Aufwendungen i. S. v. § 284 BGB

Aufwendungen i. S. v. § 284 BGB

04.11.2005
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, welche der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen.




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