Anerkenntnisurteil - § 307 ZPO

Anerkenntnisurteil - § 307 ZPO

09.07.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ergeht, wenn eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt und der Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung hatte.

In einem solchen Fall trägt entgegen dem Regelfall der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Beispiel:

Kläger hat Zahlungsklage erhoben, ohne dass der Beklagte in Verzug war.


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