Niedrige Beweggründe (1. Gruppe) § 211 StGB

Niedrige Beweggründe (1. Gruppe) § 211 StGB

21.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Niedrige Beweggründe sind diejenigen Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind.

Maßgebend für die Beurteilung sind neben der Persönlichkeit des Täters und seiner Lebensverhältnisse die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere das Missverhältnis zwischen Tatanlass und Erfolg.


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