
§ 13 | Einzelgenehmigung für Fahrzeuge |
Abschnitt 4
EG-Autorisierung
für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 | Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung |
Kapitel 3
EG-Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 | Anwendungsbereich und Voraussetzungen |
§ 16 | Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung |
§ 17 | Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung |
§ 18 | Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen |
§ 19 | Besondere Verfahren |
Kapitel 4
EG-Typgenehmigung
für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 | Anwendungsbereich und Voraussetzungen |
§ 21 | Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung |
§ 22 | Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung |
§ 23 | Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen |
§ 24 | Besondere Verfahren |
Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 25 | Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme |
§ 26 | EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten |
§ 27 | Zulassung und Veräußerung |
§ 28 | Informationen des Herstellers |
§ 29 | Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Kapitel 6
Anerkennung von Technischen Diensten
§ 30 | Anerkennung und Anerkennungsstelle |
§ 31 | Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste |
§ 32 | Änderung der Anerkennung |
§ 33 | Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung |
§ 34 | Überwachung der anerkannten Stellen |
§ 35 | (weggefallen) |
§ 36 | Freistellungsklausel |
Kapitel 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 38 | Harmonisierte Normen |
§ 39 | Übergangsvorschriften |
§ 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |